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18. Januar 2007

GEMA meldet Doppelschlag gegen Rapidshare

Gegen die Betreiber der Dienste www.rapidshare.de und www.rapidshare.com konnte die GEMA einstweilige Verfügungen vor dem Landgericht Köln erwirken. Laut der GEMA machen die einstweiligen Verfügungen deutlich, dass "die Tatsache, dass der Dienstbetreiber die Inhalte nicht selbst einstellt, sondern diese durch Nutzer hochgeladen werden" rechtlich nichts daran ändert, dass die Dienstbetreiber für die im Rahmen des Dienstes stattfindenden Urheberrechtsverletzungen haften.

Die EVs wurden aufgrund der "rechtswidrigen Nutzung von Werken des GEMA-Repertoires" bei Rapidshare erwirkt. Insbesondere www.rapidshare.de hätte zeitweise damit geworben, 15 Millionen Dateien anzubieten, ohne dafür eine Lizenz bei der GEMA erworben zu haben.

RapidShare gibt nach wie vor an, sie hätten keine Kenntnis von den Inhalten, die User hochladen und könnten diese auch nicht kontrollieren. Der Vorstandsvorsitzende der GEMA Dr. Harald Heker kommentierte:

"Diese Entscheidungen sind auch für den künftigen Umgang mit Web 2.0-Diensten wie YouTube und MySpace von großer Bedeutung. Sie zeigen, dass die bloße Abwälzung der Nutzungshandlungen auf die Nutzer und die angebliche Unkontrollierbarkeit der Inhalte den Dienstbetreiber nicht von seiner urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für die auf seiner Webseite zum Abruf gestellten Inhalte entheben."

Rapidshare.com wird bereits seit einiger Zeit von einem Geschäftssitz in die Schweiz aus betrieben. Ein von gulli.com zum Fall befragter Anwalt bezweifelt, dass die EVs Bestand haben. Vom LG Köln sei bekannt, dass ausgesprochene EVs auch gelegentlich wieder einkassiert würden.

Ebenso verwundert an dem Vorgehen, inwieweit die GEMA - an sich zuständig für Aufführungsrechte - überhaupt mit dem Fall Rapidshare zu tun hat. Von einer "Aufführung" kann im Fall Rapidshare - auch wenn urheberrechtlich geschützte Daten von bei der GEMA registrierten Künstlern geuppt werden - keine Rede sein.

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