gulli: Forenhaftung: Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

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19. Dezember 2007

Forenhaftung Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG Saarbrücken

Verallgemeinern darf man den Fall nicht, aber ein Lichtblick im Wirrwarr um Blog- Foren und sonstiger Betreiber-Haftungsfragen ist das nun vorliegende Urteil des OLG Saarbrücken. Eine Entfernung beanstandeter Inhalte nach Kenntnisnahme kann auch nach 22 Tagen noch "unverzüglich und damit pflichtgemäß im Sinne der Störerhaftung" sein. Auch darüber hinaus festigt das Urteil gängige, betreiberfreundliche Praxis.

"Eine präventive Kontrollpflicht des Diensteanbieters (hier: Internetportalbetreiber) kommt nicht in Betracht. Erst nach Kenntniserlangung eines Verstoßes muss dieser "unverzüglich tätig" werden",

externer Link in neuem Fenster folgtzitiert Medien Internet und Recht den Beginn des ersten Leitsatzes, auf den sich das Gericht beruft. Klare Absage damit an einige Urteile des LG Hamburg, die Vorabkontrollen als sehr wohl für zumutbar bis notwendig betrachten, will man mögliche Rechtsfolgen durch Störerhaftung vermeiden.

Die Gleichsetzung von 22 Tagen mit "unverzüglicher Entfernung" kommt jedoch durch einige konkrete Besonderheiten des Falles zusammen. Denn es ging um

"...eine äußerst geringfügige Urheberrechtsverletzung, da das Gedicht durch jugendliche Nutzer in deren individuell erstellten Profilen jenseits jeglicher Kommerzialisierung eingestellt wurde; vergleichbar mit "Poesiealben" oder "Freundschaftsbüchern" früherer Zeiten. Zudem stellte die Antragstellerin das Gedicht kopierbar auf ihre Internetseite ein. Schließlich war hinsichtlich der Unverzüglichkeit zu berücksichtigen, dass nicht jeder private Nutzer regelmäßig seinen E-Mail-Eingang kontrolliert und so schon aus diesem Grunde eine Benachrichtigung naheliegend einige Zeit in Anspruch nehmen würde)."

Von daher gilt: schnelle Reaktionen auf beanstandete Inhalte Dritter sind nach wie vor anzuraten. Das OLG Saarbrücken zeigt jedoch auf vorbildliche Weise, dass man einen Fall durchaus differenziert beurteilen kann und damit Betreiber von Webdiensten einerseits nicht in die potentielle Kriminalisierung treibt und andererseits dennoch die Rechte Dritter wahrt.

  • Zitat: Zitat von Gravenreuth  Womit das Gericht wohl § 5 Nr. 2 TMG nicht gelesen hat: "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post" Wo steht da, dass die Angabe der Adresse der elektronischen Post den Adressaten zwingt Mails täglich oder in noch kürzeren Zyklen zu lesen? Gefordert ...

    mboettcher am 27.12.2007 10:47
  • Unmittelbar hat aber doch nichts mit Dauer zu tun. Unmittelbar heisst eigentlich nur "direkt". Ist imo durch Email gegeben. Schnelle Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation. Heisst nicht, dass sofort eine Antwort folgen muss. Die schnelle Kontaktaufnahme ist durch die Emailmöglichkeit gegeben, die direkte Kommunikation auch. Auch wenn es manchmal etwas dauert (heisst ja nicht, dass ich die Email nicht schon gelesen habe). Aber das ...

  • Zitat: Zitat von mboettcher  Wo steht da, dass die Angabe der Adresse der elektronischen Post den Adressaten zwingt Mails täglich oder in noch kürzeren Zyklen zu lesen? ............ Ist doch eigentlich auch egal - wichtig ist doch nur ihn mittels eMail in Kenntnis gesetzt zu haben und entsprechendes nachweisen zu können. Wenn der Betreffende seine Mails nicht abruft oder abrufen kann und ...

  • Zitat: Zitat von br-fl  Ist doch eigentlich auch egal - wichtig ist doch nur ihn mittels eMail in Kenntnis gesetzt zu haben und entsprechendes nachweisen zu können. Wie gelingt der Nachweis des Empfangs? Zitat: Zitat von br-fl  Wenn der Betreffende seine Mails nicht abruft oder abrufen kann und niemanden dazu bevollmächtigt hat ..... ist das doch sein persönliches ...

    mboettcher am 27.12.2007 17:34
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