gulli: Filesharing: Die Staatsanwaltschaft empfiehlt
03. Januar 2006

Filesharing Die Staatsanwaltschaft empfiehlt

Maximal 100 Dateien sharen

Zuvorderst: diese Strategie schützt nicht vor zivilrechtlichen Klagen, wie sie die Schweizer Firma Logistep gemeinsam mit der Kanzlei Schutt-Waetke in der Vergangenheit in großer Zahl einleitete, zunächst gegen Anbieter des Spiels "Earth 2160" und später gegen solche der Hiphop-Crew Glashaus. In Bezug auf strafrechtliche Ermittlungen gab die StA Karlsruhe jedoch nun eine Empfehlung aus, wie im Fall der Massenklagen gegen mutmaßliche Filesharer vorgegangen werden könne.

Ermittelt werde solle demnach auf jeden Fall der Anschlussinhaber, unter dessen IP-Adresse das belastende Material angeboten worden sei. Eine Einstellung des Verfahrens wird empfohlen, wenn zum Zeitpunkt der IP-Erfassung nicht mehr als 100 urheberrechtlich geschützte Werke angeboten worden sind. Bis 500 gesharete Files sei "eine Beschuldigtenvernehmung angemessen", zitiert heise.

Beim Angebot von mehr als 500 urheberrechtlich geschützten Dateien sollten Ermittlungen aufgenommen werden und sei auch eine Durchsuchung verhältnismäßig, so die Empfehlung. Die Grenzen gelten darüberhinaus nur, wenn keine einschlägigen Vorstrafen bestehen.

Auf die Klagen, die Logistep mit Schutt-Waetke einreicht, hat diese Empfehlung keine Auswirkung: die klagende Partei erhält nach wie vor die Userdaten zur geloggten IP, die sie über die Staatsanwaltschaften anfordern läßt. Neben der dem Anbieter in der Regel offerierten Einstellung des Verfahrens gegen Vergleichszahlung und Gebühr wird es angesichts der herausgegebenen Empfehlung allenfalls nochmals unwahrscheinlicher, dass die Chance auf ein Strafverfahren neben der Zivilklage absinkt: je nach Anzahl der geshareten Files.

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