|
10. Oktober 2007
Bundesverfassungsgerichts verhandelt heute Verfassungsbeschwerde gegen Online-Durchsuchung in NRW (Update 3)Heute ab 10 Uhr verhandelt das Bundesverfassungsgericht die Beschwerde gegen das Änderungsgesetz zum nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz, welches dem Verfassungsschutz unter anderem die Befugnis zur heimlichen "Online-Durchsuchung" gab. Die Verhandlung könnte wichtige Hinweise auf die Durchsetzbarkeit eines entsprechenden Gesetzes auf Bundesebene geben. Bereits vor Verhandlungsbeginn wurde vor dem BVerfG demonstriert, an dieser Stelle wird laufend vom Verfahrensverlauf berichtet. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, die Regelung verstoße gegen das Trennungsgebot zwischen Geheimdiensten und Polizeibehörden und damit gegen das Rechtsstaatsprinzip. Weiter verletzt sehen sie das Recht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Recht zur informationellen Selbstbestimmung sowie das Fernmeldegeheimnis. Die Öffentlichkeit ist zugelassen, eine Die verhandelte "Online-Durchsuchung" ist eine der umstrittensten Anti-Terrormaßnahmen, die vor allem von Innenminister Schäuble und BKA-Chef Ziercke gefordert wird. Ziel ist das Abfangen oder Ausspähen von Kommunikation und Information, bevor sie durch starke Kryptografie vor dem Zugriff der Ermittler geschützt wird. Inzwischen unterscheiden die Verfechter der "Online-Durchsuchung" zwischen tatsächlicher Durchsuchung von Festplatteninhalten und der sogenannten "Quellen-TKÜ", in der "nur" Kommunikation abgehört wird - dies jedoch vor ihrer Verschlüsselung und anschließenden Übertragung. Unabhängig vom Rechtsstatus der "Online-Durchsuchung" soll diese "Quellen-TKÜ" von der Telekommunikationsüberwachungsverordnung gesetzlich legitimiert sein, so die Verfechter der Maßnahme. Update 1: Die Vertreter der Trojanerfraktion haben den ersten Eindrücken nach einen schweren Stand vor dem BVerfG: es steht zu erwarten, dass zumindest Teile des Gesetzes wegen völlig unklaren Formulierungen gekippt werden. Der Vertreter Nordrhein-Westfalens Professor Heckmann sagte selbst wörtlich, es handele sich um ein "suboptimal formuliertes Gesetz". Es ginge vor allem darum, dem Verfassungsschutz die Möglichkeiten zu "Aufklärungsmaßnahmen" zu geben. Der Polizei solle nach wie vor nur die Überwachung von Kommunikationsdaten zur Verfügung stehen. Wenn dies ein Gegenargument zur These der Aufweichung von Polizei- und Geheimdienstarbeit gewesen sein sollte, muss hier aber noch Überzeugungsarbeit bei den verschiedenen Behörden geleistet werden: ein Staatssekretär des Bundesinnenministeriums forderte interessanterweise, dass die Zusammenarbeit zwischen BKA und Verfassungsschutz auf jeden Fall intensiviert werden müsse. Entsprechend kritisch reagierte das Gericht: auf Heckmanns Ausführungen, welche Maßnahmen das Gesetz nicht beinhalte, kam die wörtliche Rückfrage "Reden wir eigentlich vom gleichen Gesetz?" Der NRW-Gesetzestext deckt beispielsweise die Aktivierung von Mikrofonen oder Webcams zur Wohnraumüberwachung durchaus ab, was laut Heckmann jedoch nicht beabsichtigt sei, woraufhin er sich von den Richtern fragen lassen musste, warum der Gesetzestext dann so formuliert sei, dass dies möglich ist. Die Position des Bundesinnenministeriums ging auch in anderen Beziehungen noch weiter als jene Heckmanns: vom BMI wurde die Forderung aufgestellt, dass auch dem BKA die Möglichkeiten der Online-Durchsuchung zur Verfügung stehe. Was von Heckmann dahingehend entschärft wurde, dass er nur eine Überwachung von "Kommunikationsdaten" durch das BKA erlauben wolle. Darunter fallen seiner Ansicht nach aber bereits eMails, die im Entwurfsordner des Mailprogramms gespeichert sind. Die Reaktion des Bundesverfassungsgerichts auf diese absurde Definition läßt auf Sachverstand hoffen: eine Abgrenzung von Mailentwürfen und anderen Texten auf der Festplatte ist nach Auffassung des BVerfG nicht möglich. Heckmann berief sich auf bestimmte Dateiendungen, anhand derer Mailentwürfe von anderen Files unterschieden werden können, dem Gericht war jedoch bestens bekannt, dass Mailentwürfe auch in Word, in Editoren oder beliebigen anderen Dateiformen angelegt werden können, darüber hinaus auch, dass nicht jedes Mailprogramm seine Entwürfe im selben, standardisierten Format ablegt. Insofern läßt der bisherige Verlauf hoffen: ein unklarer Gesetzestext, dazu uneinige Gesetzesgeber mit offensichtlich mangelhaftem technischen Sachverstand, die von einem erfreulich technik- und internetkompetenten Gericht auf zahlreiche Widersprüche und Unklarheiten hingewiesen und mit einigen mehr als unbequemen Fragen konfrontiert wurden. Wermutstropfen: die prinzipielle Frage, ob der heimliche Einbruch in das "ausgelagerte Hirn des Benutzers" (so der ebenfalls anwesende ehemalige Innenminister Gerhard Baum) überhaupt unter irgend welchen Umständen erlaubt sein kann, wurde bisher nicht diskutiert. Update 2: Vor der Mittagspause wurde noch ein Vertreter des Verfassungsschutzes befragt, der interessanterweise noch vom Gericht darauf hingewiesen wurde, dass eine Aussagegenehmigung für ihn vorliege, wenngleich auch bezogen auf "abstrakte Fragen" - aus dem Saal fiel nach einer anwaltlichen Frage an den VS-Mitarbeiter der Zwischenruf, dass dafür keine Aussagegenehmigung erteilt worden sei. Auf die Frage, ob bei den bisher erfolgten und bekannt gewordenen "Online-Durchsuchungen" des VS Kommunikations- oder Bestandsdaten gespeichert worden seien, antwortete der Geheindienstler dann auch sehr abstrakt: "Wenn wir sowas [eine Online-Durchsuchung] gemacht hätten und wenn wir es hätten machen dürfen, dann hätten wir uns die gesamte Festplatte angesehen." Eine weitere interessante Einzelheit zur Sichtweise des VS auf die Überwachung von Online-Kommunikation folgte noch: Telekommunikationsüberwachung beim Telefon umfasst nach Auffassung des Verfassungsschutz den Live-Mitschnitt von Gesprächen. Im Gegensatz dazu sieht man sich bei der Online-Kommunikationsüberwachung dazu berechtigt, auch im Vorfeld und im Nachhinein "Kommunikationsdaten" aufzuzeichnen - auch vor und nach der eigentlichen Datenübermittlung. Von der Kommunikationsüberwachung abgedeckt sehen die Verfassungsschützer daher auch die Speicherung von Mailentwürfen, gesendeten und empfangenen Mails. Nach der Pause wird die Verhandlung ab 15 Uhr fortgesetzt. Update 3: Nach der Mittagspause wurde die Verhandlung mit der Anhörung der Sachverständigen fortgesetzt. Problematisch war hierbei vor allem die Aussage des BKA-Experten Faßbinder, der sinngemäß die Ansicht vertrat, man müsse eben "solange durchsuchen, bis man den richtigen Rechner hat" - vorausgegangen war eine Erörterung der Frage, wie man in Umfeldern wie beispielsweise lokalen Netzwerken oder virtuellen Systemen herausfinden solle, von wo eine verdächtige Kommunikation ihren Anfang genommen hat. Verwandte News
Trackbacks
|