gullinews am Montag, 22.01.2007 11:25 Uhr
Dass der bisher beispiellose Vorgang längst nicht so harmlos ist, wie er nun von den Ermittlern dargestellt wurde, hat bereits Anwalt Udo Vetter ausführlich beleuchtet. Es ist anzunehmen, dass der Druck auf die Staatsanwaltschaften und Gerichte nicht ausreicht: auch gegen die allzu bereitwillige Kooperation der Kreditkartenunternehmen kann vorgegangen werden. Durch jeden deutschen Inhaber einer Kreditkarte.
Insofern: wer sich daran stört, bei gegebenem Anlass verdachtsunahhängig als potentieller Kinderpornokonsument überprüft zu werden, hat mehr Möglichkeiten als das übliche "Ich kann ohnehin nichts ändern" - zumindest die Stellungnahme des eigenen Kreditkartendienstleisters anzufordern, könnte durchaus interessant sein sowie Druck bei den Anbietern aufbauen, in Zukunft bei der Generalverdächtigung aller ihrer Kunden nicht mehr mitzumachen.
daten-speicherung.de hat den folgenden Musterbrief unter CC-Lizenz zur Verfügung gestellt:
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin Kunde der […] Bank AG in […]. Von dieser Bank habe ich auch eine VISA-Kreditkarte. Für die Verwendung der in diesem Zusammenhang anfallenden Daten ist die […] Bank AG verantwortlich und nicht die Visa Europe Services Inc., weil letztere nur im Auftrag der kartenausstellenden Bank tätig wird.
Auf Veranlassung der Staatsanwaltschaft Halle wurden von einigen Tagen alle Transaktionen von Kreditkarteninhabern in Deutschland darauf durchsucht, ob sie auf ein bestimmtes Raster passen. Damit wurden auch meine Daten durchsucht.
Dieser Vorgang war rechtswidrig und verstieß gegen § 28 BDSG. Die Suche stellt eine Verarbeitung meiner Daten dar, die in keiner Weise zur Erfüllung des Vertragszwecks oder berechtigter Interessen Dritter erforderlich war. Eine Rasterfahndung ist nur ausnahmsweise nach Maßgabe der Strafprozessordnung zulässig. Im vorliegenden Fall hat es aber schon an der dort vorgeschriebenen richterlichen Anordnung gefehlt. Außerdem hat es an einem Anfangsverdacht gefehlt. Die Staatsanwaltschaft beruft sich darauf, nach allgemeiner Lebenserfahrung sei anzunehmen, dass Deutsche ein Internet-Angebot kinderpornografischer Materialien nutzen würden. Für diese Annahme hatte sie keinerlei Anhaltspunkte. Würde ein Anfangsverdacht schon vorliegen, wenn die vage Vermutung gegeben ist, dass erfahrungsgemäß illegale Angebote genutzt werden, dann wäre eine tägliche Rasterfahndung zulässig. Dies kann nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. Eine nähere juristische Würdigung finden Sie auf www.lawblog.de/index.php/archives/2007/01/10/mikado/ .
Ich bitte Sie, diese unzulässige Verwendung meiner Zahlungsdaten zu missbilligen, als Ordnungswidrigkeit zu ahnden (§ 43 BDSG) und dafür zu sorgen, dass die Beauftragten der […] Bank AG es künftig unterlassen, meine Zahlungsdaten verdachtslos und ohne richterliche Anordnung zu durchsuchen.
Mit freundlichen Grüßen,
...
Zur Nachahmung empfohlen.
| 11 Reaktionen aus dem gulli:Board |
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aloa5 am 22.03.2007 13:51:57: |
abcypd am 22.03.2007 14:03:42: |
aloa5 am 22.03.2007 14:46:19: |
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