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12. Juli 2007
WLAN und Störerhaftung OLG Frankfurt gegen freie HotspotsDie "Verletzung von Prüfungspflichten" waren der Grund, weswegen das OLG Frankfurt Betreiber offener WLan-Hotspots zumindest als Störer in der Haftung sieht, sollten über den freien Funkzugang Dritte rechtswidrige Handlungen vornehmen. Der Jurist Arne Trautmann sieht in der Entscheidung eine Überdehnung der Störerhaftung, die Betreiber absichtlich geöffneter Hotspots vor Probleme stellt und zudem weitgehend inkonsistent ist. Privat ist demnach nach wie vor davon abzuraten, den Hotspot Dritten zur Verfügung zu stellen - auch wenn es genügend Gründe dafür gibt, dies zu tun. Warum soll ein ungenutzter Zugang - beispielsweise wegen Urlaub - nicht anderen zur Verfügung stehen? Warum soll eine breite Verfügbarkeit von Netzzugang unterbunden werden, was unterscheidet den privaten Betreiber eines Hotspots von Bürgerfunkinitiativen oder Maßnahmen zur Vernetzung der Innenstädte? "...technische Möglichkeiten in Anspruch nehmen können, um die streitgegenständliche Rechtsverletzung zu verhindern. So hätte er etwa unter Abänderung des mitgelieferten Standardpasswortes einen persönlichen Password-Schutz einrichten und den Router während seiner Abwesenheit ausschalten können. Möglich wäre auch die Verschlüsselung der Kommunikation zwischen Router und PC mittels eines Schlüsselwortes gewesen." Trautmann sieht hier große Inkonsistenzen, denn entsprechende Möglichkeiten bestehen in anderen Kontexten auch, werden aber mitnichten eingefordert. So habe ein ISP die Möglichkeit zur Schaltung von Wortfiltern, um Straftaten über seine Leitungen zu verhindern. Ein Hotspot-Anbieter stellt seiner Ansicht nach öffentliche Infrastruktur zur Verfügung, die immer nur so "gefährlich" sein kann, "...wie diejenigen, die sie benutzen. Mein Lieblingsbeispiel: Straßen (vom Staat gebaut) werden von rechtschaffenen Bürgern benutzt, um zur Arbeit zu gelangen, von bösen Menschen, um mit dem Auto zum Bankraub zu fahren. Dennoch verlangt niemand, die Straßen zu schließen oder vor jeder Straßenauffahrt eine polizeiliche Zwangskontrolle einzurichten. Der Gedanke läßt sich weiterspinnen. Haftungsfragen tun sich immer dann auf, wenn im Prinzip Sicherungen wünschenswert und zumutbar sind. Wie liegt der Fall eines Schrebergärtners, auf dessen Parzelle ein Überfall geschieht? Ist das Wegerecht der Bürger oder die Existenz von Erholungsgebieten ohne Stacheldrahtsicherungen höher einzustufen als die Möglichkeit, die "Infrastruktur" auch für Straftaten zu nutzen? Im Fall eines Schrebergartens liegt auf der Hand, dass seine Existenz nicht zur Begehung von Straftaten oder zur Infizierung von Kindern mit Fuchsbandwürmern gedacht ist, entsprechend kommt niemand auf den Gedanken, Sicherungen zu schaffen. Und der Hotspot? Trautmann dazu: "Vielmehr scheint es mir auf der Hand zu liegen, dass die Bereitstellung von Infrastruktur als solcher, wenn sie nicht klar mehr oder weniger ausschließlich zur Begehung von Straftaten oder anderen Rechtsverletzungen zur Verfügung gestellt wird, nicht sanktioniert werden darf. Tut man es doch, verwischt man eine Grenze: warum dann nicht auch die Telekom haftbar machen, wenn über ihre Telefonleitungen Straftaten geplant werden (man kann ja Wortfilter einrichten)? Warum nicht den Hersteller von WLAN-Equipment haftbar machen (er kann ja die Geräte so produzieren, dass diese ohne eingerichtetes Passwort gar nicht betrieben werden können)?" Ein Fass ohne Boden - die Störerhaftung schlug ihn aus, die inzwischen "...ein kaugummiartiges Instrument [ist], mit dem praktisch jedes gewünschte Haftungsergebnis erzielt werden kann." Verwandte News
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