gulli: Passbild auf der Website? Achtung, Abmahnung!

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18. Juli 2007

Passbild auf der Website? Achtung, Abmahnung!

Die Veröffentlichung von Bewerbungsbildern, die nicht explizit vom Fotografen zum Gebrauch auf Webseiten freigegeben sind, kann einen Urheberrechtsverstoß darstellen und somit abmahnfähig sein. Ein noch nicht rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Köln gab dem klagenden Fotografen recht, dessen Kunde Bilder nicht nur für Bewerbungen, sondern auch auf seiner Webseite verwendet hatte.

Wer denkt, angefertigte und bezahlte Passbilder seien unstreitbar sein Eigentum, das er nach Belieben verwenden und verbreiten kann, sollte sich sicherheitshalber beim Fotografen der Wahl erkundigen, ob dieser das genau so sieht. Denn das Urteil des LG Köln sieht einen Urheberrechtsverstoß, wenn die Online-Publikation der Passbilder vom Fotografen nicht freigegeben wurde. Es liege, so das LG,

"...die Auslegung näher, dass der Verfügungsbekl. das Lichtbild für Bewerbungen, auch Onlinebewerbungen, an einzelne Arbeitgeber verwenden wollte, um mittels dieser Bewerbungen seine Beraterdienste anzubieten und sich für Projekte zu bewerben. Letzteres ist von gänzlich anderer Qualität als das öffentliche Zugänglichmachen des Lichtbilds auf der eigenen Website des Verfügungsbekl., mag dieses ... in der Branche, in der der Verfügungsbekl. tätig ist, auch üblich sein."

Rechteinhaber an den Bildern sei der Fotograf, eine "...Vereinbarung über eine "Online"-Nutzung des Fotos umfasst nicht die öffentliche Zugänglichmachung, sondern lediglich das Versenden des Fotos an einzelne Personen", so das Gericht. Dies gelte auch, wenn wie im genannten Fall der Kunde die Bilder unter anderem in digitaler Form auf CD-ROM erhalten hatte und die Dateien mit dem Namenszusatz "online" versehen sind. 30 Euro extra wurden für die CD-Rom fällig, die Rechte zur Verwendung auf Webseiten habe der Kunde damit externer Link in neuem Fenster folgtlaut LG Köln nicht.

"So wie sich das anhört, kann die Abmahnwelle jetzt rollen. Zumindest bei Fotostudios, die eine gut geführte Kundenkartei haben", externer Link in neuem Fenster folgtkommentiert Lawblogger Udo Vetter. Man sollte ergänzen: Bei Fotostudios, die wenig Wert auf die Zufriedenheit ihrer Kunden legen.

  • Zitat: Zitat von A John  Na, wenn die Bilder nicht öffentlich zugänglich sind, gibt es idR. auch keine öffentlich publizierten Links darauf. Nur der Umkehrschluß, weil "die Bilder öffentlich zugänglich sind", es auch "öffentlich publizierten Links darauf" geben darf ist nun mal falsch. Macht fastnix, hat HEISE auch erst lernen müssen. Die dortige Frist zur Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ...

    Gravenreuth am 26.08.2007 22:00
  • Zitat: Zitat von Gravenreuth  Macht fastnix, hat HEISE auch erst lernen müssen. Hat auch sein Gutes. Die Auswahl der Bildersuche von Google mit dem Suchbegriff "gravenreuth" fördert u.A. als Ergebnis das Foto eines Denkmals für von Gravenreuth in Duala zu Tage. Erstaunlich, was man mit Google alles lernen kann. Ich trau mich aber nicht, darauf zu verlinken.

  • Zitat: Zitat von A John  Hat auch sein Gutes. Die Auswahl der Bildersuche von Google mit dem Suchbegriff "gravenreuth" fördert u.A. als Ergebnis das Foto eines Denkmals für von Gravenreuth in Duala zu Tage. Erstaunlich, was man mit Google alles lernen kann. Ich trau mich aber nicht, darauf zu verlinken. Das gibt es auch bei WIKIPEDIA, da die Lichtbildrechte abgelaufen sind.

    Gravenreuth am 27.08.2007 12:30
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    derkinkmimding am 27.08.2007 13:46
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