Eine etwas vage Formulierung in der Neufassung des italienischen Copyrights könnte dem Musiktausch vorerst Tür und Tor öffnen: "Verlustbehaftete" Kopien könnten möglicherweise zu "Bildungs- und Wissenschaftszwecken nichtkommerziell" zum Download angeboten werden. Verlustbehaftet sind indessen auch mp3-Formate, "Bildungszwecke" lassen ebenso einen weiten Spielraum zu. Über Gründe und Folgen wird wild diskutiert.
Andrea Monti, Anwältin für Copyright-Fragen konstatierte in der Repubblica, dass die Neufassung Filesharing und Downloadangebote von mp3-Files quasi legalisiere, solang das Angebot nicht kommerziell bleibt. Die Ursache für die bemerkenswerte Gesetzesregelung vermutet sie in technischer Nachlässigkeit - bei der Formulierung wurde möglicherweise schlicht vergessen, dass auch mp3 ein verlustbehaftetes Format sei.
Die Spekulationsmaschine läuft entsprechend auf Hochtouren. Ein technisches Versehen, welches vermutlich in Kürze nachgebessert wird, so die einen. Eine absichtliche Fehlleistung, so die anderen - denn selbst wenn eine Änderung nachgeschoben wird, könnte das temporäre Inkrafttreten des Gesetzes das Ende für eine ganze Reihe laufender Verfahren bedeuten, denen die Klagegrundlage entzogen wurde. Ein Italiener kommentierte auf Slashdot:
"Es heißt, dass ein Fehler im technischen Jargon eines Gesetzes im Jahr 2000 die Ursache war, dass alle illegalen TV-Decoderkarten legalisiert wurden. Obgleich das gesetz daraufhin geändert wurde, sind alle laufenden Verfahren in solchen Fällen in der Zwischenzeit eingestellt worden ... Wenn ich mir als Italiener den augenblicklichen Zustand der Regierung (welcher Regierung?) ansehe, bin ich nicht sicher,m ob das nun auch absichtlich geschehen ist, um die laufenden Klagen fallen zu lassen und so weiter... Nennt mich paranoid, aber wer einige Zeit als Bürger in Italien gelebt hat, wird wissen, was ich meine."
Solche Kommentare sollten natürlich mit Vorsicht genossen werden - aber ein interessanter Zwischenfall könnte hier definitiv seine Kreise ziehen.
Ich sehe nicht wie die Erlaubnis zur Erschaffung einer Kopie zu Bildungszwecken, den Download von kommerziellen Werken zum eigenen Gebrauch rechtfertigen soll. Wer will bitteschön einem Richter erzählen er hätte sich das neuste Britney Spears Album gezogen um sich weiterzubilden? "Verlustbehaftet" und "nicht-kommerziell" sind schöne Wörter aber der Satz besteht nunmal aus etwas mehr.
Italien ist als Kulturnation selbstverständlich Mitglied der WHO (= Welthandelsorganisation), so dass das TRIPS-Abkommen zumindest im internationalem Rechtsverkehr als unmittelbares Recht gilt. Diese gesetzgeberische Panne kann also allenfalls im innerstaatlichem Recht eine Auswirkung zeigen.
Zitat: Zitat von unnamed_player aber vorsicht italiener: bloß keine .flacs tauschen ^^ Das ist auch verlustbehaftet. Kein A/D-Wandler arbeitet verlustfrei, das ist schon rein theoretisch unmöglich. Beim Sampeln (Digitalisieren) geht immer Information verloren.
Na mat hat selbst beim digitalen Kopieren (brennen auf eine CD) Verlusste. Bits rechteckig statt quadratisch...