gulli: Vorratsdatenspeicherung: Protest und gute Gegengründe

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12. März 2007

Vorratsdatenspeicherung Protest und gute Gegengründe

In einem Offenen Brief an den Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar kritisiert der AK Vorratsdatenspeicherung gegen die Genehmigung der siebentägigen Vorratsspeicherung von Nutzungsdaten durch Provider genehmigt hat. Zehn Argumente für sofortige Löschung von Verbindungsdaten liefert Daten-Speicherung.de - nur sind wohl einige der Gegengründe durchaus beabsichtigt.

Sieben statt 80 Tage lang speichern T-Online, Congster und 1und1 IP-Daten ihrer Flatratekunden auf Vorrat - mit dem Segen des Bundesdatenschutzbeauftragten. Zwar wurde die Deutsche Telekom AG zur Datenlöschung sofort nach Verbindungsende verurteilt worden, aber weder Provider noch Datenschützer scheint sich an die Rechtsprechung gebunden zu fühlen.

Der AK Vorratsdatenspeicherung rät entsprechend zum Boykott der speichernden Anbieter und zum Wechsel zu datenschutzkonformen Wettbewerbern. Die Telepolis hat eine Liste entsprechender Anbieter veröffentlicht.

Dass die Datenspeicherung nicht nur gesetzeswidrig, sondern auch sinnlos und gefährlich ist, belegt daten-speicherung.de: 10 Gründe gegen die Datensammelei wurden dort zusammengetragen. Die Propaganda, mit Datenspeicherung gegen Terrorismus zu nutzen, glaubt man dort nicht: vielmehr werden kleinere Verstöße und Ordnungswidrigkeiten ins Visier der Fahnder geraten, dabei wird es notwendig zu falschen Verdächtigungen und Irrtümern kommen. Darüber hinaus werden Schwerkriminelle entsprechende Schutzmöglichkeiten finden, um ihre Kommunikation zu verschlüsseln und zu anonymisieren. Die Datenspeicherung sei daher nutzlos, gefährlich und greife massiv in die Bürgerrechte ein:

"Bei sofortiger Datenlöschung können die Nutzer unbefangen lesen, schreiben, diskutieren."

Die Frage ist, ob dies vom Gesetzgeber überhaupt gewünscht wird.

Der Offene Brief des Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung vom 10.03.2007 im Wortlaut:

Sehr geehrter Herr Schaar,

mit großem Erstaunen und einigem Entsetzen haben wir zur Kenntnis genommen, dass Sie die generelle Speicherung von IP-Adressen über das Ende der jeweiligen Verbindung hinaus für die Dauer von sieben Tagen akzeptieren und für rechtskonform halten. Konkret behaupten Sie, die pauschale Speicherung der Internet-Verbindungsdaten von Privat-, Firmen- und institutionellen Kunden, also auch von Berufsgeheimnisträgern wie Journalisten, Seelsorgern und Anwälten, sei "zur Missbrauchseingrenzung" und zum Schutz "gegen unerlaubte Zugriffe beziehungsweise äußere Angriffe" statthaft.

Diese Aussage steht in klarem Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 07.12.2005 (Az. 25 S 118/2005), die mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 26.10.2006 (Az. III ZR 40/06) rechtskräftig geworden ist. Danach ist eine pauschale Speicherung von Verbindungsdaten einzig und allein zum Zwecke der Abrechnung erlaubt. Bei "Flatrate"-Kunden sind Verbindungsdaten nie zur Abrechnung erforderlich. Nur im Einzelfall darf der Zugangsanbieter die Verbindungsdaten zur Eigensicherung speichern.

Eine siebentägige generelle Vorratsspeicherung von IP-Adressen ermöglicht es in Verbindung mit Server-Protokolldateien, das Nutzungsverhalten sämtlicher Internetnutzer minuziös nachzuvollziehen. Vergleichbares ist außerhalb des Internet überhaupt nicht möglich. Eine siebentägige Vorratsspeicherung bedeutet, dass etwa staatskritische Meinungsäußerungen oder die Übersendung staatsbezogener Informationen an die Presse stets nur unter der Gefahr anschließender staatlicher Repressalien erfolgen kann. Vor allem betrifft eine (auch siebentägige) Vorratsspeicherung zu über 99% Personen, die zu einer Protokollierung ihres Informations- und Kommunikationsverhaltens keinerlei Anlass gegeben haben. Eine anlassbezogene Speicherung im Einzelfall ist zur Missbraucheingrenzung und für die anderen angeführten Zwecke völlig ausreichend, es besteht keine Notwendigkeit einer pauschalen Datenspeicherung.

Wir schätzen Ihre Arbeit als Bundesbeauftragter für den Datenschutz sehr und haben großen Respekt davor. Im Hinblick auf die große Verantwortung, die Sie als Bundesdatenschutzbeauftragter tragen, appellieren wir an Sie, jeder verdachtsunabhängigen Speicherung von Kommunikations- und Verbindungsdaten, die der grundgesetzlich geschützten Sphäre privater Lebensführung zuzurechnen sind, unabhängig von der Dauer der Speicherung entschieden entgegen zu treten.

Mit freundlichen Grüßen,
Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung

  • 4 Kommentare zum Artikel
  • Hm, eigentlich sähe ich von Amts wegen die - vorerst noch behauptete nur - 7tägige Speicherung ziemlich gelassen, wenn die Datenherausgabe in dieser Frist garantiert nur auf richterliche Anordnung bei begründetem Tatverdacht bei schweren (z.B. Verbrechen, qua definitione Mindeststrafe 1 Jahr im Gegensatz zu Vergehen) bzw. das Allgemeinwohl bedrohenden Straftaten (z.B. T-Errorismus) begrenzt wäre. Für Anfragen für zivilrechtliche ...

    RebelYa am 12.03.2007 20:51
  • @ RebelYa Volle Zustimmung, aber genau das wollen die ja nicht. Dann gingen ihnen ja die, die sie eigentlich damit in die Finger kriegen wollen, durch die Lappen. Das Geschwätz mit den -natürlich nicht näher definierten- "schwersten Straftaten" ist eh nur Augenwischerei für die breite Masse, die keine Ahnung hat, nichts hinterfragt und an das "Gute" im Innenpolitiker glaubt.... MfG A.

    titus_shg am 12.03.2007 23:59
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