gulli: Mikado: Udo Vetter gegen die Rasterfahndung

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22. Februar 2007

Mikado Udo Vetter gegen die Rasterfahndung

Eben mal die Kreditkartendaten von Millionen Bürgern durchzurastern, um neben Käufern kinderpornografischen Materials auch Unschuldige zu erwischen: das dürfte ungefähr die Kurzfassung der "Mikado"-Aktion sein, die immerhin 322 "Ergebnisse" lieferte. Dafür die komplette kreditkartenbesitzende Bevölkerung unter Generalverdacht zu stellen, störte Lawblogger Udo Vetter etwas.

Seine Musterbeschwerde führte zu einer Stellungnahme der StA Halle, die nach Ansicht Vetters hingegen nicht geeignet ist, "die Einwände gegen die beanstandete Maßnahme zu widerlegen". Mehrere Tatbestände deuten laut Vetters Erwiderung auf die Stellungnahme darauf hin, dass Mikado sehr wohl rechtswidrig war.

Fast noch interessanter als die juristischen Implikationen ist, dass die Rasterfahndung offenbar recht dilettantisch aufgezogen wurde: die Art der Datenanalyse fordert laut Vetter die Entstehung von "false positives" geradezu heraus:

"Schon an dieser Stelle weise ich darauf hin, dass die von der Staatsanwaltschaft herangezogene Merchant-ID keineswegs „eindeutig und unverwechselbar der inkriminierten Kreditkartenbuchung zuzurechnen“ war.
Die Staatsanwaltschaft geht hier von völlig falschen Fakten aus.
Eine Merchant-ID wird von Banken herausgegeben. Sie ist einem “Zahlungsempfänger” zugeordnet. Dieser Zahlungsempfänger ist im klassischen Modell ein Händler (”Merchant”). Ein Unternehmen, das Zahlungen per Kreditkarte abwickeln möchte, kann eine Merchant-ID beantragen.
Die Zuteilung der Merchant-ID ist jedoch mit Kosten verbunden. Nicht alle Unternehmen, die im Internet per Kreditkarte Zahlungen abwickeln, erzeugen dort einen Umsatz, der diese Kosten rechtfertigen würde. Aus diesem Grund bieten sogenannte “Payment Provider” die Mitnutzung ihrer Merchant-ID an. ... Die Merchant-ID lässt sich also im Zahlungsverkehr nicht notwendigerweise einer Transaktion oder einem (Markt-) Teilnehmer zuordnen. Vielmehr besteht die Möglichkeit der Mitnutzung durch eine Vielzahl von Anbietern. Konkret könnten also eine Kinderpornoseite und etwa ein seriöser Internetbuchhändler oder Musikstore sich eine Merchant-ID teilen, ohne dass weder sie noch die Kunden dies überhaupt wissen.
Die denkbaren Konsequenzen für den vorliegenden Fall sind evident."

Vetter bekräftigt weiterhin seine Ansicht, dass es sich im genannten Fall um einen unzulässigen Generalverdacht gegen eine große Gruppe der Bevölkerung gehandelt hat. Mit der Begründung, die von der StA Halle abgegeben wurde, könnte beliebiges rechtfertigt werden:

"Ebenso könnte man jederzeit einen Konzern wie die Firma Siemens oder Daimler-Chrysler überprüfen. Denn die Erfahrung lehrt, dass in einem so großen Unternehmen Fälle von Korruption, Industriespionage und Spesenbetrug vorkommen."

Ein Statement, welches erheiternd wirkt, beim Weiterdenken der Konsequenzen bleibt einem jedoch das Lachen im Halse stecken. Denn sollte sich die Begründung aus Halle als "rechtmäßig" erweisen, könnten in Zukunft ähnliche Maßnahmen mit ähnlich dünner Begründung wieder und wieder durchgeführt werden - die Größenordnung im Fall "Mikado" ist jedenfalls kaum zu steigern. 20 Millionen Bundesbürger wurden verdächtigt, kinderpornografisches Material gekauft zu haben.

"Als Folge wäre es künftig zulässig, den gesamten elektronischen Zahlungsverkehr aller Bürger Tag für Tag und aus tausenden von Anlässen immer und immer wieder darauf zu überprüfen, ob diese möglicherweise (!), vielleicht (!) und unter Umständen (!) ein bestimmtes illegales Angebot im Internet in Anspruch genommen haben."

Schöne neue Welt.

  • 7 Kommentare zum Artikel
  • @Ser!0us ich möchte hier keine diskussion über eine angemessene strafobergrenze anleiern, aber ich möchte ein paar ansatzpunkte liefern. der besitz von realen vergewaltigungsvideos ist straffrei. der besitz von realen tötungs- und foltervideos (auch von kindern!) ist straffrei. der besitz von (phantasie)geschichten mit erotischem inhalt, in denen kinder vorkommen ist strafbewehrt. der besitz von pornos von unter 18jährigen! ist ...

    Chronoton am 27.02.2007 21:17
  • Ich rede ja auch nicht von Zeichnungen oder derartigen Dingen sondern von Videos in denen Kinder zum Sex gezwungen wurden...

    Ser!0us am 27.02.2007 22:10
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