Landgericht Frankenthal: Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch erst ab 3.000 Musikstücken / 200 Filmen

gullinews am Samstag, 27.09.2008 17:06 Uhr

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Zu Beginn dieses Monats berichteten wir über die vermutlich ersten Fälle, bei denen der zivilrechtliche Auskunftsanspruch durchgesetzt werden konnte. Die Landgerichte in Köln und Düsseldorf hatten diesen gewährt und festgehalten, dass ein gewerbliches Ausmaß bereits bei einer Datei vorliegen kann, wenn diese aktuell ist. Im Falle von Musik würde dies also bedeuten, dass das Werk gerade in den Charts vertreten ist. Einen erheblich realistischeren Beschluss hat nun das Landgericht Frankenthal formuliert.

Es war zunächst erschütternd, als die Richter der Landgerichte Köln und Düsseldorf urteilten, dass bereits bei einem Musikstück die Gewerbsmäßigkeit gegeben wäre, sofern dieses aktuell sei.

Dadurch wurde dem Auskunftsanspruch Tür und Tor geöffnet, wie man anfangs meinen konnte. Pro IP-Adresse mussten die Kanzleien 200 Euro begleichen, welche sich jedoch ohne Probleme auf die Abmahnungen hätten umwälzen lassen können. Durch das gewerbliche Ausmaß ist eine unerhebliche Rechtsverletzung nämlich nicht mehr gegeben, wie vor einiger Zeit Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärte. Infolge dessen würde die geplante 100-Euro-Deckelung zwecklos sein. Dennoch seien Massenabmahnungen zukünftig nicht mehr zu erwarten, da bei beispielsweise 1.000 Dateien 200.000 Euro bezahlt werden müssten. Sollte sich die Auffassung des Landgerichts Frankenthal durchsetzen, dann dürfte diese Vermutung tatsächlich bald real werden. Dieses hat entschieden, dass die Gewerbsmäßigkeit erst ab 3.000 Musikstücken oder 200 Filmen gegeben ist. Erst ab diesem Zeitpunkt soll der Auskunftsanspruch an den Provider gewährt werden.

Einziges Manko dieser Entscheidung ist, dass die Gerichtsbarkeiten untereinander nicht gebunden sind in ihrer Urteilsfindung. Andere Landgerichten können also weiterhin auch bei einem Musikstück die Gewerbsmäßigkeit gegeben sehen, woraufhin der zivilrechtliche Auskunftsanspruch gewährt wird.

Besonders bemerkenswert ist jedoch, dass das Landgericht Frankenthal sich scheinbar skeptisch im Bezug auf die Beweiskraft des "Hashwerts" äußert: "Die von [der Klägerin] [...] vorgelegten Unterlagen [...] weisen für die jeweils zum Download bereit gestellten Dateien aber bereits zwei verschiedene Hashwerte aus, was einer eindeutigen Identifikation der urheberrechtlich geschützten Spieledatei, welche ja nach dem eigenen Vorbringen der Antragstellerin ihrerseits nur einen konkreten Hashwert besitzen kann, gerade entgegen steht." Es kommen also scheinbar langsam auch Zweifel an der Eindeutigkeit der vermeintlich beweissicheren Hash-Summe auf. Diese wird von zahlreichen Loggern als das Kern-Beweisstück in P2P-Tauschbörsen gehandelt. Vielleicht ist dies der Anfang vom Ende? (Firebird77)

(via dr-wachs, thx!)

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17 Reaktionen aus dem gulli:Board

Destiny666 am 29.09.2008 15:26:54:
Vor allem das Eigentum. :D Dazu gehören auch Einnahmen, die den Mandanten gehören oder Webseiten, die aufgrund eines erledigten Titels nicht mehr gepfändet werden können. :p...

Malo_ am 29.09.2008 19:45:16:
Ich bin kein Rechtsgelehrter und vielleicht werden Sie auch das eine oder andere ergänzen können, aber in meinen Augen gibt es da dennoch Diskussionsbedarf. Artikel 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze ...

Wurzelburste am 29.09.2008 20:37:35:
http://www.jurabilis.de/index.php?/archives/2165-Die-1-Album-Huerde.html...

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