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25. Januar 2006

T-Online darf keine IP-Adressen loggen

Nur rechnungsrelevante Daten dürfen gespeichert werden

Nach Ende einer Verbindung muss T-Online die IP-Adressen von Flatratenutzern löschen: so entschied heute das LG Darmstadt im Berufungsverfahren von Holger Voss, wie von heise berichtet. Voss wurde wegen eines TP-Forenbeitrags angezeigt und freigesprochen worden, im Verlauf der anzeige stellte sich heraus, dass die T-Online AG die IP-Daten des Flatratebenutzers gespeichert hatte, wogegen Voss anschließend juristisch vorging. Die Daten seien zu Abrechnungszwecken nicht notwendig, ihre Speicherung daher unzulässig. Dieser Sicht folgte das LG Darmstadt weitgehend: sollte T-Online dem Datenspeicherverbot nicht nachkommen, drohen 100.000 Euro Ordnungsgeld oder 6 Monate Haft.

Die Daten der Ein- und Auswahlzeitpunkte darf T-Online hingegen speichern: bis zu acht Wochen lang und auch bei Flatrateusern, da diese sich trotz DSL-Flat ja prinzipiell auch über Modem/DSL einwählen könnten, was wiederum ein zeitabhängiges Entgelt zur Folge hätte. Zur Abrechnung werden damit wiederum die Daten zur Verbindungsdauer benötigt, weshalb diese auch gespeichert werden dürfen.

Dennoch begrüßte Voss das Urteil: ein genauer Zeitpunkt zur Löschung der IP-Daten sei damit festgelegt worden, eine Berufung unzulässig: wenn T-Online gegen das Urteil vorgehen will, wäre eine erfolgreiche Anfechtung des Streitwerts, die Zulassung der Berufung und der Sieg im anschließenden Verfahren notwendig.

Dennoch ist die Zukunft der Entscheidung ungewiss: Grundlage des ergangenen Urteils sei das aktuell geltende Recht, dieses könnte durch die anstehende EU-Richtlinie zur Verbindungsdatenspeicherung bald Schnee von gestern sein. Wenngleich mit verfassungsrechtlichen Klagen gegen eine entsprechende Umsetzung der Datenspeicherung in nationales Recht gerechnet werden kann: in der Form, wie sie vom EU-Parlament verabschiedet wurde, verstößt die Richtlinie nach Ansicht von Bürgerrechtlern gegen die Verfassung.

  • Ähem... Ihr wisst aber schon, daß das genannte Urteil zur IP-Speicherung jetzt nur das Vertragsverhältnis zwischen Holger Voss <--> T-Online betrifft und somit längst nicht allgemeingültig ist, oder ? Nur mal so nebenbei bemerkt... Gruß

  • Natürlich wird auch die IP weiterhin gespeichert. Übrigens haben es die Strafverfolgungsbehörden inzwischen insofern sogar einfacher, als dass nunmehr auch Telekom/T-Online auf einen richterlichen Beschluss verzichten und einem simplen Auskunftsverlangen der StA nachkommen. grtz BuggerT

    BuggerT am 12.09.2006 02:43
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