gulli: OLG Frankfurt: Provider muss Userdaten eines Filesharers nicht herausgeben
26. Januar 2005

OLG Frankfurt Provider muss Userdaten eines Filesharers nicht herausgeben

Musikfirma nicht auskunftsberechtigt

Nach einem Urteilsspruch des OLG Frankfurt muss ein Internetprovider einer Plattenfirma keine Benutzerdaten eines Nutzers herausgeben, nachdem dieser über einen ftp urheberrechtlich geschütztes Material angeboten hatte.

Die Begründung läßt jedoch kommende Rechtsstreitigkeiten durchaus zu. Das Gericht räumt beispielsweise ein, dass die Auskunftsrechte nach §101a Abs 1 UrhG im Wortlaut die Herausgabe entsprechender Daten umfassen, dieses Recht sich aber nur auf Anfertigung materieller Vervielfältigungen berufe - eine Lesart, die "umstritten sei".

Der Provider könne bei Kenntnismachung des Verstosses den Benutzer sperren, aber da er sich nicht aktiv an der Urheberrechtsverletzung beteiligt habe, sei er auch nicht verpflichtet, entsprechende Informationen über den Rechteverletzer herauszugeben.

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