Peter Schaar: Neues Grundrecht schützt auch ungesicherte Daten

gullinews am Samstag, 01.03.2008 15:05 Uhr

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Der derzeitige Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Peter Schaar mahnte gegenüber den Journalisten vom Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" an, dass das jüngste Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) zur Online-Durchsuchung "sehr viel mehr Dinge betrifft", als zunächst angenommen wurde.

In seiner Pressemitteilung bezeichnet Schaar das Urteil als die aus Datenschutzsicht wichtigste Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVG) seit dem Volkszählungsurteil von 1983. Nachdem das BVG jüngst ein Grundrecht auf Schutz der Computernutzung geschaffen hat, sei die Politik laut Schaar jetzt "gehalten, zu fragen, wo die gesetzlichen Schutzlücken im Umgang mit den Nutzungsdaten im Internet sind". Auch bezüglich herkömmlicher Durchsuchungen und Beschlagnahmen habe er "keinen Zweifel", dass es künftig einen Unterschied mache, ob die Polizei einen Computer oder ein Buch beschlagnahmt. Schaar weiter: "Da muss der Gesetzgeber ran."

Weiteren Nachbesserungsbedarf sieht er beim Bundesdatenschutz- und beim Telemediengesetz. Der strafrechtliche Schutz der Computerbenutzer ist derzeit nicht ausreichend. Im Strafrecht ist bisher das Ausspähen von Daten verboten, die zuvor besonders gesichert wurden. Dem Schutz des neuen Grundrechts unterliegt ein IT-System jetzt auch dann, wenn es nicht abgesichert ist.

"Mit dieser Entscheidung dokumentiert das Bundesverfassungsgericht erneut, dass in einem demokratischen Rechtsstaat ein angemessener Ausgleich zwischen Freiheit und Sicherheit unverzichtbar ist. Erneut hat es den Schutz der Menschenwürde als oberstes Verfassungsgebot und den daraus folgenden absoluten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung betont. Positiv hervorzuheben sind schließlich die Ausführungen des Gerichts zum informationstechnischen Selbstschutz, insbesondere zum Einsatz von Verschlüsselungsprogrammen."

Das Urteil entbindet den Gesetzgeber nicht von seiner Verpflichtung, schwer wiegende Eingriffe in die Privatsphäre auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Der Gesetzgeber ist gehalten, den vom BVG erneut betonten Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung praktisch zu gewährleisten. Ohne diese Voraussetzungen wäre aber jede Regelung zur Online-Durchsuchung auf Bundes- wie auf Landesebene verfassungswidrig. Als Interessenwalter der Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger will er auf die Umsetzung und Wahrung der verfassungsrechtlichen Vorgaben achten.

(Via de.internet.com & bfdi.bund.de)

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12 Reaktionen aus dem gulli:Board

am 01.03.2008 23:41:10:
Es gibt für den EU-Gerichtshof keine Möglichkeit, Urteile des BVerfG bezüglich Grundrechten zu ändern oder aufzuheben. Der EU-Gerichtshof ist nicht das übergeordnete Gericht des BVerfG. Im aktuellen Fall kann also der EU-Gerichtshof das Urteil nicht "überspielen" weil die Würde des Menschen ...

kulli2 am 02.03.2008 05:44:23:
Neue EU-Verfassung hebelt UNO-Charta und Grundgesetz aus http://linkszeitung.de/content/view/152184/47 is ja noch etwas zeit.....

aloa5 am 02.03.2008 10:36:08:
Das BVerfG hat Maßstäbe gesetzt. Löchrig zwar - aber immerhin. Das EuGH wird dies zur Kenntnis genommen haben. So viele grundsätzlichen Urteile oberster Gerichte gibt es auch innerhalb der EU nicht zu lesen - und viele andere Gerichte in der EU geben derartiges gleich an das EuGH weiter. Wir we...

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