gulli: Verfassungsbeschwerde gegen Telekommunikationsgesetz weitgehend erfolglos
24. Juli 2006

Verfassungsbeschwerde gegen Telekommunikationsgesetz weitgehend erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht lehnte aus formellen Gründen eine Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit von Datenspeicherungs- und Überwachungsvorschriften für Telekommunikationsunternehmen ab. 2005 reichten zwei Privatpersonen und drei E-Mail-Provider beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde gegen das Telekommunikationsgesetz (TKG) eingelegt. Die E-Mail-Provider wehrten sich dagegen, dass sie laut TKG und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) teure Abhörboxen auf eigene Kosten vorhalten müssen, obwohl sie so gut wie nie Anfragen der Sicherheitsbehörden erhalten.

Das Bundesverfassungsgericht entschied nun, dass vor anderen Gerichten geklagt werden muss, bevor eine
Verfassungsbeschwerde möglich ist.

Teile des Telekommunikationsgesetzes will das Bundesverfassungsgericht einer weiteren Prüfung unterziehen. Darunter fällt die Pflicht zur Angabe persönlicher Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) bei der Anmeldung eines Telefon- oder
Handyanschlusses oder beim Kauf von Prepaidkarten. Die Telekommunikationsunternehmen müssen die Daten ihrer Kunden zusammen mit der zugeteilten Rufnummer in eine Datenbank einstellen, auf die eine Vielzahl staatlicher Stellen Zugriff hat, darunter Strafverfolgungsbehörden und Geheimdienste. Nach Angaben der Bundesnetzagentur wurde die Datenbank letztes Jahr 3,4 Mio. mal (9.000mal am Tag) abgefragt. Die Zahl der Abfragen verdoppelt sich alle drei Jahre.

Die Verfassungsbeschwerde moniert, eine Identifizierungspflicht für alle Telekommunikationsnutzer sei unverhältnismäßig. Wenn Personen wie Journalisten, Organisatoren staatskritischer Demonstrationen oder Vertreter von Wirtschaftsunternehmen, die Wirtschaftsspionage befürchten, nicht mehr anonym telefonieren können, könne dies zur Folge haben, dass auf den Austausch sensibler Informationen mittels Telekommunikation zunehmend verzichtet werde. Die Verfassungsbeschwerde rügt außerdem, die staatlichen Rechte zur Einsicht in Kundendaten gingen zu weit, weil keinerlei
einschränkende Voraussetzungen vorgesehen seien. Patrick Breyer, Mitinitiator der Verfassungsbeschwerde:

"Ich hoffe, dass das Bundesjustizministerium im Zuge der geplanten Reform der Telekommunikationsüberwachung ein einheitliches Schutzniveau für sämtliche Informationen über die Telekommunikation der Bürger schaffen wird und dass staatliche Zugriffe nur ausnahmsweise zur Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten erlaubt sein werden."

  • 5 Kommentare zum Artikel
  • Ja, aufgrund der Zeitnot wurde wahrscheinlich gleich versucht die Fliege mit dem Panzer zu überrollen. Ich hoffe nur dass die Beschwerde immer noch Bestand hat und dadurch nicht zurückgezogen wird..

    Blacklight am 24.07.2006 14:39
  • Hi! Ich würde die Ablehnung der Verfassungsbeschwerde gegen das Telekommunikationsgesetz noch nicht als weitgehend erfolglos sehen, denn das Gericht hat ja noch nichts zur materiellen Rechtslage geschrieben, sondern nur auf Grund formaler Fehler (fehlende Klage vor Gericht) die Klage abgewiesen... Ist jetzt natürlich 'ne langwierige Sache, zuerst über die ordentlichen Gerichte zu gehen aber hoffentlch halten die Kläger das ...

  • 2 Punkte sind mir allerdings unklar: 1) Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde Der o.g. Punkt ist mir klar. Allerdings gibt es bei einer formellen Gesetzesrüge regelmäßig keinen Weg, der den einzelnen vor ein einfaches Gericht bringt. Grundrechtsverletzungen durch ein formelles Gesetz können i.d.R. nur durch eine Verfassungsbeschwerde ausgeräumt werden, da nur das BVerfG das sog. "Verwerfungsmonopol" ...

    deleted user am 24.07.2006 21:35
  • Die Frage kann ich mir nach kurzer Einsicht auf heise.de gleich selbst beantworten: http://www.daten-speicherung.de/1_Bv...2006-06-21.pdf Es bestände laut BVerfG die Möglichkeit, sich vor den Fachgerichten gegen die auf der Grundlage der angegriffenen Normen ERGANGENEN MAßNAHMEN fachgerichtlich zu wehren. Best regards

    deleted user am 24.07.2006 22:19

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