gulli: Stasi 2.0: Geplante Befugnisse des BKA-Gesetzesentwurfs in leicht verständlicher Form
22. April 2008

Stasi 2.0 Geplante Befugnisse des BKA-Gesetzesentwurfs in leicht verständlicher Form

Auf der Internetseite Daten-Speicherung.de wurde eine extensive Liste veröffentlicht, die die geplanten Befugnisse des BKA laut aktuellem Gesetzesentwurf im Klartext und leicht verständlich auflistet. Man merkt schnell, dass die geplanten exekutiven Befugnisse des Bundeskriminalamts in dieser Form untragbar sind. Hinter der Diskussion um die Online-Durchsuchung entstehen Szenarien, die das BKA zur neuen "Superpolizei" im "Kampf gegen den Terrorismus" machen würde, die ähnlich dem FBI tief greifende Befugnisse hat, so auch den Einsatz von V-Leuten, die Überwachung von Telefon und E-Mail-Verkehr, die Durchführung von Rasterfahndungen oder die Abfrage von Verbindungsdaten.

Auch verdeckte Ermittlungen mit gefälschten Papieren, Wohnungsdurchsuchungen, Aufzeichnen von personenbezogenen Daten, biometrischen Informationen und körperlichen Merkmalen gehören zu den geplanten Befugnissen. "Das BKA wäre nicht mehr wiederzuerkennen", äußerte sich die FDP-Abgeordnete Gisela Piltz. Das BKA darf nicht zu einem Superministerium mit eigenen Befugnissen und kaum Kontrolle nach Vorbild des FBI werden. Der Richtervorbehalt und die Benachrichtigungspflichten würden "zurückgedrängt und der Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung umgangen werden", so Piltz.

Die Befugnisse des BKA laut aktuellem Entwurf:

1. Persönliche Daten sammeln

2. Personen befragen (diese sind verpflichtet, Auskunft zu geben)

3. die Identität von Personen feststellen und Berechtigungsscheine prüfen

4. Personen erkennungsdienstlich behandeln, das heißt u.a.

4.1. der Person Fingerabdrücke abnehmen,

4.2. der Person Handflächenabdrücke abnehmen,

4.3. Foto der Person aufnehmen,

4.4. Videoaufzeichnung der Person aufnehmen,

4.5. äußere körperliche Merkmale der Person feststellen,

4.6. Messungen an der Person vornehmen,

4.7. die Stimme der Person aufzeichnen.

5. Personen vorladen (diese sind verpflichtet, zu erscheinen)

6. Besondere Mittel der Datenerhebung anwenden, darunter

6.1. langfristige Observation von Personen

6.2. geheimes Fotografieren, Filmen und Abhören, auch in Wohnungen

6.3. sonstige Observationsmittel einsetzen wie GPS-Wanzen

6.4. Beamte (verdeckte Ermittler) und Privatpersonen (Vertrauenspersonen) einsetzen, die sich das Vertrauen des Betroffenen durch Täuschung erschleichen und mit dem Betroffenen auch Wohnungen betreten dürfen; verdeckte Ermittler dürfen auch falsche Papiere benutzen

7. Personen zur geheimen polizeilichen Beobachtung ausschreiben

8. Datenbestände jeder Behörde, jedes Unternehmens und jeder Privatperson erheben, um sie nach bestimmten Merkmalen zu rastern (Rasterfahndung)

9. heimlich Computer und andere Geräte überwachen und Daten auslesen

10. Telefon, Handy, E-Mail, Internet und andere Telekommunikation überwachen

11. Verbindungsdaten abrufen, einschließlich verdachtslos auf Vorrat gespeicherter Daten

12. Standortdaten von Handys abrufen, einschließlich verdachtslos auf Vorrat gespeicherter Daten

13. Internet-Nutzungsdaten abrufen, z.B. von Google und eBay

14. Handys identifizieren und lokalisieren (IMSI-Catcher)

15. Platzverweise erteilen

16. Personen in Gewahrsam nehmen

17. Personen durchsuchen

18. Sachen in Abwesenheit des Eigentümers geheim durchsuchen

19. Sachen sicherstellen

20. Wohnungen durchsuchen. Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen.

21. Das BKA darf erlangte Daten an jede öffentliche Stelle zur Abwehr einer erheblichen Gefahr und zur Strafverfolgung weiter geben. Das gilt auch für "Zufallsfunde". Das BKA darf erlangte Daten auch an die Geheimdienste für deren Zwecke weiter geben.

 

Vor den geplanten Maßnahmen geschützt sind Geistliche, Strafverteidiger und Abgeordnete, sofern sie ihren Beruf ausüben und nicht Verursacher von auszugehenden Gefahren sind.

( via daten-speicherung.de )

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