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21. August 2008
Urteil Abmahnung verletzt KindDas deutsche Abmahnwesen erlaubt viel, aber so viel nun auch wieder nicht: Wer einen acht Jahre alten Schüler abmahnt und ihn Unterlassungsansprüchen und einer Strafanzeige bedroht, kriegt kein Geld - und muss selber zahlen. Das hat jetzt das Landgericht Bonn entschieden. "Gegenstand unserer Beauftragung ist die von Ihnen am Dienstag, den 30.01.2007 im Klassenzimmer der Schulklasse 3 b der Grundschule U gegenüber Ihren Mitschülern sowie der Klassenlehrerin, Frau V , getätigte Äußerung: 'Das will ich sagen. Mein Papa hat für S gearbeitet und wie es ans Bezahlen ging, nichts war. Dann hat E das hier bei uns abgearbeitet.' hieß es in einer Abmahnung an den jungen Schüler. Mit dem Brief kam von den Anwälten der beleidigten Eltern seines Mitschülers auch die Forderung nach einer Unterlassungserklärung und den Abmahnkosten. Den Streitwert "berechnete" die Kanzlei mit 5.000 Euro - eine Kopie dieses Kunststückes wurde leider nicht veröffentlicht. Die Eltern des Achtjährigen ließen sich die Abmahnung allerdings nicht gefallen. Sie ließen die Ansprüche zurückweisen und forderten ihrerseits die dadurch angefallenen Anwaltskosten von den Abmahnern zurück. Zu Recht, wie das Landgericht Bonn nun in zweiter Instanz entschied. Damit muss der abmahnende Maler- und Lackierermeister den Eltern des Schülers ihre Anwaltskosten in Höhe von 381,99 Euro zuzüglich Zinsen erstatten. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass es sich bei der Abmahnung um eine unerlaubte Handlung gegenüber dem Kind gehandelt habe: "Bereits der Inhalt des an den Minderjährigen adressierten Schreibens vom 02.02.2007 ist objektiv geeignet, die persönliche Entwicklung eines Achtjährigen nachhaltig negativ zu beeinflussen. Mit dem Schreiben wird dem Kind vorgeworfen, eine Äußerung mit strafrechtlich relevanter Bewandtnis getätigt zu haben und für den Fall der nicht fristgemäßen Reaktion die Einleitung gerichtlicher Schritte in Aussicht gestellt. Dass sich [der Achtjährige] durch die inkriminierte Äußerung nicht in strafrechtlich relevanter Weise verhalten haben kann, bedarf mit Rücksicht auf § 19 StGB keiner näheren Darlegungen. Der Vorwurf einer Straftat mit der gleichzeitigen Androhung gerichtlicher Schritte gegenüber einem acht Jahre alten Kind verletzt den Wert- und Achtungsanspruch seiner Persönlichkeit und ist mit Rücksicht darauf, dass er in einem anwaltlichen Schreiben enthalten ist, derart gravierend, dass er als Störung der Persönlichkeitsentwicklung zu qualifizieren ist." (Simon Columbus) (via law blog, thx!) Trackbacks
Zitat: Zitat von eXTA ich hatte arge schwierigkeiten den kontext zu verstehen, das von einem anwalt xD Einem bürgerlichen "Rechts"anwalt, bitte Und da muss man einfach berücksichtigen das hier das nötige Feingefühl fehlt, welches bei echten Rechtsanwälten vorhanden ist. Zudem darf man von einem ehemaligen Lochkartenprogrammierer eh keine hochtrabenden Zusammenhänge erwarten, wenn die Sichtweise ... elChupaCabra am 26.08.2008 12:38
Zitat: Zitat von elChupaCabra Einem bürgerlichen "Rechts"anwalt, bitte Macht die Sache nicht weniger schlimm und zum Thema Abmahnungen kann man zur Zeit eh nix sagen..einfach unverhältnismäßig eXTA am 26.08.2008 12:43
Zitat: Zitat von eXTA Macht die Sache nicht weniger schlimm Nein, eher schlimmer! Er tut ja immer so als wenn er was "Besseres" währe, von höherem Stand bla-laber, ich weiss alles besser und ihr nichts usw usf Die Raelität sieht dann, wen wunderts, doch ganz anders aus. elChupaCabra am 26.08.2008 14:05
[quote=Gravenreuth]Richtig - aber nur im Strafrecht! Falsch weil, dass eine zivilrechtliche Frage ist.[quote] Da muss ich leider wiedersprechen. Denn die Logik sagt doch schon, das wenn nicht gezahlt wird, dann geht das ganze vor Gericht. Und damit wird es Strafrechtlich. Damit ist die Abmahnung eindeutig sinnlos. So sehe ich das zumindest. F1r3st0rm am 26.08.2008 15:47
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