Ein Screenshot von einer Tauschbörse reicht nicht als Beweis für eine Urheberrechtsverletzung aus. So hat das LG Hamburg in einem Verfahren entschieden, das gegen einen mutmaßlichen Tauschbörsennutzer eingeleitet wurde. Die Rechteverwerter hatten dem Beklagten vorgeworfen, zwei Songs der Band Silbermond über das Gnutella-Protokoll im Netz angeboten zu haben.
Gegenstand der Verhandlung waren die Songs "Durch die Nacht" und "Symphonie" der Band Silbermond, die über das Peer-To-Peer-Protokoll Gnutella im Internet angeboten wurden. Ein litauischer Student hatte im Auftrag der ProMedia GmbH nach urheberrechtlich geschütztem Material in Tauschbörsen gesucht. Dafür hatte er sich die Musik heruntergeladen und sein Vorgehen durch Screenshots dokumentiert. Der Leiter habe "die Ergebnisse am Bildschirm auf Plausibilität überprüft" und daraufhin ausdrucken lassen. Die Richter der Zivilkammer B des Landgericht Hamburg sahen durch die selbst mitgebrachten Bildschirmausdrucke die Beweislast durch die Rechteverwerter nicht erbracht.
Dieser Praxis hatte kürzlich erst das LG Saarbrücken einen Riegel vorgeschoben. Die Richter hatten entschieden, dass das Recht auf Privatsphäre höher wiegt als das Recht auf Akteneinsicht durch die Musikindustrie. Allein aus dem Umstand heraus, dass einem Internetanschluss eine bestimmte IP-Adresse zuzuordnen sei bestätige sich noch kein ausreichender Tatverdacht. Damit reiht sich das LG Hamburg in die Liste der Gerichte ein, die an der Beweiskraft der gängigen Ermittlungsmethoden zweifeln. (Bericht: Malo)
... Gulli berichtet, dass Screenshots vor Gericht nicht als Beweis taugen, jemand haette urheberrechtlich geschuetztes Material in Tauschboersen angeboten. Was ich viel interessanter finde ist allerdings folgende Ein litauischer Student hatte im Auftr ...
Zitat: Zitat von koelnmedia Zwei Lieder, zwanzig Lieder, 200 Lieder, 2.000 Lieder, 20.000 Lieder - wo soll man denn bitte die Grenze Eurer Meinung nach ziehen? Ok, bei zwei - ja, selbst bei 20 - Songs gehe ich von "Eigenbedarf" aus und finde eine Strafverfolgung wirklich hirnrissig. Bei 200 Songs - na ja, mit entsprechenden Argumenten des Beschuldigten könnte man m. E. das Verfahren auch noch gegen eine ...
Zitat: Zitat von koelnmedia Zwei Lieder, zwanzig Lieder, 200 Lieder, 2.000 Lieder, 20.000 Lieder - wo soll man denn bitte die Grenze Eurer Meinung nach ziehen? Ok, bei zwei - ja, selbst bei 20 - Songs gehe ich von "Eigenbedarf" aus und finde eine Strafverfolgung wirklich hirnrissig. Bei 200 Songs - na ja, mit entsprechenden Argumenten des Beschuldigten könnte man m. E. das Verfahren auch noch gegen eine ...