Umstritten ist, ob das Bereitstellen sogenannter "Hackertools" bereits als vorbereitende Handlung gilt - diese Auffassung wird von zahlreichen Fachmedien vertreten - oder tatsächlich auch konkrete Tatvorbereitungen erfolgt sein müssen, um eine Strafbarkeit nach §202c herbeizuführen.
Nun bietet Kubert schlicht die umstrittenen Tools auf eigenem Webspace an und erstattete anschließend Selbstanzeige beim LG Mannheim. Sein Kommentar zur Aktion:
"Dann werden wir ja definitiv sehen, ob's strafbar ist oder nicht."
Ein mutiger Schritt - der möglicherweise ein wenig mehr Rechtssicherheit schafft. Wenngleich bei den Unterschieden in der konkreten Rechtsprechung, abhängig vom Gericht, auch nach einer Klärung des Falls Kubert weiter Vorsicht geboten sein dürfte, was das Anbieten entsprechender Werkzeuge angeht. Mehrere einschlägige Sites und Securitymagazine sind wegen der neu geschaffenen "Hackerparagrafen" auf ausländische Websites umgezogen.
| 15 Reaktionen aus dem gulli:Board |
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Mincing_Machine am 13.09.2007 19:58:04: |
Chronoton am 13.09.2007 22:51:58: |
silanea am 14.09.2007 13:23:09: |
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