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09. Januar 2008
Filesharing Deutschland Eltern haften nur bedingt für ihre KinderAm generellen "Der Anschlussinhaber haftet für alles" hat das OLG Frankfurt seine Zweifel: wenn noch kein Verdachtsmoment vorliegt, dass urheberrechtlich geschütztes Material getauscht wird, müssen Eltern ihren Kindern nicht am Rechner hinterherschnüffeln. Eine Klage wurde mit dieser Begründung abgewiesen. Um 300 angebotene Musikdateien ging es bei dem verfahren, das nun mit dem Freispruch des Beschuldigten endete. Bemerkenswert ist die Absage an die "Schnüffelpflicht" des Anschlussinhabers. Im Haushalt lebten außer dem beschuldigten Mann noch dessen Frau und vier Kinder im Alter von 17 bis 31 Jahren. Alle bestritten, die Tauschangebote eingestellt zu haben. Spannend dabei ist jedoch vor allem die Tatsache, dass das Abstreiten aller Beteiligten offenbar ohne Folgen blieb - für einen Erstfall scheint diese Vorgehensweise damit durchaus eine Option zu sein (auch wenn vorher mit Sicherheit die Betrachtung des Einzelfalls und anwaltlicher Rat vonnöten sind). Im Wiederholungsfall besteht diese Möglichkeit natürlich nicht mehr - dass im Haushalt des Beklagten in Zukunft ein etwas anderer Wind weht, wer was am Rechner macht, wird man sich ausrechnen können.
kommentiert Medien Internet und Recht, und diese konkreten Anhaltspunkte liegen nach dem nun beendeten Verfahren mit Sicherheit vor. Auch Christian Solmecke, Autor der P2P-Abmahnungs-FAQ, konstatiert eine positive Entwicklung:
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