gulli: LG Hamburg: Screenshots sind kein gültiges Beweismaterial gegen Filesharer
08. April 2008

LG Hamburg Screenshots sind kein gültiges Beweismaterial gegen Filesharer

Ein Screenshot von einer Tauschbörse reicht nicht als Beweis für eine Urheberrechtsverletzung aus. So hat das LG Hamburg in einem Verfahren entschieden, das gegen einen mutmaßlichen Tauschbörsennutzer eingeleitet wurde. Die Rechteverwerter hatten dem Beklagten vorgeworfen, zwei Songs der Band Silbermond über das Gnutella-Protokoll im Netz angeboten zu haben.

Gegenstand der Verhandlung waren die Songs "Durch die Nacht" und "Symphonie" der Band Silbermond, die über das Peer-To-Peer-Protokoll Gnutella im Internet angeboten wurden. Ein litauischer Student hatte im Auftrag der ProMedia GmbH nach urheberrechtlich geschütztem Material in Tauschbörsen gesucht. Dafür hatte er sich die Musik heruntergeladen und sein Vorgehen durch Screenshots dokumentiert. Der Leiter habe "die Ergebnisse am Bildschirm auf Plausibilität überprüft" und daraufhin ausdrucken lassen. Die Richter der Zivilkammer B des Landgericht Hamburg sahen durch die selbst mitgebrachten Bildschirmausdrucke die Beweislast durch die Rechteverwerter nicht erbracht.

Durch dieses Urteil könnte die gesamte Ermittlungspraxis der ProMedia GmbH ins Wanken geraten. Diese heuert nämlich junge Leute, vornehmlich Studenten an, um in bekannten Tauschbörsen nach urheberrechtlich geschütztem Material zu suchen. Diese sammeln dann Informationen über die angebotenen Songs wie beispielsweise der Titel, die IP-Adresse des Seeders und das aktuelle Datum und Uhrzeit. Über die Staatsanwaltschaften  wird dann versucht, die Anschlussinhaber der IP-Adresse in Erfahrung zu bringen, um sie daraufhin abzumahnen oder zu verklagen.

Dieser Praxis hatte kürzlich erst das LG Saarbrücken einen Riegel vorgeschoben. Die Richter hatten entschieden, dass das Recht auf Privatsphäre höher wiegt als das Recht auf Akteneinsicht durch die Musikindustrie. Allein aus dem Umstand heraus, dass einem Internetanschluss eine bestimmte IP-Adresse zuzuordnen sei bestätige sich noch kein ausreichender Tatverdacht. Damit reiht sich das LG Hamburg in die Liste der Gerichte ein, die an der Beweiskraft der gängigen Ermittlungsmethoden zweifeln. (Bericht: Malo)

  • 42 Kommentare zum Artikel
  • Zitat: Zitat von koelnmedia Zwei Lieder, zwanzig Lieder, 200 Lieder, 2.000 Lieder, 20.000 Lieder - wo soll man denn bitte die Grenze Eurer Meinung nach ziehen? Ok, bei zwei - ja, selbst bei 20 - Songs gehe ich von "Eigenbedarf" aus und finde eine Strafverfolgung wirklich hirnrissig. Bei 200 Songs - na ja, mit entsprechenden Argumenten des Beschuldigten könnte man m. E. das Verfahren auch noch gegen eine ...

    franz86 am 10.04.2008 20:25
  • Zitat: Zitat von koelnmedia Zwei Lieder, zwanzig Lieder, 200 Lieder, 2.000 Lieder, 20.000 Lieder - wo soll man denn bitte die Grenze Eurer Meinung nach ziehen? Ok, bei zwei - ja, selbst bei 20 - Songs gehe ich von "Eigenbedarf" aus und finde eine Strafverfolgung wirklich hirnrissig. Bei 200 Songs - na ja, mit entsprechenden Argumenten des Beschuldigten könnte man m. E. das Verfahren auch noch gegen eine ...

    dienstpechvogel am 11.04.2008 00:06

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