Wie gegensätzlich die deutsche Rechtsprechung scheinbar manchmal sein kann, zeigen jüngst zwei Feststellungen des Landgerichts München, sowie des Landgerichts Offenburg. Diese gelangen bei einem nahezu identischen Thema, zu zwei völlig entgegen gesetzten Ansichten. Während die einen die Ermittlung von Filesharern als rechtens abhandeln, betrachten die anderen diese als rechtswidrig. Eine spannende Konstellation also, die nicht ohne Folgen bleiben wird.
Das Landgericht München I schien sich vollkommen sicher, dass die Ermittlung von Tauschbörsennutzern einen massiven Eingriff in deren Privatsphäre beinhalte, und lediglich "fragliche zivilrechtliche Ansprüche" dem gegenüberstehen würden. Infolge dessen war die Aussage des Beschlusses durchweg klar. Keine Akteneinsicht für Anwälte, die kleine Filesharer-Fische jagen. Bei dem Urteil selbst stützte sich das Landgericht unter anderem auf das Fernmeldegeheimnis, sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Auch wurde wieder deutlich, wie bedeutsam eine IP-Adresse wirklich ist. So kamen die Robenträger zu dem Schluss, dass durch das Vorbringen einer bloßen IP "deren eigene strafrechtliche Verantwortlichkeit für den Urheberrechtsverstoß nicht bewiesen ist".
Entgegen dieser Judikative entschied sich das Landgericht Offenburg. Dieses hatte die Anweisung des Amtsgerichtes Offenburg auf Verlangen der Staatsanwaltschaft zu prüfen, da Letztere einen Widerspruch gegen den Beschluss eingelegt hatten, welcher der Staatsanwaltschaft verbot, die Daten von Filesharern überhaupt zu ermitteln. Die Beschwerde selbst wurde jedoch verworfen, um an dieser Stelle auf das neue Telekommunikationsgesetz zu verweisen. Hier fand sich dann der allseits beliebte Knackpunkt Bestandsdaten vs. Verbindungsdaten wieder. Das Landgericht Offenburg kam infolgedessen zu der Ansicht, dass die Daten von Filesharern, wie etwa Name und Adresse unter Bestandsdaten fallen, und somit ohne richterlichen Vorbehalt durch den Provider ausgehändigt werden müssen.
Kernproblematik insbesondere von letzterer Rechtsprechung dürfte sein, dass das Bundesverfassungsgericht bei ihrem Entscheid über die Vorratsdatenspeicherung nur von einem Zugriffsverbot auf Verkehrsdaten spricht, außer bei schweren Straftaten. Infolgedessen hat die Einstweilige Verfügung keinerlei Wirkung auf ein Auskunftsersuchen von bereits durch die Vorratsdatenspeicherung gesammelten Daten, da zumindest der Name, sowie die Adresse als Bestandsdaten ausgelegt werden, und somit vom Entschluss des BVG nicht berührt werden. (Autor: Firebird77)
(Via heise.de)
http://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%A4zedenzfall
Zitat: Zitat von Chummer Wir sind nicht in Amerika. Hier gilt ein Urteil erstmal nur für den Bereich des Gerichts und wird nicht gleich Teil des Gesetzes. Inwiefern habe ich "Amerika" erwähnt? Meine Aussage gilt auch vollkommen unabhängig von irgendwelchen aktuellen Urteilen. Auch im Strafprozessrecht zählt der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu den allgemeinen ...