gullinews am Sonntag, 02.11.2008 17:35 Uhr
Das Oberlandesgericht Köln setzte sich mit der Beschwerde eines Internet-Providers auseinander. Zuvor hat das Landgericht Köln den Provider dazu aufgefordert, dem Urheberrechtsvertreter die IP-Adresse eines Filesharers auszuhändigen. Auf Beschwerde des Providers wurde die Sache vor dem Oberlandesgericht verhandelt. Dieses entschied nun, dass es unzulässig ist, dass der Provider die Verbindungsdaten herausgeben muss, da "die Entscheidung in der Hauptsache vorweg genommen" werde.
Pikant ist jedoch, dass das OLG Köln zwar festgelegt hat, das der Internetprovider in der Sache nicht dazu verpflichtet ist, die Daten per Eilverfahren herauszugeben. Es bestünde in der Verhandlung prinzipiell das "Risiko", dass zur Hauptgerichtsverhandlung die betreffenden Daten bereits gelöscht wurden, solange dieses nicht "auf andere Weise verhindert werden kann". Wie dieses erfolgen könnte, lies das Gericht offen. Dazu bestätige das Oberlandesgericht die Vermutung, dass ein "gewerbsmäßiges Ausmaß" bereits bei einer einzelnen Datei vorliegen kann, es also keine "Bagatellgrenze" gibt. Ähnliche Urteile sprachen schon Gerichte in Bielefeld, Oldenburg, Frankfurt am Main und Nürnberg.
Damit könnte sich eine Haltung durchsetzen, die im Widerspruch zu dem steht, was bei der Novellierung des Urheberrechts noch genannt wurde, nämlich dass der Auskunftsausspruch nur in Ausnahmefällen zur Anwendung kommt. Zudem könnte die Vorratsdatenspeicherung in Verbindung mit Rechtssprechungen dieser Art zu einem Instrument von Verwertern und Interessensverbänden werden, anstatt zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität und Terrorismus. Das Argument also, dass die Daten, sobald sie erst mal vorliegen, auch für andere Zwecke genutzt werden könnten, wird hier regelrecht greifbar. (020200)
(via Golem, thx!)
| 59 Reaktionen aus dem gulli:Board |
|---|
Destiny666 am 09.11.2008 15:01:14: |
plauzi am 09.11.2008 15:39:07: |
titus_shg am 09.11.2008 15:45:52: |