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26. Juli 2007
Filesharing-Anzeigen Daten-Herausgabe des Providers unzulässigEine schwere Schlappe deutet sich für die Filesharing-Abmahner an: das Amtsgericht Offenburg betrachtet die Herausgabe der Anschlussdaten des mutmaßlichen Täters für "offensichtlich unverhältnismäßig". Praktisch alle Argumente der Musikindustrie wurden in der Begründung abgebügelt, die gängige Methode der Industrie, einen kompletten Track von einem Tauschbörsennutzer zu laden und diesen als Beweismittel zu präsentieren, könnte damit zum stumpfen Schwert werden. Denn das Anbieten einiger weniger Songs in Tauschbörsen sei nach Ansicht des Gerichts "der Bagatellkriminalität zuzuordnen". Die Ermittlungsmaßnahmen müssen verhältnismäßig zur Schwere des Tatvorwurfs sein, was im genannten Fall jedoch nicht zutrifft. Zur Bemessung letzterer wird meist der Inhalt des Shared-Folders des Filesharers zuhilfe genommen - wer ein paar tausend Songs geshared hat, zahlt mehr als User mit deren hundert. Gerichtsfest wäre diese Bemessung jedoch nicht - denn was die Dateien, ungeachtet ihrer Namen, tatsächlich enthalten, können die Kläger ja weder wissen noch beweisen. Dass daher nur anhand sehr weniger Files Strafanzeige gestellt wird, könnte zukünftige Klagen massiv erschweren. Denn wegen nur einer mp3-Datei ein Strafverfahren aufzurollen und Adressdaten anzufordern, sei unverhältnismäßig. Das Gericht war darüber hinaus der Ansicht, dass die Bezifferung entstandener Schäden durch die Kläger wenig mit tatsächlichen Verlusten zu tun hätte: es gälte "...hier wie überall, wo der Markt regiert: Beim Preise 0 fragt auch derjenige ein Produkt nach, für das er sonst nicht mal einen Cent ausgeben würde." Auch dass die Files mit Wissen und Einverständnis des Users zum Download angeboten wurde, konnte das Gericht nicht nachvollziehen, da die einschlägigen Clients hier nicht unbedingt eindeutig anzeigen würden, was der User nun alles zum Teilen freigab. Besonders böse zu guter Letzt die Vorhaltung, die klagenden Parteien würden sich mit überhöhten Schadenersatzzahlungen bereichern. Denn das Vorgehen der Industrie habe "...ersichtlich den Zweck, den über die Ermittlungen festgestellten Anschlussinhaber später zivilrechtlich als Störer auf Unterlassung, weit überwiegend aber auf Zahlung hohen, meist unberechtigten Schadensersatzes in Anspruch zu nehmen". Wenige Staatsanwaltschaften und Gerichte sind davon begeistert, mit Massenklagen gegen mutmaßliche Filesharern überzogen und von wichtiger Arbeit abgehalten zu werden. Bereits Anfang 2006 empfahl die StA Karlsruhe, nur ab einer Verwandte News
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