gullinews am Dienstag, 18.09.2007 10:30 Uhr
Der Einsatzzweck des Passwort-Crackers lässt laut Tecchannel keinen Interpretationsspielraum zu: "Damit kann man Passwörter ausspähen!" Damit verstoße das BSI gegen den neugeschaffenen Hackerparagraphen 202c.
"Außerdem bietet das Amt auf der Internetseite auch das CD-ROM-Image der BOSS-Suite an, die das Tool enthält – wir meinen: Das ist dann auch noch “Verbreitung” von illegaler Hacker-Software.", so der Ticker. Eine Strafanzeige wurde bei der StA Bonn gestellt.
Das Ziel: die Schaffung von mehr Rechtssicherheit. Wird der Anzeige nicht stattgegeben, bedeute dies, dass in einem "seriösen Umfeld" entsprechende Tools verbreitet werden. Wird der Anzeige stattgegeben, können potentiell gefährdete Webseiten entsprechende Selbstzensurmaßnahmen ergreifen.
Das BSI sieht sich auf der sicheren Seite. Pressesprecher Matthias Gärtner:
"Nach § 202 c StGB neu wird das Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen von "Hackertools" nicht als solches unter Strafe gestellt. Nach dieser Vorschrift macht sich derjenige strafbar, der eine Straftat nach § 202 a oder § 202 b StGB vorbereitet, indem er sich derlei Tools verschafft."
Auf der Seite des BSI sieht Gärtner daher keine Strafbarkeit als gegeben an.
| 12 Reaktionen aus dem gulli:Board |
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quasimodo2000 am 20.09.2007 11:04:40: |
HeinerK. am 06.11.2007 16:12:02: |
Gravenreuth am 06.11.2007 17:00:54: |
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