gullinews am Montag, 26.11.2007 12:13 Uhr
Zunächst wurde der Markenschutz abgelehnt: ein Sonogramm und eine Wave-Abbildung des Geräuschs reiche nicht aus, um als "grafische Repräsentation" des geschützten Klangs zu gelten. Nun hat das OHIM erläutert, dass dies doch der Fall sein kann - wenn eine MP3-Datei des Klangs mit der Markenrechtsanmeldung eingereicht wird.
Damit ist der Weg nun frei zum Schützen weiterer "unverwechselbarer Geräusche" und der zu erwartenden, kommenden Rechtsstreitigkeiten, weil nun auch noch Klänge eigentumsfähig geworden sind. Unter Auflagen, natürlich, aber dass dies nicht davor schützt, dass bei Bedarf die Klagekeule ausgepackt wird, zeigten genügend Präzedenzfälle in anderen Bereichen des Markenrechts. Ein Jurist der Harmonisierungsbehörde dazu:
"Wir beobachten wachsendes Interesse in diesem Bereich - alles, vom Tarzanschrei bis zum Brüllen eines Löwen. Wenn sie den Formalitäten entsprechen und unterscheidbar sind, können sie (als Marke) angemeldet werden, und nun akzeptieren wir auch mp3-Files als Teil der Anmeldungsprozedur, wenn sie zusammen mit einem Sonogramm eingereicht werden. Wie sich die Technologie entwickelt, entwickeln auch wir uns weiter."
Damit steht der Markenanmeldung von Geräuschen wohl nicht mehr viel im Weg - und das ausgerechnet in der EU, die in der Schutzfähigkeit beliebiger "Erfindungen" bislang noch ein Stück Restvernunft bewahrt hat. Denn wie die "Unterscheidbarkeit" des einen Löwengebrülls vom anderen gemessen werden soll, ist unklar. Um beim Beispiel zu bleiben: Welches Löwenbrüllen ist zu verwechseln mit dem, welches im Vorspann alter Metro-Goldwyn-Mayer-Filme zu hören ist, und welches ist eindeutig ein anderes? Was wird ein Fall fürs Markenamt und was eher einer für Wetten dass? Die Zukunft wirds zeigen.
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0tozero am 26.11.2007 18:10:49: |
am 26.11.2007 18:46:12: |
Schatten2006 am 26.11.2007 18:50:51: |