Das Amtsgericht Wuppertal legt das deutsche Recht in Bezug auf die Nutzung von offenen WLAN Access Points sehr spitzfindig aus. Nach ihrer Meinung ist bereits das Einloggen, beziehungsweise heimliches Nutzen eines solchen Access Points ein Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz. Im vorliegenden Fall haben sie ebenfalls einen Verstoß gegen das Datenschutzgesetz festgestellt.
Im Paragrafen 89 des Telekommunikationsgesetzes wird geregelt, dass es verboten ist, unberechtigt Funkanlagen abzuhören, sofern man nicht zum Adressatenkreis gehört, für den der Funk bestimmt ist. Wörtlich "mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden." Im vorliegenden Fall hat der Angeklagte nach Ansicht des Wuppertaler Richters gegen § 148 des Telekommunikationsgesetzes verstoßen, der das Abhören von Anlagen nach diesem § 89 unter Strafe stellt.
Der Angeklagte in diesem Fall hat Ende 2006 aus finanziellen Gründen einen offenen unverschlüsselten Access Point "vom Bürgersteig aus" genutzt, um kostenlos ins Internet zu kommen. Als der Besitzer des WLAN-Access Points dieses bemerkt hat, rief er die Polizei. Er erstattete Strafanzeige, obwohl ihm weder ein finanzieller, oder sonst ein Schaden entstand. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin den Computer.
Das Amtsgericht befand, dass der WLAN-Router eine "elektrische Sende- und Empfangseinrichtung" und damit eine Funkanlage im Sinne des Telekommunikationsgesetzes ist. Die Zuweisung einer IP-Adresse seien "Nachrichten" im Sinne dieses Gesetzes. Da diese Nachricht nicht für ihn bestimmt gewesen ist, da er nicht zum vorgesehenen Adressatenkreis gehört, würde er sich einer Straftat schuldig gemacht haben.
Darüber hinaus hätte sich der Angeklagte außerdem nach § 44 des Bundesdatenschutzes strafbar gemacht, da die Zuweisung der IP-Adresse unberechtigte, persönliche Informationen über den Besitzer des Access Points enthalten würde. Diese Handlung würde zudem noch in "Bereicherungsabsicht" geschehen sein, und somit gegen den § 44 des Bundesdatenschutzes verstoßen.
Da die Rechsprechung in diesem Fall bislang ungeklärt gewesen ist, kam der Angeklagte mit einer "Verwarnung mit Strafvorbehalt" davon. Bei einer Wiederholung müsste er mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5 Euro rechnen.
( via heise, thx! )
Zitat: Zitat von Liko Ich finde es kann vorausgesetzt werden, dass JEDER WLAN Betreiber weiß, dass es Verschlüsselungen/Sicherheitsmaßnamen gibt. Diese sind durch fast jeden Leien machbar (falls die Standardeinstellungen noch keine Verschlüsselung eingestellt haben) Zur Not benutzt man das mitgelieferte Handbuch oder eine 1€ PC Zeitschrift,in denen das tausendmal erklärt wird. Wenn der Betreiber das immernoch nicht ...
Zitat: Zitat von kekstier Außerdem: Wo gibt es denn überhaupt Access Points, die jeder kostenlos nutzen kann? Ich kenne das nur von Bildungseinrichtungen, wo man Schüler oder Student sein muss, oder von Firmen, bei denen man angestellt sein muss. Aber irgendwo auf der Straße ein öffentlicher Access Point, den jeder nutzen kann? Da müsste doch das Hirn anspringen. Bei McDoof