gullinews am Mittwoch, 17.09.2008 13:23 Uhr
Rechtsanwalt Christian Solmecke hat den Beschluss genauer untersucht, wobei er zu dem Schluss kam, dass es für die Musikindustrie keinen Grund zum Feiern gibt.
Der Beschluss des Landgerichts Köln (AZ 28 AR 4-08) hält zwar tatsächlich fest, dass die Auskunft bereits bei einem Musikalbum gewährt wurde, einige Details erwähnte man dabei aber nicht. So war das Album gerade erst veröffentlicht worden. Das Angebot des Werkes hatte also ein Ausmaß erreicht, welches man als gewerblich bezeichnen kann, so das Landgericht. Infolge dieser Beurteilung ist davon auszugehen, dass alle TOP 100 Singlecharts wohl ebenfalls als gewerblich angesehen würden. Wenn die Werke jedoch älter sind, müsste ein gewerbliches Ausmaß wohl verneint werden.
Besonders interessant ist jedoch die Antwort, wie viel dieser Auskunftsansspruch den nun eigentlich gekostet hat. Vor zwei Wochen hatten wir noch gefragt, ob pro IP-Adresse die 200 Euro Gebühr verlangt werden, oder pro Paket an IP-Adressen. Das Landgericht Köln hat hierbei fein säuberlich entschieden: 200 Euro pro IP-Adresse. Auskunft verlangte die Kanzlei übrigens über neun IP-Adressen, also 1.800 Euro. Kein besonders teurer Preis, den man sicherlich auf die Abmahnungen umwälzen könnte. Wenn es jedoch erst einmal an 1.000 IP-Adressen geht und somit 200.000 Euro vorzustrecken wären, dürfte es zumindest etwas anders aussehen. Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, so Rechtsanwalt Solmecke, dann dürften Massenabmahnungen bald der Vergangenheit angehören.
Des Weiteren ist jedoch festzuhalten, dass das Landgericht Düsseldorf im Beschluss vom 12.09.2008 keine Auskunft über die Gerichtsgebühren gibt. Dies lässt allerdings vermuten, dass die Richter die Gerichtsgebühren nur einmal berechnen, so Christian Solmecke. (Firebird77)
(via wb-law, thx!)
| 11 Reaktionen aus dem gulli:Board |
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DasFragezeichen am 17.09.2008 17:09:59: |
t-time am 17.09.2008 18:08:23: |
kleini75 am 18.09.2008 09:52:17: |