gullinews am Mittwoch, 16.07.2008 18:37 Uhr
Ab dem 51. Schutzjahr soll das Copyright den Verwertern, beziehungsweise den aufführenden Künstlern zugutekommen. Falls sie kein Interesse zeigen, die Werke kommerziell zu verwerten, wird das Nutzungsrecht auf die aufführenden Künstler übertragen. Sollten auch diese kein Interesse an einer kommerziellen Verwertung zeigen, würde das Nutzungsrecht verfallen. Diese Klausel soll die Künstler in die Lage bringen, ihre Aufzeichnungen und Tonaufnahmen selbst vermarkten zu können, um ihre Existenz im Alter zu sichern. Andernfalls würden die Aufnahmen Allgemeingut werden.
Für Musikkompositionen mehrerer Urheber schlägt die Kommission zudem eine einheitliche Methode zur Berechnung der Schutzdauer nach dem Tod vor. So gilt die Schutzfrist von 70 Jahren nach Tod des Urhebers auch in Fällen, wenn mehrere Personen an der Produktion beteiligt sind, zum Beispiel bei Bandaufnahmen oder Opern. Maßgeblich ist dabei der Tod der letzten Person, die urheberrechtlich an der Produktion beteiligt gewesen ist.
Mit diesen Vorschlägen sollen weiterhin Anreize für künstlerische Produktion in Europa gegeben werden. Ein ausführliches FAQ zu dem Thema findet man direkt bei der Europäischen Kommission. (020200)
( via Register )
| 10 Reaktionen aus dem gulli:Board |
|---|
Frodoger am 22.07.2008 23:25:44: |
Shodan_v2-3 am 23.07.2008 00:15:29: |
gummibaer74 am 29.07.2008 13:49:30: |