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01. Juli 2008
P2P-Klage mit 60.000 Euro Streitwert Stellungnahme der Kanzlei Schutt, Waetke RechtsanwälteWir haben die Karlsruher Rechtsanwaltskanzlei Schutt, Waetke kontaktiert und wollen im aktuellen Verfahren gegen den Filesharer mit rund 60.000 Euro Streitwert wirklich alle Parteien des Verfahrens zu Wort kommen lassen. Der Rechtsanwalt des beklagten Filesharers, Herr Dr. Wachs, hat sich im Rahmen eines kürzlich veröffentlichten Interviews geäußert. Nun soll auch Herr Schutt die Chance bekommen, seine Sichtweise bezüglich des Verfahrens offen darzulegen. Der Labelchef Herwig hat es zusammen mit den Mitgliedern des gulli:boards kürzlich vorgemacht und eindrucksvoll bewiesen, dass auch hier ein offener und fairer Meinungsaustausch möglich ist. Ein Dialog kann aber grundsätzlich nur dann zustande kommen, wenn alle Beteiligten die Gelegenheit haben, ihre Meinung frei zum Ausdruck zu bringen, weswegen wir dieses Statement völlig unabhängig von seinem Inhalt sehr begrüßen. Mit einem Artikel vom 15.06.2008 unter der Schlagzeile "Die erste Klage mit rund 60.000,00 Euro Streitwert" machte gulli.com von sich reden. Der Artikel basiert auf den Aussagen des Rechtsanwalts Dr. Alexander Wachs aus Hamburg, der offensichtlich "entgegen anwaltlicher Gepflogenheiten" diverse Informationen zu einem laufenden Verfahren offenbart hat. In einem Interview mit gulli.com vom 18.06.2008 hat der Kollege sodann ausführlicher zu der angeblich "spektakulären" Sache informiert. Wir dürfen uns in diesem Zusammenhang bei Herrn Sobiraj von gulli.com bedanken, der uns diese Gelegenheit gegeben hat und damit zu einer sachgerechten Beurteilung der Angelegenheit beiträgt. Die Informationen, auf denen die genannte Berichterstattung beruht, sind leider nicht in der erforderlichen Art und Weise differenziert und erklärt worden, wie es für eine sachliche Auseinandersetzung erforderlich ist. Darauf basiert wohl der Aufschrei, der durch das Gulli-Board, ebenso wie durch andere Foren, aufgrund der bekannt gewordenen Informationen ging.
Wir möchten uns an dieser Stelle - ohne den Einzelfall näher zu bewerten, den einzig und allein das Gericht zu entscheiden haben wird - zu folgenden Punkten erklären: Zum Streitwert, den Kosten & dem Verfahren: - Zunächst ist falsch, dass wir "erstmals eine Klage gegen einen Filesharer anstreben". Es wurden bereits viele Verfahren geführt, die teilweise durch Vergleich, teilweise durch Urteil entschieden wurden. Die Rechtsprechung geht eindeutig dahin, den Anschlussinhaber als so genannten Störer in die Haftung zu nehmen. Das soll nach dem Landgericht Mannheim und dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main nur ausnahmsweise dann nicht gelten, wenn nachweislich nur Familienmitglieder Zugriff auf den Anschluss hatten und diese nachweislich ausdrücklich und ordnungsgemäß belehrt wurden, dass keine Urheberrechtsverletzungen begangen werden dürfen. Das Landgericht München I fordert in einem aktuellen Urteil darüber hinaus, dass auch regelmäßig nachweislich kontrolliert und überwacht wird, was mit dem Anschluss passiert. - Was Herr Dr. Wachs leider nicht erklärt ist, dass ein Rechtsanwalt einen Streitwert überhaupt nicht festsetzen kann und darf. Das würde im Ergebnis nämlich bedeuten, dass der Rechtsanwalt sein eigenes Honorar in einem gerichtlichen Verfahren und die Gerichtskosten festlegen könnte, was er nach dem Gesetz gerade nicht kann. Der Streitwert wird nach § 3 der Zivilprozessordnung vom Gericht nach "freiem Ermessen" festgesetzt. Dass der Kollege darüber mit keiner Silbe eingeht - obwohl er in dem Interview ausreichend Gelegenheit gehabt hätte - zeigt, welche Absicht hinter den "aufsehenerregenden" Neuigkeiten steckt. - Ebenso wenig klärt der Kollege den Irrglauben auf, dass der Streitwert vom Gegner zu bezahlen sei. Der Streitwert ist nur dafür da, die Gerichts- und Anwaltskosten zu berechnen und er gibt Auskunft darüber, ob das Amtsgericht oder das Landgericht für die erste Instanz sachlich zuständig ist, mehr nicht. Übrigens berechnen sich hiernach die Gebühren für beide beteiligte Rechtsanwälte. - Der vorläufige Streitwert wird gewohnheitsmäßig vom Anwalt der Klagepartei in seiner Klage mit angegeben, um deutlich zu machen, von welchem Wert die Klagepartei ausgeht. Der klagende Rechtsanwalt orientiert sich dabei nicht an seinem Bauchgefühl oder daran, wie er die Beklagtenseite möglichst schockieren kann, sondern er hat sich an den vergleichbaren Streitwertfestsetzungen der Gerichte in ähnlichen Verfahren zu orientieren. - Die hier in Rede stehende Software ist eine einzig und allein gewerblich nutzbare Software, die einen Verkaufspreis von ca. EUR 4.000,00 hat. Dass der zu fordernde Schadensersatz spürbar höher sein muss als der Verkaufspreis eines Produkts dürfte klar sein. Diese Software betreffend verlangen wir daher für unsere Mandantin einen Schadensersatz von EUR 6.000,00. Nicht zu verwechseln sind diese Beträge mit dem Anbieten von Musikstücken oder Computerspielen, die weit niedrigere Verkaufspreise haben. Der Kollege spricht davon, dass hinsichtlich des verlangten Schadensersatzes "Dämme gebrochen" seien. Er muss sich fragen lassen, ob seiner Ansicht nach der geforderte Schadensersatz unter dem tatsächlichen Wert und dem Verkaufspreis eines Produktes liegen soll. Das Gesetz gibt hier klare Regeln vor: Es ist das zu zahlen, was für eine entsprechende Lizenz zu bezahlen wäre. Wir reden hier von einer Lizenz zum weltweiten kostenlosen Downloadangebot im Internet. Diese Lizenz würde zu einem Millionenbetrag verkauft. - Der Unterlassungsstreitwert ist jedoch etwas anderes als der Verkaufspreis eines Produkts oder der verlangte Schadensersatz. Der Unterlassungsstreitwert orientiert sich an dem Interesse unserer Mandantin an der künftigen Unterlassung des schädigenden Verhaltens. Dieses Interesse steigt im gewerblichen Bereich und bei den genannten Marktpreisen der Software eben entsprechend an. Dies haben nicht wir erfunden, sondern entspricht den durchschnittlichen Streitwerten, die die Gerichte bei solchen Unterlassungsansprüchen ansetzen. - Die Anwalts- und Gerichtskosten, die von dem Kollegen mit EUR 8.000,00 angegeben werden beinhalten auch seine Gebühren, die ihm - ebenso wie den Rechtsanwälten der Klägerin - von Gesetzes wegen zustehen. Auf diesen Umstand weist der Kollege jedoch nicht hin. Jeder Rechtsanwalt der beiden Parteien erhält bei einem solchen Streitwert nach dem Gesetz EUR 1.459,90 netto für das Verfahren selbst, EUR 1.347,60 netto für die Wahrnehmung des oder der Termine und EUR 20,00 netto pauschal für Post- und Telefongebühren. Das Gericht bekommt EUR 1.668,00. Alles vorausgesetzt, dass das Gericht tatsächlich am Ende des Verfahrens einen Gebührenstreitwert zwischen EUR 50.000,00 und EUR 65.000,00 festsetzt, was es - wie bereits gesagt - in eigener freier Entscheidung tun wird. - Da es unter Rechtsanwälten unschicklich und übrigens auch nicht weiterführend ist, außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens über angebliche Fehler der anderen Partei zu reden, möchten wir uns erst gar nicht zu den angeblichen Fehlern bei der Klageerhebung äußern, die der Kollege fabulös anspricht. - Es ist nicht erforderlich, dass vor einer Klage eine Einstweilige Verfügung ergeht. Das Instrument der Einstweiligen Verfügung steht neben dem der Klage zur Verfügung. - Wenn der Kollege sich - nach seinen Angaben - so sicher ist, dass das Verfahren von seinem Mandanten gewonnen wird, so verwundert die Argumentation mit Kosten und der Spendenaufruf doch sehr. Durch die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe ist kein Mensch in Deutschland außer Stande sich gerichtlich von einem Anwalt seiner Wahl vertreten zu lassen. Einen Vorschuss muss der Beklagte dann seinem Anwalt auch nicht leisten. Die Gerichtskosten trägt zunächst die Klägerin. Da die Klägerin beweispflichtig ist, muss auch sie die Kosten eines Sachverständigengutachtens tragen. Verliert die Klägerin müssen alle Kosten - auch die Gebühren des Kollegen - von ihr getragen werden. Warum also diese Panikmache, wenn das Verfahren doch angeblich so schlecht vorbereitet wurde?
Allgemeine Ausführungen: - Zitat des Herrn Dr. Wachs in seinem Weblog: "Dem Verfasser liegt eine einstweilige Verfügung des LG Münchens vor, in der die Kanzlei Schutt, Waetke wegen des unverhältnismäßigen Streitwerts zu einem Teil die Kosten der einstweiligen Verfügung zu tragen hatte". Dieser Punkt wird auch in dem Interview mit gulli.com nochmals aufgegriffen. Diese Aussage lässt weit blicken, sollte doch unter Rechtsanwälten bekannt sein, dass der Streitwert vom Gericht festgesetzt wird und keine Kostentragung wegen eines "unverhältnismäßigen Streitwerts" möglich ist. Diese Aussage ist also schlicht falsch. - Ebenso falsch ist die Behauptung, wir wären an dem zitierten Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal beteiligt gewesen. Das ist nicht der Fall. - Fatal werden die Äußerungen des Kollegen, wenn er mit einem klaren "Nein" auf die Frage antwortet, ob auch andere Filesharer mit Klagen zu rechnen hätten. Es gibt keine verjährten Forderungen in unserem Hause und wir sind alleine schon aus Gründen der ordnungsgemäßen Mandatsbearbeitung gehalten, alle Forderungen für unsere Mandanten auch beizutreiben. - Kein Gericht wird die hohe Anzahl Zahlungsklagen "kritisch hinterfragen". Die geforderten Beträge sind angemessen und dürfen verlangt werden. Mit Ausnahme des Amtsgerichts Mannheim - diese Fehlentscheidung ist hier schon oft genug genannt worden - hat noch kein Gericht das bislang anders gesehen. Es gibt auch nicht die immer wieder vermutete Rechtsmissbräuchlichkeit von so genannten "Massenabmahnungen". Die Gerichte sind zu Recht der Meinung, dass viele Rechtsverletzungen eben auch viele Abmahnungen nach sich ziehen. Das leuchtet bei genauer Betrachtung auch ein: Warum sollte denn der Geschädigte schlechter stehen, nur weil sein Recht massenhaft verletzt wird? Eine solche Argumentation ist unlogisch. - An anderer Stelle wurde kürzlich behauptet, dass der Rechtsanwalt im Schnitt pro Abmahnung einen Betrag von ca. EUR 400,00 verdienen würde. Diese Information ist falsch. Wer immer wieder behauptet, der abmahnende Anwalt hätte quasi eine Gelddruckmaschine in Händen verkennt den personellen und organisatorischen Aufwand der Bearbeitung solcher Sachverhalte ebenso wie die Tatsache, dass die Schadensersatzzahlungen dem Rechteinhaber zustehen. Im Übrigen sollte sich jeder Kollege, der so argumentiert, fragen lassen, ob er seine Kanzlei aus rein altruistischen Motiven betreibt. Das Hauptziel des Vorgehens, nämlich die Aufklärung der Filesharingszene über die Rechtswidrigkeit ihres Tuns und das Anstoßen einer gesellschaftlichen Debatte rund um das Thema Filesharing, insbesondere aus der Sicht der wahren Opfer, nämlich der Inhaber geistiger Eigentumsrechte, wird hierbei immer vergessen. Dass wir hier auf dem richtigen Weg sind zeigen allein die Debatten im Gulli-Board. - Schließlich weisen wir darauf hin, dass die angesprochene Deckelung der Gebühren für die erste Abmahnung auf EUR 100,00 nach bisher allgemeiner Meinung allenfalls bei der Abmahnung einzelner MP3-Dateien in Frage kommt. Allenfalls hier könnte es sich um einen solchen "unterdurchschnittlichen Fall" handeln. Nach unserer Rechtsauffassung ist aber selbst in diesem Falle eine Deckelung nicht vorzunehmen. Der Gesetzgeber nennt in seiner Begründung den Fall des 15jährigen Mädchens, das unwissend ein Bild seines Lieblingssängers auf die rein private Homepage stellt. Nur bei einer derartigen Abmahnung dürfte der Abmahnende Rechtsanwalt maximal EUR 100,00 an Anwaltsgebühren verlangen. Auf die Höhe des Schadensersatzes wirkt sich die Regelung übrigens nicht aus.
Eine allgemeine Bemerkung sei uns am Ende erlaubt: Nicht der abmahnende Rechteinhaber ist der Täter, sondern derjenige, der bedenkenlos und ohne Hinterfragung der Konsequenzen die Rechte Anderer bewusst verletzt und damit den einzigen Rohstoff, den Länder wie die Bundesrepublik Deutschland haben, nämlich das kreative und geistige Potential seiner Einwohner, mit Füßen tritt. Wenn sich kreatives Schaffen nicht mehr lohnt, weil die Achtung vor und die kommerzielle Verwertbarkeit der geschaffenen Werke nicht mehr existieren, werden auch die Filesharer von heute merken, dass etwas falsch gelaufen ist. Jeder, der bewusst illegal Dateien anderer anbietet sollte sich einmal überlegen, was wäre, wenn er selbst in monatelanger oder jahrelanger Arbeit dieses Werk geschaffen hätte, das sich hunderttausende Menschen einfach so in Minuten aneignen ohne Respekt vor der Leistung und ohne eine Vergütung dafür.
Timo Schutt Rechtsanwalt Verwandte News
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