gulli: Filesharing-Anzeigen: Daten-Herausgabe des Providers unzulässig

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26. Juli 2007

Filesharing-Anzeigen Daten-Herausgabe des Providers unzulässig

Eine schwere Schlappe deutet sich für die Filesharing-Abmahner an: das Amtsgericht Offenburg betrachtet die Herausgabe der Anschlussdaten des mutmaßlichen Täters für "offensichtlich unverhältnismäßig". Praktisch alle Argumente der Musikindustrie wurden in der Begründung abgebügelt, die gängige Methode der Industrie, einen kompletten Track von einem Tauschbörsennutzer zu laden und diesen als Beweismittel zu präsentieren, könnte damit zum stumpfen Schwert werden.

Denn das Anbieten einiger weniger Songs in Tauschbörsen sei nach Ansicht des Gerichts "der Bagatellkriminalität zuzuordnen". Die Ermittlungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig zur Schwere des Tatvorwurfs sein, was im genannten Fall jedoch nicht zutrifft.

Die gängige Methode, Filesharer zum Zahlen von mehreren tausend Euro schweren Vergleichen zu drängen, wird damit möglicherweise vorerst untauglich. In der Regel laden die Ermittler einen bis mehrere vollständige mp3-Files vom Rechner eines Filesharers, lassen den Downloadvorgang bezeugen und können darauf pochen, tatsächlich die beanstandeten, urheberrechtlich geschützten Files von einem spezifischen User erhalten zu haben. Wegen der Handvoll Songs wird Strafanzeige gestellt und der Anschlussinhaber ermittelt. Nach der üblichen Einstellung des Strafverfahrens folgt eine Zivilklage - alternativ die Vergleichszahlung.

Zur Bemessung letzterer wird meist der Inhalt des Shared-Folders des Filesharers zuhilfe genommen - wer ein paar tausend Songs geshared hat, zahlt mehr als User mit deren hundert. Gerichtsfest wäre diese Bemessung jedoch nicht - denn was die Dateien, ungeachtet ihrer Namen, tatsächlich enthalten, können die Kläger ja weder wissen noch beweisen.

Dass daher nur anhand sehr weniger Files Strafanzeige gestellt wird, könnte zukünftige Klagen massiv erschweren. Denn wegen nur einer mp3-Datei ein Strafverfahren aufzurollen und Adressdaten anzufordern, sei unverhältnismäßig. Das Gericht war darüber hinaus der Ansicht, dass die Bezifferung entstandener Schäden durch die Kläger wenig mit tatsächlichen Verlusten zu tun hätte: es gälte

"...hier wie überall, wo der Markt regiert: Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würde."

Auch dass die Files mit Wissen und Einverständnis des Users zum Download angeboten wurde, konnte das Gericht nicht nachvollziehen, da die einschlägigen Clients hier nicht unbedingt eindeutig anzeigen würden, was der User nun alles zum Teilen freigab. Besonders böse zu guter Letzt die Vorhaltung, die klagenden Parteien würden sich mit überhöhten Schadenersatzzahlungen bereichern. Denn das Vorgehen der Industrie habe

"...ersichtlich den Zweck, den über die Ermittlungen festgestellten Anschlussinhaber später zivilrechtlich als Störer auf Unterlassung, weit überwiegend aber auf Zahlung hohen, meist unberechtigten Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen".

Wenige Staatsanwaltschaften und Gerichte sind davon begeistert, mit Massenklagen gegen mutmaßliche Filesharern überzogen und von wichtiger Arbeit abgehalten zu werden. Bereits Anfang 2006 empfahl die StA Karlsruhe, nur ab einer externer Link in neuem Fenster folgtbestimmten Anzahl getauschter Files aktiv zu werden. Es ist zu hoffen, dass Offenburg in ähnlichem Sinn Vorbild für andere Gerichte wird.

  • 42 Kommentare zum Artikel
  • Zitat: Zitat von Hadron Den Beschluss des AG Offenburg kann man sich jetzt als pdf-Datei hier legal runterladen. Womit die Schwachstellen dieser Entscheidung offensichtlicher werden. 1. Was den "persönlichen Kontakt" zwischen den p2p-User betrifft steht diese Entscheidung im Widerspruch zum BGH (CR 1991,404). Damals ging es um Tauschangebote von kopierten AMIGA-Games (diesen Fall kenne ...

    Gravenreuth am 29.07.2007 14:55
  • nich weinen Gravi nur weil sie da nicht mehr mitspielen dürfen Haben sie nicht schon vor über 10 jahren interviews gegeben in denen sie das baldige ende der Raubkopien vorhergesagt haben? Anscheinend haben sie sich schon öfter geirrt warum sollte es diesmal anders sein?

  • Zitat: Zitat von Gravenreuth 1. Was den "persönlichen Kontakt" zwischen den p2p-User betrifft steht diese Entscheidung im Widerspruch zum BGH (CR 1991,404). Damals ging es um Tauschangebote von kopierten AMIGA-Games (diesen Fall kenne ich aus eigener Sachbearbeitung). Ja, ja, die guten alten Zeiten. Amiga dürfte wohl schon ein, zwei Tage her sein . Es gibt auch noch Menschen, die mit der Zeit ...

    Lord0fDarkness am 29.07.2007 20:25
  • Zuerst finde ich es mal genial, dass ein Vertreter (sofern er wirklich der ist für den er sich ausgibt) dazu äußert, wenn auch nur sehr minimalistisch. Grundsätzlich kann man über das Urteil reden, jedoch ob man letztlich darüber ewig lange Diskussionen führen sollte, halte ich selbst für Zeitverschwendung. Es wird so kommen, dass im Rahmen einer Beschwerde das Urteil aufgehoben wird. Alleine schon die Aussage, dass es sich bei den Daten um ...

    nonchris am 01.08.2007 14:01
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