Ein komplexes Themenfeld, das schon zu viel Irritation führte. Peter Schaar, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), legte dazu ein klares Statement ab. Der Internet-Provider muss seinen Kunden nicht informieren, wenn er relevante Informationen zur Anschlussinhaberermittlung aushändigt. Demgegenüber steht, dass der "Rechteinhaber/abmahnende Anwalt zur Benachrichtigung des Betroffenen [dazu] verpflichtet [ist]. Denn er speichert erstmalig ohne Kenntnis des Betroffenen dessen Daten für eigene Zwecke. Das in der Regel versandte Abmahnschreiben des Rechteinhabers/abmahnenden Anwalts dürfte die Benachrichtigung aber entbehrlich machen. Verzichtet er auf eine Abmahnung, entspricht eine Benachrichtigung gerade der Intention des Gesetzgebers, keine heimlichen Datenbestände zu ermöglichen".
Der Gedanke der entsprechenden Informationspflicht ist schnell dargelegt. Wüsste man über die Gefahr einer möglichen weiteren Abmahnung Bescheid, so könnte man eine vorauseilende Unterlassungserklärung abgeben. Die Abmahnung (mitsamt der Kostennote) würde somit ins Leere laufen, da die Unterlassungsaufforderung durch die vorauseilende Unterlassungserklärung bereits im Vorfeld beseitigt würde. Dies ist jedoch einfacher gesagt, als getan. Denn nur solche Kanzleien sind zur Auskunft verpflichtet, die den Auskunftsersuchenden bereits abgemahnt haben.
Man kann also nicht auf "Gut Glück" Auskunftsersuchen an alle bekannten Abmahnanwälte schicken. Man muss vorher abgemahnt worden sein, um dann ein solches Ersuchen an die entsprechende Kanzlei richten zu können. Insbesondere wenn eine "tröpfchenweise" Abmahnung stattfindet, kann dies jedoch nützlich sein. Insbesondere bei Musik ist es nämlich immer häufiger der Fall, das zuerst für Werk A auf dem Sampler abgemahnt wird, dann für Werk B und so weiter.
Seinerzeit versuchte man das Auskunftsersuchen bei vielen Kanzleien auf die Probe zu stellen. Fast niemand antwortete. Der Grund war simpel. Laut einer Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) steht das anwaltliche Berufsrecht über dem Bundesdatenschutzgesetz. So ließ man verlauten: "Wir haben zwar die Meinung des Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gelesen, aber wir berufen uns auf einer zutreffenden Stellungnahme der Bundesrechtsanwaltskammer zum Datenschutzrecht (31/2004), das BDSG ist im Verhältnis zum anwaltlichen Berufsrecht subsidiär ist, sodass Rechte auf Benachrichtigung und Auskunft im Sinne der §§ 33, 34 BDSG über vom Rechtsanwalt gespeicherte Daten von Dritten nicht geltend gemacht werden können [...]."
Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage hat daraufhin erneut beim Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar nachgehakt. Dessen Äußerung beleuchtet die Thematik zwar näher, wirft aber insbesondere eine Frage auf: Stehen Rechtsanwalte inzwischen über dem (Bundesdatenschutz)gesetz? Das ist in der Tat eine sehr treffende Fragestellung.
"Die von Ihnen zitierte Position ist den Datenschutzbehörden leider nicht neu. Seit vielen Jahren besteht Streit über die Anwendbarkeit des BDSG auf Rechtsanwälte. In der Praxis gibt es daher immer wieder Schwierigkeiten bei der datenschutzrechtlichen Kontrolle.
Von der Anwaltschaft wird die Anwendbarkeit des BDSG hinsichtlich mandatsbezogener Daten sowie die Kontrolle durch die Aufsichtsbehörden bestritten. Als Begründung wird in erster Linie das Mandatsgeheimnis angeführt. Die Auffassung wurde durch die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer in dem von Ihnen erwähnten Beschluss zum Ausdruck gebracht und hätte zur Folge, dass Rechtsanwälte bei der Verarbeitung mandatsbezogener Daten die Vorschriften des BDSG nicht einhalten müssten.
Auch die Datenschutzaufsichtsbehörden haben sich immer wieder zu der Problematik geäußert (s.a. mein 21. Tätigkeitsbericht, Kap. 9.7). Nach deren Auffassung gilt das BDSG auch für Rechtsanwälte. Diese unterliegen also, der Benachrichtigungspflicht nach § 33 BDSG. [...].In der Stellungnahme zum 21. TB des BfDI stellt die Bundesregierung fest:
"Die Bundesregierung teilt die Rechtsauffassung des BfDI, dass die Erhebung und Verwendung personenbezogener - auch mandatsbezogener - Daten durch Rechtsanwälte den Vorschriften des BDSG unterliegen und dass die Datenschutzaufsichtsbehörden der Länder zuständig sind, die Datenschutzkontrolle durchzuführen.”
Die Bundesregierung äußerte sich allerdings einschränkend bezüglich der Auskunftserteilung. Daher wird beim Bundesministerium der Justiz geprüft, ob im Bereich der Datenschutzaufsicht Rechtsänderungen erforderlich sind. Immerhin geht es um personenbezogene Daten, die der anwaltlichen Verschwiegenheit unterliegen. Diese Prüfungen sind derzeit noch nicht abgeschlossen. Auch wenn Datenschützer die Rechtslage eindeutig beurteilen, so kann hier nur eine Klarstellung des Gesetzgebers den Rechtsfrieden herstellen.
Die Initiative Abmahnwahn-Dreipage stellt ein Musterschreiben zur Verfügung. Dieses kann benutzt werden, um ein Auskunftsersuchen an die abmahnende Kanzlei zu richten. Ebenfalls liegt dem Musterschreiben ein Beschwerdeschreiben bei, sollte dem Auskunftsersuchen nicht stattgeben werden. Dieses kann nach einer eventuell verweigerten Auskunft an den Landesbeauftragten für den Datenschutz gesandt werden.
(via abmahnwahn-dreipage, thx!)
(Bildquelle: via muenster, thx!)
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Utuvien am 10.11.2009 15:15:04: |
A-P am 10.11.2009 23:31:00: |
Grazer57 am 11.11.2009 00:06:48: |