Landgericht Köln: Rechteinhaber mussten pro IP-Adresse 200 Euro zahlen

gullinews am Mittwoch, 17.09.2008 13:23 Uhr

Seite druckenArtikel empfehlengulli RSS News Feedsgulli twittertgulli:Newsletter

Vor etwa zwei Wochen berichteten wir über die vermutlich erstmalige Durchsetzung des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches. Eine abmahnende Kanzlei erklärte in einer Pressemitteilung, welch großartiger Erfolg dies sei. Das Landgericht hatte nämlich bereits ein Album für einen gewerbsmäßigen Umfang herangezogen, so dass die Daten vom Provider im Rahmen des Auskunftsanspruchs abgefragt werden konnten. Der Beschluss des Landgerichts Köln liegt nun vor, und er ist keinesfalls so genial, wie man dies bislang angenommen hatte.

Rechtsanwalt Christian Solmecke hat den Beschluss genauer untersucht, wobei er zu dem Schluss kam, dass es für die Musikindustrie keinen Grund zum Feiern gibt.

Der Beschluss des Landgerichts Köln (AZ 28 AR 4-08) hält zwar tatsächlich fest, dass die Auskunft bereits bei einem Musikalbum gewährt wurde, einige Details erwähnte man dabei aber nicht. So war das Album gerade erst veröffentlicht worden. Das Angebot des Werkes hatte also ein Ausmaß erreicht, welches man als gewerblich bezeichnen kann, so das Landgericht. Infolge dieser Beurteilung ist davon auszugehen, dass alle TOP 100 Singlecharts wohl ebenfalls als gewerblich angesehen würden. Wenn die Werke jedoch älter sind, müsste ein gewerbliches Ausmaß wohl verneint werden.

Besonders interessant ist jedoch die Antwort, wie viel dieser Auskunftsansspruch den nun eigentlich gekostet hat. Vor zwei Wochen hatten wir noch gefragt, ob pro IP-Adresse die 200 Euro Gebühr verlangt werden, oder pro Paket an IP-Adressen. Das Landgericht Köln hat hierbei fein säuberlich entschieden: 200 Euro pro IP-Adresse. Auskunft verlangte die Kanzlei übrigens über neun IP-Adressen, also 1.800 Euro. Kein besonders teurer Preis, den man sicherlich auf die Abmahnungen umwälzen könnte. Wenn es jedoch erst einmal an 1.000 IP-Adressen geht und somit 200.000 Euro vorzustrecken wären, dürfte es zumindest etwas anders aussehen. Sollte sich diese Rechtsprechung durchsetzen, so Rechtsanwalt Solmecke, dann dürften Massenabmahnungen bald der Vergangenheit angehören.

Des Weiteren ist jedoch festzuhalten, dass das Landgericht Düsseldorf im Beschluss vom 12.09.2008 keine Auskunft über die Gerichtsgebühren gibt. Dies lässt allerdings vermuten, dass die Richter die Gerichtsgebühren nur einmal berechnen, so Christian Solmecke. (Firebird77)

(via wb-law, thx!)

Bookmark and Share

 
11 Reaktionen aus dem gulli:Board

DasFragezeichen am 17.09.2008 17:09:59:
Flaterate und gut ist. Aber wie immer gilt bei der Industrie: Warum einfach, wenns auch kompliziert (und uneffektiv) geht....

t-time am 17.09.2008 18:08:23:
Flaterate und gut ist. Aber wie immer gilt bei der Industrie: Warum einfach, wenns auch kompliziert (und uneffektiv) geht. Gibt doch schon Napster....

kleini75 am 18.09.2008 09:52:17:
Selbst wenn es soviel kosten sollte, was ich allerdings nicht glaube, dann ist das für die Rechteinhaber auch kein großes Hinderniss. Für Filme wie Spider-Man 3 werden z.B. alleine $100.000.000 für die Werbung ausgegeben. Da dürfte es auch kein Problem sein ein weiteres Milliönch...

Seite druckenArtikel empfehlengulli RSS News Feedsgulli twittertgulli:NewsletterSeitenanfang

Suche

gulli:IT-Glossar

Longhorn
Persönliche Identifikations-Nummer (PIN)
Telecine
TrueCrypt
RSS-Feed
eSport
Account
Browser
Transaktionsnummer (TAN)
Active X