gullinews am Dienstag, 26.06.2007 17:52 Uhr
Laut dem Gericht komme es im vorliegenden Fall nicht darauf an, dass seitens des Verlags die Bilder publiziert oder nur verlinkt wurden. Auch die Tatsache, dass in einem Diskussionsforum durch den Kläger selbst bereits ein Link auf die Seite mit den Bildern gesetzt wurden, spiele keine Rolle: eine Einwilligung des Abgebildeten sei dadurch noch nicht ableitbar und auch nicht durch die Pressefreiheit gedeckt.
Problematisch an dem Urteil des 18. Zivilsenat, AZ: 18 U 2067/07 ist, dass es nicht um Deeplinks zu den Grafiken selbst geht, sondern tatsächlich nur auf eine Seite mit einem "kritischen Text ... mit Bildern" verwiesen wurde. Damit wird die in Deutschland beispielsweise durch den Fall AnyDVD/SlySoft hochgekochte Diskussion um die Haftung für Links mit neuer Intensität aufkochen. Bereits 1998 begann die Debatte, ob für Hyperlinks zu möglicherweise fragwürdigen Inhalten eine Haftung angenommen werden kann. Verschärfend kommt hinzu, dass es sich bei der verlinkten Seite selbst nach Ansicht des Klägers nicht um einen unzulässigen Inhalt handelt, sondern die Erlaubnis zur Publikation erteilt ist und ausschließlich das Linken durch Dritte ohne entsprechende Genehmigung untersagt wurde.
Eine Revision des Urteils vor dem Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen, es besteht jedoch die Möglichkeit zu einer Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.
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A John am 13.08.2007 18:39:11: |
fettes_Aspirin am 15.08.2007 20:37:24: |
Gravenreuth am 03.09.2007 18:36:33: |