gullinews am Montag, 06.10.2008 22:28 Uhr
Im konkreten Fall ging es um einen Studenten, der gegen den Westdeutschen Rundfunk (WDR) geklagt hat. Dieser hatte den Studenten aufgefordert, 5,52 Euro Gebühren für die Bereithaltung eines Rundfunkempfangsgerät zu zahlen, obwohl er weder über Fernsehen oder Radio verfügte. Zu Recht, wie das Gericht befand. Anders als bei Fernsehen oder Radio seien Heimrechner oder Handys nicht ausschließlich für den Rundfunkempfang einsetzbar. Deshalb sei nicht automatisch davon auszugehen, dass der Rechner auch für den Empfang des Rundfunk verwendet werde. Der WDR konnte das dementsprechend nicht nachweisen. Das Gericht berief sich bei seiner Entscheidung auch auf eine Studie von ARD und ZDF. Demnach hätten nur 3,4 Prozent aller Internetnutzer täglich ein Internetradio eingeschaltet.
Mit seiner Entscheidung übte das VG Münster auch Kritik am Gesetzgeber. Es sei zwar schwierig nachzuweisen, dass ein internetfähiger PC für den Empfang des Rundfunks verwendet werde. Solange der Gesetzgeber jedoch an der gerätebezogenen Gebührenpflicht festhalte, ohne neueren technischen Entwicklungen erkennbar Rechnung zu tragen, sei hier eine einschränkende Auslegung angebracht, da die Rundfunkgebühr sonst zu einer unzulässigen Besitzabgabe werde. Bereits im Juli hatte das Verwaltungsgericht Koblenz ähnlich entschieden. Dort hatte ein Rechtsanwalt geklagt, weil er die Einforderung der Gebühren für seinen Bürorechner in seiner Kanzlei als unzulässig empfand. Er nutze den Rechner vor allem zur berufsbedingten Recherche. Das Koblenzer Gericht rechtfertigte seine Entscheidung mit ähnlichen Argumenten wie das Münsteraner. (Malo)
(via dwdl.de, thx!)
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mitake am 11.10.2008 18:40:20: |
Novgorod am 11.10.2008 19:37:08: |
DarK_ForceS am 11.10.2008 20:04:46: |