Die virtuelle Welt "Second Life" durfte sich bereits oft genug mit Urheberrechtsstreitigkeiten herumschlagen. Der jetzt bekannt gewordene Fall ist jedoch von seiner Originalität her kaum zu überbieten, da es diesmal um ein besonderes deutsches Wahrzeichen geht. Den Kölner Dom. Dieser ist nämlich inzwischen auch in Second Life zu finden, dank dreier Entwickler, die diesen virtuell entworfen haben. Ein Zerwürfnis zwischen ihnen führte jetzt jedoch zu einer Klage, wer von dem Trio die Urheberrechte an dem virtuellen Dom besitze.
Das Team und deren Auftrag ist so spannend zusammengesetzt, wie die Story selbst.
Die Folge daraus: Aus dem simplen Zerwürfnis wurde eine handfeste Klage, angestrebt durch die Beraterin für Maßnahmen und Projekte in virtuellen Welten. Diese war der Ansicht, dass ihr allein das Urheberrecht zustehen würde.
Das Gerichtsurteil enthielt folgende Aussage der Klägerin: "[...] durch die Wahl von Schattierungen und Helligkeiten und die Farbwahl habe die Geschäftsführerin der Verfügungsklägerin eine unabhängig vom realen
Dom bestehende Atmosphäre geschaffen, wodurch die majestätische Baukunst unterstrichen worden sei. Auch seien durch die Neuschaffung Blickwinkel ermöglicht worden, die vorher und auch in Realität nicht bestanden hätten und bestünden".
Die Beklagten wiederum setzten sich gegen diese Aussage zur Wehr, hätten doch sie und nicht die Klägerin die geometrischen Elemente erstellt. "Die Blickwinkel auf den virtuellen Kölner Dom würden durch die Benutzer-Schnittstelle von 'Second Life' und nicht durch eine Leistung von Frau M ermöglicht. In einer späteren Bauphase seien darüber hinaus die von Frau M mitbearbeiteten Texturen mit deren Wissen durch solche ersetzt worden, die ausschließlich vom Verfügungsbeklagten [dem Berater] stammten".
Das Gericht urteilte schlussendlich, das die geleistete Tätigkeit von Frau M. darin bestand, "auf der Grundlage von Fotos des realen Domes durch perspektivische Korrekturen, Helligkeitsanpassungen und Wahl des entsprechenden Bildausschnitts eine Anpassung dieser Fotos für die Zwecke des virtuellen Doms zu erzielen. Hierin liegt keine hinreichende eigenpersönliche Schöpfung. Vielmehr sind die insoweit zu erbringenden Leistungen im eher handwerklich-technischen Bereich anzusiedeln, insbesondere im Umgang mit den grundlegenden Bearbeitungsfunktionen eines
Bildbearbeitungsprogramms".
In Folge dessen wies das Gericht die Klage ab, da kein Urheberrechtsanspruch bestand und die vertraglichen Vereinbarungen keinerlei Details über die Vervielfältigungsrechte und/oder das öffentliche zugänglich machen beinhalteten. (Autor: Firebird77)
(Via Golem.de)
Zitat: ...ob er nochmal 1000 bomber nach köln schickt... Hat Dir denn noch niemand gesagt des es klüger ist erst zu denken und dann den Mund aufzumachen. Vielleich fragst Du erst mal ein paar ältere Leute die den Krieg erlebt haben, was das für ein Elend ist, bevor Du in England Bomber anforderst ... die werden Dir hoffentlich die Ohren lang ziehen. Rotzjunge dämlicher ... cu Samoht
ohja verpestet auch noch die virtuelle spielewelt mit religiösem abschaum. aber wer das spiel gut findet... hats verdient