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27. April 2005

Österreich Provider muss Filesharer-Daten herausgeben

IP unterliegt dem Datenschutz, nicht aber dem Fernmeldegeheimnis

Das Oberlandesgericht Wien hat einen Provider gezwungen, die Daten eines Tauschbörsennutzers herauszugeben: ein vorhergehendes Urteil hatte eine entsprechende Herausgabe abgelehnt. Eine österreichische Verwertungsgesellschaft kann somit die Herausgabe der Daten eines Filesharers an das zuständige Strafgericht erzwingen, welcher vergangenen Oktober für 21 Minuten über 3.800 Musikdateien in einer Tauschbörse angeboten hatte.

Das kassierte Urteil ging davon aus, dass die Userdaten unter das Fernmeldegeheimnis fallen und somit nur herausgegeben werden dürfen, wenn die begangene Tat eine Strafe von einem Jahr Freiheitsentzug nach sich ziehen könnte. Urheberrechtsverletzungen können in Österreich jedoch nur mit maximal sechs Monaten Haft geahndet werden. Das OLG Wien stellte nun fest, dass die IP Teil der Stammdaten eines Users sei, welche wiederum nicht dem Fernmeldegeheimnis, sondern nur dem Datenschutz unterliegen. Diese Daten seien auf entsprechende Anordnung herauszugeben.

Das Gericht berief sich weiterhin auf einen Paragrafen, welcher auch die Herausgabe der Daten an Dritte ermöglicht - sofern diese ein überwiegend rechtliches Interesse an der Feststellung der Identität des Nutzers haben. Ähnlich, wie für Deutschland momentan gefordert wird, könnte die dem Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung dazu führen, dass in Österreich auch ohne entsprechenden Gerichtsbeschluß bzw. staatsanwaltschaftliche Anordnung Provider die Daten ihrer User direkt an private Organisationen herausgeben können bzw. müssen.

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