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13. Dezember 2007

Huch vs. Pornografie via Google Arcor, der Kampf geht weiter

Passend zum anstehenden Fest der Liebe ist der Sex im Netz mal wieder eines der Reizthemen schlechthin. ueber18.de-Betreiber Tobias Huch bestätigt, die EV gegen Arcor weiter zu betreiben: wegen der Zugänglichmachung von Pornografie via Google soll der Provider google.com und .de sperren. Währenddessen tobt in den USA der Kampf an einer anderen Front: Einschlägige Porn-Portale werden von anderen, einschlägigen Pornportalen wegen Copyright-Verstoß verklagt.

Gerüchte, dass die EV gegen Arcor abgewiesen wurde, wurden heute vom klagenden Tobias Huch bestätigt. Huch betreibt unter anderem das Altersverifikationssystem ueber18.de, welches überwiegend von den einschlägigen Erotik- und Pornportalen genutzt wird. Huch beantragte vor dem LG Frankfurt, dass Arcor den Zugang zu google.com und google.de sperren müsse, da über die Suchmaschine pornografischer Content ohne entsprechende Alterskontrolle zugänglich sei.

Das Gericht lehnte die einstweilige Verfügung nun ab. Der Fall sei damit aber nicht beendet, so Huch gegenüber gulli.com. Vor dem OLG werde als nächster Schritt nun Beschwerde eingelegt.

Obgleich das Gericht offenbar wenig Lust darauf hat, den Fall weiter zu verfolgen - sorgt man sich womöglich, dass die Verwirrnis der Gerichte um Störerhaftung, Verantwortlichkeiten und Sperrpflichten in Deutschland allzu offensichtlich wird, wenn der Fall ausgefochten wird? Denn Huch hatte als Streitwert 25.000 Euro veranschlagt, das Gericht setzte diesen in der Ablehnung kurzerhand auf 100.000 Euro hoch. Das hat zur Folge, dass verschiedene Prozesskosten ebenfalls auf den vierfachen Betrag hochschnellen - als Antragsteller trifft das in erster Linie den klagenden Huch. Auf die Frage von Gulli.com, ob die Erhöhung des Streitwerts vielleicht ein Einschüchterungsversuch sein könnte, antwortete er

"So könnte man das interpretieren. Ich sehe jedenfalls keinen Sinn in der Erhöhung des Streitwertes, und auch höhere Kosten halten mich nicht von meinem Weg ab"

Ansonsten sind nach der Ablehnung an sich alle Fragen offen - Arcor sei keine "zurechenbare Ursache" für die pornografischen Angebote Dritter, weder in Bezug auf Google noch direkt in Bezug auf Pornseiten. Denn selbst die "Handlungen der Betreiber ... der über diese Suchseiten zu erreichenden Webseiten pornografischen Inhalts sind den Antragsgegnern nicht zuzurechnen." Noch direkter wird Arcor auch für die Haftung für "Pornografie auf den Webseiten google.com und google.de" - beispielsweise über Thumbnail-Previews - freigestellt.

Nur seltsam, dass diese Haftungsfreistellung beispielsweise für Internetprovider in externer Link in neuem Fenster folgtNordrhein-Westfalen nicht gelten soll. Auch Google selbst sperrt auf Betreiben deutscher Kläger regelmäßig Suchergebnisse - mit welcher Begründung denn nun? Denn der Unterschied zwischen einem dummen Algorithmus, der eben Webseiten indexiert, und einer dummen DSL-Leitung incl. Nameserver, die eben IPs auflöst und Daten überträgt, dürfte dem Normaluser schwer zu vermitteln sein. Huch dazu:

"Das Gericht hat versucht das 'Riff der Zensur' zu umschiffen, hat dafür auch noch das Schiff in der Mitte aufgeteilt und man wundert sich jetzt, dass der Kahn auf dem Grund liegt."

In seiner Presseerklärung erläutert Huch die nun anstehenden Fragen externer Link in neuem Fenster folgtkonkreter:

"Der Beschluss des LG Frankfurt ist eine interessante Nachricht für Anbieter von Pornografie und Tierpornografie im Internet weltweit. Deren deutsche Helfer und Helfershelfer können nach Meinung des Gerichts rechtlich nicht in Anspruch genommen, der Zugang zu pornografischen Bildern kann nicht unterbunden werden. Man kann dies als Sieg der Kommunikationsfreiheit im Internet feiern, für den deutschen Jugendschutz bedeutet es aber eine schwere Schlappe.  ... Eine solche Rechtsprechung ist sowohl für Juristen als auch juristische Laien unverständlich. Wir werden deshalb gegen den Beschluss Beschwerde einlegen und sind auf die Entscheidung des OLG Frankfurt gespannt."

Andere Gerüchte, dass es Huch mitnichten um eine Sperrung von Google, sondern um die absurden deutschen Jugendschutzbestimmungen gehe, die er mit den absurden möglichen Konsequenzen seiner Klage sichtbar machen wolle, kommentierte Huch nicht. Es ist aber davon auszugehen, dass Huch nicht die Absicht hat, Google zu sperren, sondern gegen die Zensur von YouPorn und die übertriebenen Jugendschutzforderungen protestieren will. Huch führt derzeit eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht gegen den §184c StGB, da nach heutigem Stand der Wissenschaft eine Jugendgefährdung beim Konsum einfacherer Pornografie auszuschließen sei.

Bereits nach der externer Link in neuem Fenster folgtBeantragung der EV wurde vermutet, dass Huch genau das Gegenteil dessen anstrebt, was die EV auf den ersten Blick bezwecken soll.

Doch nicht nur an dieser Front wird der Kampf um den Adult-Content im Netz ausgetragen. Nachdem die Branche überraschend auf den Zug "Filesharer kosten uns Geld" aufgesprungen ist und auch das externer Link in neuem Fenster folgtAbmahngeschäft für sich entdeckt hat, werden in den USA plötzlich Contentkanäle kriminalisiert, die der Branche seit Jahren als Umsatzbringer lieb und wichtig waren.

Adult-Filmproduzent Vivid externer Link in neuem Fenster folgtverklagt nun nämlich überraschend Pornotube. Dass Youporn, Pornotube und Konsorten rechtlichen Ärger wegen nicht jugendfreiem Content haben, verwundert nicht, dass aber ausgerechnet ein einschlägiger Videoproduzent nun gegen die Clip-Portale vorgeht, ist mehr als seltsam.

Denn jahrelang hatten die Porn-Produzenten die einschlägigen Seiten gehegt, gepflegt und mit Clips versorgt. TKP-Sites und kostenlose Clip-Portale dienten und dienen zahlreichen Plattformen als Werbeträger, auf denen Bilder und Videos - in der Regel via Ref-Id - zum Pushen des eigenen, kostenpflichtigen Angebots dienten.

Dass nun ausgerechnet Pornotube hier eine Ausnahme sein soll, verwundert - denn auch hier sind zahlreiche Angebote zu finden, die explizit per Abspann oder Einblendung auf das kostenpflichtige Angebot der Produzenten oder deren Vertrieb verweisen. Zu guter Letzt macht Vivid allen einschlägigen Portalen das Leben schwer, indem auch ein Verstoß gegen den "Child Protection and Obscenity Enforcement Act" behauptet wird: auch unter "2257" bekannt, verpflichtet die Verordnung Produzenten und Anbieter einschlägigen Contents zur Gewährleistung, dass nur Personen über 18 Jahren an der Produktion teilgenommen hatten.

"2257" wird allgemein als externer Link in neuem Fenster folgtZensurparagraf betrachtet, da die bisherigen Regelungen die Produzenten bereits zur Bereithaltung von Altersnachweisen verpflichtet haben. Dass nun auch die Distributoren am Akten- und Papierkrieg teilnehmen müssen, sei reine Schikane ohne erkennbaren Mehrwert für den Schutz von Kindern und Jugendlichen.

Dass auch die Vivid-Maßnahme dazu dienen soll, die Absurdität der aktuellen Gesetzeslage zu demonstrieren, kann im Unterschied zum Vorgehen Huch vs. Arcor/Google in Deutschland leider bezweifelt werden.

  • 35 Kommentare zum Artikel
  • wodurch wurde der typ den zu der aktion gereitzt? ich mein der wink ist lustig aber was genau will er damit zeigen ^^

    daddel.Wolf am 02.01.2008 03:03
  • Zitat: Zitat von daddel.Wolf  wodurch wurde der typ den zu der aktion gereitzt? ich mein der wink ist lustig aber was genau will er damit zeigen ^^ Er will damit bei seiner (inzwischen gut überschaubaren, weil immer kleiner werdenden) Anhängerschar Punkte sammeln. Der Prozess hat jedenfalls Geld gekostet, welches ihm nun fehlt. Ist doch auch nicht schlecht....

    crossie am 11.01.2008 20:32
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