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06. September 2008
GVU Der deutsche Weg für eine ProviderkooperationDas Three-Strikes-Gesetz ist eine der umstrittensten Gesetzesinitiativen, die in den vergangenen Jahren entworfen wurde. Während man in Frankreich dank Sarkozys Freundeskreis die zügige Einführung mithilfe einer allmächtigen Behörde plant, greifen in England bislang noch etwas schwächere Maßnahmen. Der Gedanke ist aber auch nach Deutschland gewandert und wird hier begierig von Vertretern der Rechteinhaber aufgenommen. Insbesondere die Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) e. V. stellt sich bei der Annahme des Three-Strikes-Modells in den Vordergrund. Die GVU regt im Gegensatz zum Ausland jedoch eine völlig andere Umsetzung an. Dabei beäugt man gegenwärtig das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, insbesondere den ominösen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch. Der Geschäftsführer der GVU, Dr. Matthias Leonardy, urteilt äußerst hart über die neuen gesetzlichen Möglichkeiten: "Das gerade in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums bleibt hinter den Erwartungen und Notwendigkeiten zurück." Eine Erkenntnis, zu der viele Beobachter bereits vor geraumer Zeit gelangt sind. Leonardy merkt an, dass die Abschiebung an die Richter nicht die erwartete Entlastung der Justiz realisiere oder gar zu einer Verfahrensbeschleunigung führen würde. Vielmehr seien Gerichte wohl noch jahrelang mit Begriffsklärungen beschäftigt, wie das jüngste Beispiel des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches deutlich gezeigt hat. So heißt es, dass die Rechtsverletzung ein "gewerbliches Ausmaß" erreichen muss. Die Landgerichte Köln und Düsseldorf sahen dies bereits bei einem heruntergeladenen Album als gegeben an.
Aus dem "Abgestuften Verfahren" erhofft man sich vor allem einen erzieherischen Effekt auf Jugendliche. Eine Studie des Londoner Unternehmens Entertainment Media Research aus dem Jahre 2007 hatte aufgedeckt, dass 78 Prozent der befragten männlichen Teenager illegale Downloads einstellen würden, wenn sie eine schriftliche Verwarnung durch ihren Internetprovider erhalten. Bleibt die Problematik, dass die Provider zu Gehilfen der Contentindustrie werden, welche ihre eigenen Kunden ans Messer liefern sollen. (Firebird77) (Bildquelle: gvu, thx!) Verwandte News
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Zitat: Zitat von soricsoon Die Anwaltskammer wird -wenn sie glaubwürdig bleiben will- gar nicht drum herum kommen... Wäre ich mir nicht sicher, das hätte die Anwaltskammer schon lange machen können. Es ist halt die Anwaltskammer Bayern, könnte doch sein dass man dort als Mitglied der richtigen Partei soetwas wie Amigoschutz geniessen kann. Ist aber nur ne Vermutung )) Gruß Mac Macinally am 17.09.2008 21:02
@Macinally Die Anwaltskammer kann erst nach erwiesener Schuld tätig werden, zudem muß die Sache schwerwiegend sein...quasi ein Schaden für den Berufsstand entstanden sein. Dieser Fall ist nun eingetreten... soricsoon am 17.09.2008 21:38
Zitat: Zitat von soricsoon @Macinally Die Anwaltskammer kann erst nach erwiesener Schuld tätig werden, zudem muß die Sache schwerwiegend sein...quasi ein Schaden für den Berufsstand entstanden sein. Dieser Fall ist nun eingetreten... Aber erst nach der Revision... Hatte es heute schon gelesen, der Anwalt der taz meinte das es nicht zwingend sein muss das die Lizenz weg ist. Gebe die aber ... Macinally am 17.09.2008 21:42
Alleine die Veruntreuung von Mandantengeldern hätte in etlichen Bundesländern zu einem Entzug der Lizenz (zum Gelddrucken) gereicht. Nur in Bayern ticken die Amigo-Uhren anders! elChupaCabra am 18.09.2008 08:50
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