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27. März 2007
Rapidshare vs. GEMA Filehoster unterliegt vor dem LG KölnDie Einstweilige Verfügung der Rechteverwertungsgesellschaft GEMA gegen den Oneclick-Filehoster Rapidshare wurde vom Landgericht Köln bestätigt. Der Dienst müsse "umfassend auf künftige Verletzungen ihm bekannter Weise illegal genutzter Werke des GEMA-Repertoires" kontrollieren, für Verstöße der User könne er andernfalls haftbar gemacht werden. GEMA-Vorstandsvorsitzender Harald Heker wird von heise mit den Worten zitiert: Die Entscheidung kommt für Rapidshare überraschend. Bislang gingen die Filehoster davon aus, dass die im Januar verhängte Einstweilige Verfügung keinen Bestand haben werde. Die Expertise der GEMA in Bezug auf Filehoster wurde als eher gering angenommen, nachdem sich herausstellte, dass die Verwertungsgesellschaft noch bis zum Sommer letzten Jahres überhaupt keine Kenntnis von der Existenz derartiger Dienste hatte. Wie die geforderten Überwachungspflichten umgesetzt werden sollen, bleibt offen. Sowohl verschlüsselte Dateien wie auch neu gepackte RAR-Files mit unterschiedlichen Checksums dürfte die Vorabunterbindung von GEMA-lizenziertem Content auf Rapidshare zu einer Sisyphusarbeit machen. Es steht zu fürchten, dass eine Vorabüberwachung verpflichtend wird, die so faktisch von Providern überhaupt nicht zu leisten ist. Die GEMA hat neben Rapidshare auch gegen den Usenet-Provider Usenext eine Einstweilige Verfügung eingereicht, gegen die am gleichen Tag Widerspruch eingelegt wurde. Verwandte News
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