Schweiz: Logistep hat 30 Tage Frist gesetzt bekommen

gullinews am Freitag, 25.01.2008 13:07 Uhr

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Die Firma Logistep, die sich mit der Verfolgung von Raubkopierern beschäftigt, ist im Nachbarland Schweiz vor wenigen Tagen unter Beschuss geraten. Laut dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) Hanspeter Thür verstößt das Sammeln von IP-Adressen von Filesharern in Peer-to-Peer-Netzwerken gegen das Schweizer Datenschutzgesetz. Binnen 30 Tagen muss Logistep nun den EDÖB darüber informieren, ob sie seinen Empfehlungen bezüglich der Wahrung der Privatsphäre der Filesharer zukünftig nachkommen.

Schon seit längerem betreibt das Schweizer Unternehmen Logistep im Auftrag der Musik- und Spieleindustrie Nachforschungen in P2P-Netzen um Urheberrechtsverletzungen aufzudecken. So scannt man in diversen Tauschbörsen nach den IP-Adressen mutmaßlicher illegaler Downloader bzw. Anbieter von Dateien und sendet die Informationen an die jeweiligen Rechteinhaber. Laut EDÖB Thür verstößt diese Vorgehensweise gegen die Grundsätze des Datenschutzgesetzes in der Schweiz. Er sieht die Persönlichkeitsrechte eines größeren Personenkreises verletzt. Das strafrechtliche Verfolgen von Urheberrechtsverletzungen an sich will Hanspeter Thür nicht infrage stellen, allerdings die dabei verwendeten Methoden. Der EDÖB auf seiner Website im Originalton:

"Die Maßnahmen, die gegen Piraterie ergriffen werden, beinhalten auch die Bearbeitung von Personendaten. Diese Daten dienen der Identifikation von Personen, die verdächtigt werden, gegen das Urheberrecht verstoßen zu haben. Bei der Bearbeitung von Personendaten müssen aber die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) eingehalten werden. Obwohl die Interessen der Urheberinnen und Urheber als legitim bezeichnet werden können, müssen die getroffenen Maßnahmen die Privatsphäre der Nutzerinnen und Nutzer respektieren. Mit anderen Worten: Der Zweck heiligt nicht jedes Mittel. Durch die getroffenen Maßnahmen müssen insbesondere die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Transparenz, der Zweckbindung und der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleiben.

Diese Prinzipien werden nicht respektiert, wenn private Akteure wie beispielsweise die Rechteinhaber gegen Piraterie mit einer Software vorgehen, die systematisch und proaktiv Verstöße gegen das Urheberrecht entdecken und registrieren soll (Internet-Scannung). Der Einsatz eines derartigen Instruments kommt nach unserem Verständnis einer kontinuierlichen Überwachung des Internet sowie der P2P-Netzwerke gleich."

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12 Reaktionen aus dem gulli:Board

franz86 am 27.01.2008 13:08:14:
wie schauts dann bei proMedia von clemens rasch aus?, die anstatt eine abmahnung, direkt alle Computer sammt Zubehör mit der selben masche bei einer privaten hausdurchsuchung unterschlagen, um sich dann komplette einsicht auf die festplatten zu verschaffen, obwohl die fahnder und fastp...

Mabba am 28.01.2008 09:51:11:
Rechtslage in der Schweiz «Der Download zu persönlichem Gebrauch ist gemäss Schweizer Urheberrecht nach Mehrheitsauffassung nicht strafbar», sagt Michael Vlcek, Rechtsanwalt und Assistent am Rechtswissenschaftlichen Institut der Uni Zürich. Zudem ist Allofmp3 nicht...

Biegel am 01.02.2008 15:04:14:
Hi, man das wäre ja mal was, wenn man dieses Schergen das garaus macht... Das ist die Abzocke pur, was diese Leute betreiben und es kann nicht sein, dass das alles rechtens ist und vom Statt geduldet wird. LG Biegel...

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