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16. Juli 2007

Harry Potter und der Orden des Phönix GVU gegen First Seeder

Die Gesellschaft für Urheberrechtsverletzungen macht wieder von sich reden: gegen "Erstverbreiter" des neuen Harry Potter-Films werde "gezielt vorgegangen". Mehrere Strafanzeigen seien bereits gestellt worden. Gleichzeitig versucht man sich einmal mehr im verunsichern: der "Download von Raubkopien" sei einem Gerichtsurteil zufolge strafbar.

Die "First Seeder", Ursprungsquellen von kopierten Filmen und anderen Medien, stehen seit einiger Zeit im Visier der GVU. Mehrere Strafanträge sind nun nach dem offiziellen Kinostart von "Harry Potter und der Orden des Phönix" gestellt worden. Tatsächlich kursieren in den einschlägigen Quellen Camrips des neuen Potter-Movies. Die Verfolgung der "First Seeder" zeitigt jedoch - erwartungsgemäß - wenig Erfolge.

Denn schon allein über die einschlägigen Torrenttracker sind die jeweiligen Cam-Releases typischerweise von mehreren tausend Seedern angeboten, hier einen Korken in die Flasche zu stopfen, ist ein aussichtsloses Unterfangen.

Vielleicht schob die GVU auch deshalb gleich eine Erklärung hinterher, laut der "das Herunterladen illegaler Film- und Spielekopien eine kriminelle Handlung" darstelle - was wohl die Leecher abschrecken soll, die angesichts der bisherigen Praxis, die Uploader zu verfolgen, relativ beruhigt ihrem Hobby frönen durften.

Denn tatsächlich ist die Rechtslage bei einem Uploader weitaus eindeutiger als beim Download und werden daher Filesharer regelmäßig wegen ihrer Angebote verfolgt - nicht wegen vorher stattgefundener Downloads. Das Anbieten urheberrechtlich geschützten Materials mag eindeutig illegal sein, beim Download muss hingegen der Nachweis geleistet werden, dass das Material aus einer illegalen Quelle stammte. Die pauschale Kriminalisierung von Downloads funktioniert so nur bedingt - interessant an der externer Link in neuem Fenster folgtGVU-Verlautbarung ist aber noch ein weiterer Aspekt.

Denn der Download bzw. das Kopieren von 100 Computerspielen, 56 Spielfilmen und 40 Musik-CDs, darunter noch nicht im Kino angelaufene Filme, zog Strafen von 100 Stunden gemeinnütziger Arbeit für den Haupttäter und immerhin 500 Euro Geldstrafe für seinen Komplizen nach sich. Man mag im Gegenzug gar nicht ausrechnen, was Ermittlungen und Verfahren gekostet haben - und auch die 750 Euro, die gelegentlich von der Musikindustrie als Schadenssumme für einen einzigen angebotenen mp3-Track veranschlagt werden, stellen sich angesichts dieser Zahlen in etwas anderem Licht dar.

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