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24. April 2006

Linkverbot Alvar Freude auch im Revisionsverfahren freigesprochen

Der Fall sei durchaus eine Ausnahme, stellte das Gericht klar, nachdem es die Revision wegen verbotener Links auf Naziseiten auf dem Satireprojekt FreedomFone abgelehnt hatte. Netzaktivist Alvar Freude wurde freigesprochen: unter anderem wegen des "beeindruckenden Kontexts" der an sich verbotenen Links.

Reines Glück genießen die Prozessgewinner damit nicht, nachdem die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Anti-Zensurprojekt odem.org und dem dort betriebenen Satireprojekt FreedomFone abgelehnt wurde. Freude verlinkte auf zwei Naziwebseiten sowie das Antizensurportal rotten.com. Weiterhin bot er einen Vorleseservice an, in dem sich Bewohner netzzensierender Länder wie Nordrhein-Westfalen gesperrte Webseiten per 0190-Nummer vorlesen lassen konnten.

Die Webseiten dürfen auch nach dem heutigen Urteil nicht ohne weiteres in Deutschland verlinkt werden. Erlaubt sind Links im Fall einer Dokumentation zu Ereignissen des Zeitgeschehens und in Kontexten, die zur politischen Willensbildung beitragen. Freudes Webseite genüge diesen Voraussetzungen, die Links seien in einen "beeindruckenden Kontext" gestellt worden, so der Richter des 1. Strafsenat des OLG Stuttgart laut heise.

Damit hinterläßt der Freispruch einen schalen Beigeschmack. Es reiche nicht aus, wenn über die Gefahren von Sperrverfügungen aufgeklärt werde, um entsprechende Links zu setzen. Damit bleibt es weiterhin Sache der einzelnen Gerichte zu befinden, ob die aufklärerische Intention der jeweiligen Seite ausreicht, um das Setzen von an sich verbotenen Links trotz Zensur zu legitimieren. Ob sich ein Webmaster darauf verlassen will, dass ein Gericht im Fall der Klage seinen Content als ausreichend beeindruckend einstuft, um Links zu rechtfertigen, kann bezweifelt werden.

Für die Inhalte fremder Webseiten läßt das Gericht den jeweiligen Linksetzer damit in der vollen Verantwortung. Anders als ein Suchmaschinenbetreiber könne er sich nicht auf abgestufte Verantwortlichkeiten berufen, diese gelten für Internet- oder Hostprovider.

Damit ist trotz dem Freispruch für Freude einmal mehr in Deutschland bestätigt worden, dass man nur in Ausnahmefällen gewillt ist, dem Netznutzer einen ungefärbten Blick auf die Netzwirklichkeit zuzumuten. Jenseits "beeindruckender Kontexte" hat das Netz bitte nach dem Willen der Volksvertreter schöngefärbt zu sein. Schließlich sind die Nazi-Inhalte, die man nicht mehr linkt, auch sicherlich aus dem Netz und aus dem Denken der Menschen verschwunden.

  • Dieser Freispruch basiert darauf, dass "der Angeklagte die Links nicht einfach so gesetzt (hat), er hat sie in einen Kontext gestellt" (Sozialadäquatsklausen gem § 86 StGB) , Die (straf)rechtliche Grenzziehung ist schwierig, so ist z.B. allein die Simultan-Übersetzung strafbarer Texte (»Auschwitzlüge/Deckert«), eines Vortrages nach Ansicht des BGH sehr wohl strafbar. (Vgl. ferner BGH, Urt. v. 12. Dezember 2000 – 1 StR 184/00) Die ...

    Gravenreuth am 24.04.2006 15:36
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