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07. Juni 2006

Interview zur eDonkey-Razzia Wie verteidigt man mutmaßliche Filesharer?

Nach der Razzia bei 130 Filesharern und Anzeigen gegen insgesamt 3.500 eDonkey-Nutzer stehen die ersten Verfahren gegen die User ins Haus. Einige davon vertritt Rechtsanwalt Christian Solmecke, der die Beweislage gegen die Tauschbörsenuser längst nicht so eindeutig einstuft, als der Jubel der IFPI glauben machen will. Solmecke im Gespräch mit gulli.com über Beweislagen, Haftungsfragen, Straf- und Zivilverfahren, die Risiken von Gnutella und mögliche Klagen gegen T-Online.

Verfahren gegen Filesharer bringen mit schöner Regelmäßigkeit überlastete Staatsanwaltschaften mit sich: daher sei in den von RA Solmecke vertretenen sieben Fällen von Filesharing die Akteneinsicht zwar beantragt, aber noch nicht zustandegekommen. Über bislang ungeklärte technische Details der Ermittlungen baut Solmecke auf eine ganze Reihe von rechtlich ungeklärten Fragen, die seine Klienten entlasten dürften. Unter den Klienten: von Hausdurchsuchung betroffene Filesharer, eDonkey-Nutzer, die "nur" angezeigt wurden (ohne Hausdurchsuchung) und überraschenderweise auch ein Bearshare-User.

Überraschend, da bisher angenommen wurde, die IFPI überwache augenblicklich schwerpunktmäßig das Donkey-Netzwerk, Bearshare verbindet hingegen ins Gnutella-Netz. Ab Februar, wurde bislang vermutet, betrieb die IFPI einen eDonkey-Server und loggte die Verbindungen der User. Gegen 3.500 Nutzer wurde Anzeige gestellt. Dass später - Anfang April - offenbar auch im Gnutellanetz gefahndet wurde, war bislang unbekannt.

Zu erwarten sei für die betroffenen User laut Solmecke die Aufnahme eines Strafverfahrens, noch in dessen Verlauf rechnet er mit einer Zivilklage durch die IFPI. Während die Strafverfahren seiner Erwartung nach mit Geldbußen enden dürften, sind die Ausgänge der Zivilverfahren zum einen offen, werden zum anderen je nach EInzelfall unterschiedlich ausgehen - kein Präzedenzurteil, sondern eine Reihe von Einzelfallentscheidungen sind zu erwarten. Die Umstände der einzelnen Fälle seien sehr unterschiedlich gelagert.

Allen gemein ist die Frage, inwieweit der Musikindustrie gegebenenfalls Beihilfe vorgeworfen werden kann. Laut StA Krautkreme sei der Betrieb des Servers selbst legal gewesen - was die IFPI vorerst auf die sichere Seite bringt. Solmecke hingegen fragt nicht zu Unrecht, wie die konkreten Upload-Vorwürfe ohne den Server der Musikindustrie zustande gekommen wären: zumindest die Angebote, für die konkret Anzeige erhoben wurde, seien damit nur durch die Beihilfe der IFPI zustandegekommen, die den Server stellte. Natürlich könne man eDonkey auch serverfrei betreiben - Fakt hingegen sei, dass alle angezeigten User einen Server verwendet hatten, und dieser wurde von der Industrie betrieben.

Unterschiedlicher werden die Fälle durch individuelle Rahmenumstände: wer verwendete den Rechner, wer hatte Zugriff, wurde der Anschluß nur von einem einzelnen Nutzer verwendet oder hing ein Heim-Netzwerk an der Leitung - je nach den Umständen könnte eine konkrete Beweisführung für die Kläger schwierig werden, wer denn nun für die Tauschbörsenangebote verantwortlich gemacht werden kann.

Vor allem im Fall mutmaßlich tauschender Kinder sei die Rechtslage laut Solmecke völlig uneindeutig. Strafrechtlich stehe außer Frage, dass Kinder, die jünger als 14 Jahre alt sind, nicht bestraft werden können. Wie weit hier Eltern jedoch eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorgeworfen werden kann, sei mehr als fraglich - vor allem technisch weniger bedarften Eltern könne man Unwissen über das Handeln ihrer Kinder am Rechner nicht vorwerfen.
Der Anteil von Kindern werde seiner Ansicht nach ohnehin unterschätzt, so Solmecke: häufig rechtfertigen sich die klagenden Verbände, keinesfalls wolle man kleine Kinder vor Gericht zerren. Indessen täusche die Statistik. Der "große Anteil" der 30-50jährigen unter den Betroffenen sei der simplen Tatsache geschuldet, dass Kinder in der Regel keine Netzzugänge anmelden - und entsprechend als mutmaßliche Täter nicht direkt in Erscheinung treten. Die Realität sei indessen geprägt von Eltern, die nach Zusendung der Klageschrift feststellen, dass die Kinder eine Handvoll Alben geladen haben. Dass die Aufsichtspflicht der Eltern das Unterbinden solcher Vorkommnisse umfasst, zweifelt Solmecke stark an - vor allem angesichts der technischen Unbedarftheit, die gerade in der Elterngeneration häufig vorherrscht.
Daran angeknüpft ein weiterer Kritikpunkt: die Zahl der getauschten Files, die in der Regel als strafverschärfende Größe betrachtet wird. Man verfolge nur die dreistesten Filesharer, die mehrere tausend Dateien anbieten, so das oft gehörte Argument. Solmecke wertet das Vorhandensein einer großen Zahl geshareter Daten hingegen als Indiz für die Ahnungslosigkeit der User, die offenbar keinerlei Ahnung davon hatten, dass geladene Files ihrerseits wieder angeboten werden, und fragt, ob ausgerechnet diese Inkompetenz dem User zum Nachteil ausgelegt werden darf.

Die absurd hohen Schadenersatzforderungen der Industrie brandmarkte Solmecke bereits als lächerlich überhöht - jedoch ist die juristische Unklarheit über einen bestimmbaren Schaden noch weit größer. Während bei Napster eine Datei noch eindeutig zuordenbar von einem User geladen wurde, findet der Download - und entsprechend der Upload - selbst eines einzelnen Files bei eDonkey verteilt über mehrere Nutzer statt. eDonkey-Nutzer haben faktisch somit in den seltensten Fällen tatsächlich anderen Filesharern eine komplette Kopie eines Files zur Verfügung gestellt, sondern meist ein oder mehrere Bruchstücke: für sich genommen Datenmüll, so Solmecke. Zwar sei bei schlechter geshareten Files durchaus auch der Download aller Dateiteile von nur einem User möglich und denkbar, faktisch schoss sich die Industrie mit dem Überwachen beliebter Dateien möglicherweise ins eigene Bein - die beanstandeten Files waren populär und entsprechend weit verbreitet, ein Download von einem einzelnen User damit mehr als unwahrscheinlich.

Sein Fazit: es sei durchaus mutig von der Industrie, trotz zahlreicher offener Fragen und juristischer Unklarheiten, so massiv mit Klagen zu beginnen.

Für die Tauschbörsenkriminalisierer arbeite indessen der psychische Druck gerade auf die Familien unter den angezeigten Nutzern, die oft genug auch bei guten Chancen den Vergleich einem Zivilverfahren vorziehen. Während auch Solmecke hier differenziert: wenn der einzige Anschlussinhaber alleine einen PC betrieb, über den offenbar Tauschvorgänge abliefen, rät auch er in der Regel zum Vergleich. Uneindeutiger wird es, wenn mehrere Nutzer den Rechner verwenden, ein offenes WLan vorhanden war, ein Heim- oder WG-Netz an der observierten IP betrieben wurde, Kinder im Haus sind usw. - in diesen Fällen reicht die IP als einziger Beweis für eine Haftung beispielsweise des Anschlussinhabers seiner Ansicht nach nicht aus und wird die Beweislast für die klagende Seite schwer zu erbringen sein.

Für einige User ergibt sich darüberhinaus eine Möglichkeit, selbst Anzeige zu erheben - gegen ihren Provider. Anfang des Jahres unterlag T-Online im Verfahren gegen Holger Voss, der die Löschung seiner IP-Adressen durchsetzen konnte. Für Abrechnungszwecke sei die Speicherung von IPs bei Flatratekunden unnötig und damit unzulässig. Einige seiner Klienten seien bei T-Online Flatratekunden, so Solmecke, theoretisch könnten sie nach Voss' Vorbild gegen den Provider vorgehen.

In der Praxis hingegen hält Solmecke leicht bedauernd Klagen gegen den Provider für wenig wahrscheinlich. Alleine die Filesharingverfahren bringe viele Klienten bereits ans Ende ihrer Kräfte.

RA Christian Solmecke ist bei der Kanzlei MICHAEL Rechtsanwälte und Notare tätig und vertritt regelmäßig Klienten im Bereich Urheberrecht/Internet, zuletzt auch Nutzer der Downloadplattform ftp-welt. Auf der Internetseite seiner Kanzlei stellt Solmecke in einer eigenen Kategorie die neuesten juristischen News zum Thema Filesharing bereit. Der Newsticker der Kanzlei ist per Rss-Feed abonnierbar.

  • 12 Kommentare zum Artikel
  • Da sucht man nun händeringend nach Argumenten um die Deutschen davon zu überzeugen sich zu vermehren, dabei liegt es doch auf der Hand, dass Kinder einen absoluten Mehrwert besitzen, wenn es um das straffreie "organisieren" der ein oder anderen Sache geht. Sicher wird es nicht leicht den Richter davon zu überzeugen, dass der kleine 5 jährige Malte-Benjamin sooo gern Slipknot, John Cage und Aphex Twin hört, aber das lässt sich mit ein ...

  • 1 bearshare user? ein freund von mir hat erzählt dass ein bekannter von ihm mit bearshare geladen hat und dann festgenommen wurde...seitdem lädt mein feund nicht mehr im Gnutella-Netz... ob wir vom selben bearshare user sprechen?

  • Huch... da hat jemand nicht gewußt, dass ein Musiker dafür gearbeitet hat, dass ein Lied komponiert wurde, dass andere das eingespielt haben, dass noch ein anderer das gesungen hat. Das Studio wurde von der Sozialbehörde gezahlt, die geldgeilen Heinis von der Plattenfirma haben aus Steuergeldern (oder werden die Kosten nicht abgeschrieben???) die Werbung für das Lied bezahlt, nur damit es uns aufgedrängt wird. Und dafür wollen die alle etwa noch ...

    donclaro am 08.06.2006 12:23
  • Nur, dass die Bands von dem Geld leider eh nicht allzuviel sehen Ich kauf mir auch nur noch sehr wenige CDs, da ich 14-18€ für ne CD (meist noch ohne anständiges Booklet) einfach ne absolute FRECHHEIT! finde... sicher...die guten CDs holich mir auch noch...aber es sind sehr wenige...

    Ich halt ne? am 08.06.2006 18:27
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