gulli: Europäischer Gerichtshof: Filesharer-Daten müssen bei Zivilklagen nicht vom Provider herausgegeben werden
29. Januar 2008

Europäischer Gerichtshof Filesharer-Daten müssen bei Zivilklagen nicht vom Provider herausgegeben werden

Bauchlandung der Musikindustrie in Europa: der EuGH entschied im Fall Promusicae gegen Telefonica, dass EU-Staaten nicht dazu verpflichtet sind, Provider gesetzlich zur Datenherausgabe an Zivilkläger aus Musik- und Medienindustrie zu zwingen. Persönliche Daten, auch die von Filesharern, genießen einen höheren Schutz als die Konzerninteressen.

Das erfreuliche Urteil muss aber nicht unbedingt zu anderer nationaler Rechtsprechung führen: das EuGH entschied "nur", dass es den Staaten "erlaubt" ist, entsprechende Gesetze nicht einzuführen. Musik- und Medienkonzerne kämpfen schon seit längerem darum, auf dem Weg der Zivilklage Provider zur Herausgabe der Daten mutmaßlicher Filesharer zu zwingen. Entsprechende Gesetzesverordnungen sind in einigen EU-Staaten angedacht, nach EU-Recht brauchen sie nun aber nicht eingeführt werden.

Bestehende Gesetze, so das Urteil,

"...gebieten es den Mitgliedstaaten nicht, in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen."

Anlass des Verfahrens war eine Klage der spanischen Verwertergesellschaft Promusicae, welche den spanischen ISP Telefonica zur Herausgabe der Kundendaten mutmaßlicher Filesharer aus dem KaZaA-Netz zwingen wollte. Dazu wählte Promusicae den Weg der Zivilklage. Bereits letztes Jahr zeichnete sich jedoch ab, dass Promusicae mit dem Verfahren weig Erfolg beschieden sein dürfte.

Dennoch: Entwarnung bedeutet das Urteil nicht. Den EU-Staaten sind entsprechende Gesetzesverschärfungen nicht verboten worden. Ohnehin läuft die Verfolgung mutmaßlicher Filesharer nach wie vor in der Regel über die Eröffnung eines strafrechtlichen Verfahrens. Auch wenn dieses (was in der Regel geschieht) eingestellt wird, können die Kläger nach Akteneinsicht den so ermittelten mutmaßlichen Tauscher zivilrechtlich belangen. Staatsanwaltschaften und Gerichte haben sich indessen schon ablehnend zu dieser Praxis geäußert: es ist strittig, ob das Einleiten massenhafter Strafverfahren zum alleinigen Zweck der Datenherausgabe nicht einen Missbrauch darstellt.

  • 19 Kommentare zum Artikel
  • Das wäre ein Zivilverfahren. Der Richter glaubt dem, der die besseren Argumente hat. Natürlich muss der Abmahner erstmal zeigen, auf welche Daten er sich stützt.

    Chummer am 02.02.2008 18:38
  • Zitat: Zitat von VDC2 Beim wem liegt die Bweispflicht, beim Abmahner oder beim Abgemahnten? Natürlich, ist mir auch klar, die Beweißpflicht liegt wohl beim Abmahner - das nützt Dir aber in diesem Moment garnichts!!! Du hast die Wahl zwischen einem Rechtsstreit (der sich mitunter Monate lang hinziehen kann) oder Du bezahlst die paar hundert Ocken. Wenn Du Dich auf einen Rechtstreit einlassen ...

    mar3000 am 02.02.2008 20:47
  • Zitat: Zitat von Chummer Das wäre ein Zivilverfahren. Der Richter glaubt dem, der die besseren Argumente hat. Natürlich muss der Abmahner erstmal zeigen, auf welche Daten er sich stützt. Und der Abmahner (Anwalt) müsste im Zweifel an die Daten vom Provider heran. Das bedeutet er müsse Strafantrag stellen. Nur der Staatsanwalt könnte dann über den Provider die Kundendaten erfahren. Gehört das zum ...

  • Nein. Da gibts aber auch keine Beweispflicht. Es wird Strafanzeige aufgrund der gelogten IPadresse gegen "unbekannt" gestellt. Die wird aber normalerweise nicht weiterverfolgt (nur die Personendaten vom Provider angefordert) sondern das Verfahren eingestellt. An die Daten kommt der Anwalt dann per Aktenansicht ran und mahnt ab. Bisher ist noch niemand in irgendeiner Beweispflicht. Erst wenn der Abgemahnte sich bis zu einem ...

    Chummer am 04.02.2008 18:50

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