gulli: Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails: Klage gegen Suchergebnisse von Google
15. April 2008

Urheberrechtsverletzung durch Thumbnails Klage gegen Suchergebnisse von Google

Das OLG Thüringen hat einer Klage stattgegeben, welche die Ansicht vertritt, dass die verkleinerte Darstellung von Bildern in den Suchergebnissen eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Dennoch scheiterte die Klägerin weitgehendst und erhielt keinen Unterlassungsanspruch seitens Google, da das Oberlandesgericht es für erwiesen betrachtete, dass die Klägerin einer Darstellung ihrer Bilder durch angewendete Suchmaschinenoptimierungen zugestimmt hatte.

Die Klage konnte merkwürdiger nicht sein. Die Klägerin, ihres Zeichens Künstlerin, hatte auf ihrer Homepage mehrere ihrer Werke veröffentlicht. Sie wollte jedoch auf keinen Fall zulassen, dass Google diese Bilder in seinen Cache aufnimmt und bei der Bildsuche als Thumbnail verkleinert darstellt. Infolge dessen erhob sie Klage vor dem LG Erfurt. Deren Urteil betitelte das Bestreben der Klägerin zwar als zulässig, jedoch unbegründet. Desweiteren wurde ihr in dieser Instanz kein Unterlassungsanspruch gegenüber Google zugesprochen, da "die Klägerin in diese Nutzung und Verwertung konkludent eingewilligt hat."

Tenor der Feststellung des LG war es, dass eine Darstellung von Thumbnails in den Suchergebnissen keinesfalls das finanzielle Interesse der Person berühren würde, wenn diese auf ihrer Homepage die Bilder selbst veröffentlicht.

"Soweit das Urheberrecht auch die finanzielle Verwertung der Werke schützt, ist zu berücksichtigen, dass diese Möglichkeit durch die Suchmaschine ebenfalls nicht beeinträchtigt, sondern gefördert wird. Es besteht nicht die Gefahr, dass sich die Vermarktung der Kunstwerke allein durch das Abbilden der 'thumbnails' erschwert oder sogar erübrigt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. [...] Die Kammer vertritt daher die Ansicht, dass ein Berechtigter, der ein Werk im Rahmen seines Internetauftritts allgemein und kostenlos zugänglich macht, stillschweigend sein Einverständnis mit Vervielfältigungen erklärt, die mit dem Abruf des Werkes notwendig verbunden sind."

Die Klägerin ging daraufhin beim zuständigen Oberlandesgericht in Berufung. Doch auch hier kam sie zu keinem erfolgreichen Ergebnis. Das OLG wies, ebenso wie das LG, einen Unterlassungsanspruch ab, führte jedoch im Gesamten eine völlig andere Argumentation ins Felde, als die vorangegangene Instanz. So sah das OLG eine stillschweigende Einwilligung nicht dadurch geboten, dass die Klägerin ihre Bilder auf ihrer Homepage veröffentlicht hatte. Vielmehr lautete die Äußerung:

"Derjenige, der Bilder frei ins Internet einstellt, will lediglich erreichen, dass sie von anderen Internetnutzern angesehen werden können. ..."

Desweiteren sah das OLG die Klage als rechtsmissbräuchlich an, da die Klägerin ihre Homepage extra hatte optimieren lassen, um sich und ihre Bilder bei Google eher wiederzufinden. (Bericht: firebird77)

  • 10 Kommentare zum Artikel
  • Zitat: Zitat von A John Nicht ganz. Irgendwie kriege ich die beiden Fälle nicht auf das selbe Gleis: OLG München: Werden dem privaten Bereich zuzuordnende und im Internet im Zusammenhang mit einer Freizeitaktivität veröffentlichte Bilder in einem Bericht angelinkt, der sich kritisch mit der anwaltlichen Tätigkeit des Abgebildeten auseinandersetzt, steht dem abgebildeten Anwalt ein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, ...

    Gravenreuth am 19.04.2008 17:48
  • Zitat: Zitat von Gravenreuth In beiden Fällen wurde ein urheberrechtlicher Eingriff erst einmal bejaht.[/u] Im 2. Fall lagen seitens der Kläger jedoch Rechtfertigungsgründe vor. D.h. formal sind die Werke immer geschützt, in der Praxis kommt es aber auf die Konstellation des Einzelfalles an, ob sich aus dem Schutz auch ein Anspruch ergibt. Letztendlich also Glücks- und Nervensache.

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