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19. Dezember 2007
Forenhaftung Nach 22 Tagen kann unverzüglich sein, sagt OLG SaarbrückenVerallgemeinern darf man den Fall nicht, aber ein Lichtblick im Wirrwarr um Blog- Foren und sonstiger Betreiber-Haftungsfragen ist das nun vorliegende Urteil des OLG Saarbrücken. Eine Entfernung beanstandeter Inhalte nach Kenntnisnahme kann auch nach 22 Tagen noch "unverzüglich und damit pflichtgemäß im Sinne der Störerhaftung" sein. Auch darüber hinaus festigt das Urteil gängige, betreiberfreundliche Praxis.
Die Gleichsetzung von 22 Tagen mit "unverzüglicher Entfernung" kommt jedoch durch einige konkrete Besonderheiten des Falles zusammen. Denn es ging um
Von daher gilt: schnelle Reaktionen auf beanstandete Inhalte Dritter sind nach wie vor anzuraten. Das OLG Saarbrücken zeigt jedoch auf vorbildliche Weise, dass man einen Fall durchaus differenziert beurteilen kann und damit Betreiber von Webdiensten einerseits nicht in die potentielle Kriminalisierung treibt und andererseits dennoch die Rechte Dritter wahrt. Verwandte News
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Zitat: Zitat von mboettcher Wo steht da, dass die Angabe der Adresse der elektronischen Post den Adressaten zwingt Mails täglich oder in noch kürzeren Zyklen zu lesen? ............ Ist doch eigentlich auch egal - wichtig ist doch nur ihn mittels eMail in Kenntnis gesetzt zu haben und entsprechendes nachweisen zu können. Wenn der Betreffende seine Mails nicht abruft oder abrufen kann und ... br-fl am 27.12.2007 12:33
Zitat: Zitat von br-fl Ist doch eigentlich auch egal - wichtig ist doch nur ihn mittels eMail in Kenntnis gesetzt zu haben und entsprechendes nachweisen zu können. Wie gelingt der Nachweis des Empfangs? Zitat: Zitat von br-fl Wenn der Betreffende seine Mails nicht abruft oder abrufen kann und niemanden dazu bevollmächtigt hat ..... ist das doch sein ... mboettcher am 27.12.2007 17:34
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