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25. Mai 2005
Keine Musiker in virtuellen WeltenEin Kommentar zu einer traurigen Geschichte Dem Stanford-Juristen Ed Felten wurde heute von einer Begebenheit berichtet, die ein Thema angeht, welches momentan noch niemanden wirklich betrifft. Geeignet ist sie jedoch, allein um des "was hätte sein können" willens für eine sehr gedrückte Stimmung zu sorgen. Der Plan wurde fallengelassen: angesichts der Gefahr von Copyrightverletzungen. Das Risiko, dass die virtuellen Musikanten auch copyrightgeschütztes Material nachspielen könnten und daraus Klagen und Prozesse gegen die Betreiber der Online-Spielwelt entstünden, wurde als zu hoch eingeschätzt. Man muss sich nun vorstellen: in unserer Welt hat jeder Mensch das Recht, sich ein Musikinstrument zu kaufen, darauf zu spielen oder schlicht eine Melodie zu pfeifen. Für eine virtuelle Welt wird das rechtliche Risiko, das sich durch diese Möglichkeiten ergibt, als zu hoch eingeschätzt. In den Online-Spielewelten wird man sich noch in ferner Zukunft die virtuellen Leiber mit Pfeilen und Schwertern spicken, die virtuellen Geldbörsen entwenden und die virtuellen Drachen erlegen können. Und das ist ja auch alles gut so. Ob man sich dort jemals zum gemeinsamen Musizieren treffen werden kann? Ob die Firma nicht doch zu übervorsichtig geplant hat, fragt sich auch Felten - und antwortet, der mögliche Rechtsstreit wäre nicht der am weitesten hergeholte, den man bislang gesehen hatte. Wir haben bislang nicht die Möglichkeit, in den virtuellen Spielwelten der MMORPGs Bands zu gründen, die Waffen in die Ecke zu stellen und die Gitarre von der Wand zu nehmen, um andere mit unserem Spiel je nach Virtuosität zu beglücken oder zur Verzweiflung zu treiben - und es hat niemandem wirklich etwas gefehlt, und die Magie der virtuellen Welten ist mit dem Fortschritt der Technik ungebrochen geblieben. Stellt man sich nach dieser Begebenheit die Frage "was hätte sein können?" - nun, vermutlich einiges. Und irgendwie wird man den Eindruck nicht los, es könnte verdammt schade darum sein. Verwandte News
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