gullinews am Dienstag, 06.11.2007 11:12 Uhr
Es sei Visukom "...verboten, zur Aufdeckung von Sicherheitslücken so genannte Penetrationstests durchzuführen, selbst wenn der 'Hackerangriff' voll umfänglich durch das Einverständnis des Auftraggebers abgedeckt ist.... Dadurch würde Visukom nicht nur die Existenzgrundlage entzogen, sondern zudem auch noch verhindert, dass sich interessierte Unternehmen gegen Hacker, Cracker und Script-Kiddies effektiv schützen können."
Was nicht ganz die Realität trifft: wenn ein Einverständnis des Auftraggebers vorliegt, ist der Einsatz der Hackertools selbstverständlich weder Vorbereitung noch Ausführung einer Straftat und insofern durchaus legal - wenngleich der schwammige Gesetzestext eine Reihe weiterer Fallstricke enthält, die zu Problemen und Rechtsunsicherheit führen.
So hat sich wegen der "Verbreitung und Überlassung" von Hackertools an eine nicht bestimmbare Öffentlichkeit (die angehende Straftäter enthalten könnte), Sicherheitsexperte Michael Kubert selbst angezeigt.
Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik BSI wurde ebenfalls bereits angezeigt: Auf der Webseite des BSI gab es unter anderem den Passwortknacker "John the Ripper". Das BSI argumentierte, dass sich nur derjenige
"...strafbar (macht), der eine Straftat nach § 202 a oder § 202 b StGB vorbereitet, indem er sich derlei Tools verschafft."
Visukom will weiter informieren, welchen Verlauf die Verfassungsbeschwerde nimmt - aber es ist zu hoffen, dass sie weitere Argumente als die auf ihrer Homepage genannten in Karlsruhe vorgelegt haben.
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Gravenreuth am 07.11.2007 19:11:40: |
Gravenreuth am 07.11.2007 19:13:01: |
Gravenreuth am 07.11.2007 19:25:00: |
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