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07. November 2006
T-Online darf keine IPs mehr speichernDer Bundesgerichtshof hat die Beschwerde von T-Online abgewiesen: der Provider ist verpflichtet, IPs von Flatratekunden nach Verbindungsende zu löschen. Die Klage Holger Voss' gegen den Provider hatte die Löschung seiner Logs zur Folge - nun kann es ihm jeder T-Online-Flatratekunde nachmachen. Eine Musterklage wurde vorbereitet, die man im Fall der erfolglosen Löschaufforderung bei T-Online einreichen kann. Der Klage Voss' entsprach das LG Darmstadt: speichert der Provider weiterhin seine Verbindungsdaten, hätten 100.000 Euro Ordnungsgeld oder 6 Monate Haft gedroht. Dieses wie auch alle folgenden Urteile gelten nur für Voss - T-Online verlor die Berufung und mußte nun auch die Zurückweisung der Beschwerde vor dem Bundesgerichtshof hinnehmen. Damit ist das Urteil rechtskräftig. Kommt T-Online der Forderung nicht nach, kann beim Landgericht Darmstadt Klage eingereicht werden. Der Jurist Patrick Breyer hat dafür eine Musterklage verfasst. Im Wiki von daten-speicherung.de wird die Klageschrift gegebenenfalls weiterentwickelt und angepasst. Nach Ansicht Voss' ist das Urteil auch auf andere Tarife und Provider übertragbar: "Die Pflicht zur Löschung von IP-Adressen gilt nicht nur in flat-Tarifen, sondern in allen Tarifen. Sie gilt ebenfalls für andere Zugangsprovider als T-Online. Alle Betroffenen können also klagen." Als nächstes Ziel sind bereits Webseitenbetreiber ausgemacht: auch für sie sei nach Ansicht von daten-speicherung.de das Loggen von IP-Adressen der Besucher unzulässig. "Als nächstes werden Betreiber von Websites mit Klagen gegen die verdachtsunabhängige Protokollierung der IP-Adressen ihrer Besucher zu rechnen haben. Auch diese Protokollierung verstößt klar gegen das Teledienst-Datenschutzgesetz, weil sie nicht erforderlich ist. Die Beseitigung von Störungen, die Datensicherheit oder die Missbrauchsbekämpfung (z.B. DDos-Angriffe, Spam) rechtfertigt nach dem klaren Urteil des Landgerichts Darmstadt keine generalpräventive Pauschalspeicherung der IP-Adressen sämtlicher Nutzer, wie sie etwa bei Heise, Ebay und Amazon praktiziert wird. Auch ein IP-Logging zu statistischen Zwecken (Counter) ist unzulässig." Verwandte News
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