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24. Januar 2007

Bundesregierung Auskunftspflicht der Provider an Dritte gesetzlich erleichtert

"Mehr Schutz für das geistige Eigentum" überschreibt das Bundesjustizministerium die Pressemitteilung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen. Das Gesetz erleichtere den Kampf gegen Produktpiraterie und stärkte damit das geistige Eigentum. Unter anderem kann die Medienindustrie leichter Daten von mutmaßlichen Urheberrechtsbrechern bei Internetprovider anfordern. Schmackhaft gemacht wird das Gesetz mit einer Deckelung der Abmahngebühren bei geringfügigen Urheberrechtsverstößen auf 50 Euro bei der ersten anwaltlichen Abmahnung.

Bereits heute gibt es dem zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzt. Künftig soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Auskunftsanspruch gegen Dritte - beispielsweise einen Internetprovider - haben. Damit soll ermöglicht werden, dass Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln ermittelt werden können. Bislang ist die Ermittlung nur mit vorhergehender Strafanzeige möglich, auf die in der Regel die gerichtliche Anordnung an den Provider folgt, die Userdaten herauszugeben.

Der Umweg über das Strafverfahren, welches in geringfügigen Fällen in der Regel ergebnislos eingestellt wird, sollen sich die Kläger in Zukunft sparen können. Ein Label kann nach dem neuen Gesetz beispielsweise direkt zivilrechtlich Unterlassung oder Schadenersatz beantragen, damit dem Provider eine Auskunftsbefugnis erteilt wird. Dazu muss gegenüber dem Gericht glaubhaft gemacht werden, dass er Inhaber des Urheberrechts ist, das in gewerbsmäßiger Weise unter einer bestimmten IP-Adresse verletzt wurde. Daraufhin erlässt das Gericht eine Anordnung und der Provider erteilt Auskunft über den Namen des Verletzers. Ohne Umweg über das Strafverfahren können nun die Rechte des Inhabers vor dem Zivilgericht geltend gemacht werden. Kosten, die dem Provider für die Auskunft entstehen, erstattet der Kläger und kann sie praktischerweise gegenüber dem Verletzer als Schaden geltend machen.

Damit ist der Worst Case nicht eingetreten: eine richterliche Anordnung ist nach wie vor notwendig, damit der Provider auskunftspflichtig wird. Ein "gewerbsmäßiges" Verletzen des Urheberrechts ist eine fragwürdige Definition beispielsweise für einen Tauschbörsennutzer, der Files kostenfrei zur Verfügung stellt.

Die Verbesserung der "Situation von Verbraucherinnen und Verbrauchern, die sich hohen Rechnungen für eine anwaltliche Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung ausgesetzt sehen" ist begrüßenswert, läßt im Kontext der erweiterten Auskunftspflicht ebenfalls Fragen offen. Künftig sollen bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs die erstattungsfähigen Anwaltsgebühren für die Abmahnung nicht mehr als 50 Euro betragen, so das Gesetz. Als Beispiel wird das folgende Szenario angegeben:

Die Schülerin S (16 Jahre) hat im Juli 2006 in einer Internet-Tauschbörse ein einzelnes Musikstück zum Download angeboten. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 2.500 € gefordert.

Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 50 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber.

Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.

Nun stellt sich natürlich die Frage, wie dies auf die erweiterte Auskunftspflicht zu übertragen ist. Im Beispiel wird das "staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren" nach wie vor angeführt - obgleich das Beispiel wie ein typischer Fall erleichterter Auskunftsansprüche scheint, für den kein Strafverfahren mehr eingeleitet werden braucht.

Von daher sind wohl die ersten zivilgerichtlichen Anordnungen abzuwarten, bis die Tragweite des neuen Gesetzes erkennbar wird. Allzu heiß gegessen wird trotz allen Bedenken möglicherweise nicht.

  • 17 Kommentare zum Artikel
  • Wieso sollte denn ein RS User seinen PC formatieren ? Rapidshare.com haben ihren Sitz in der Schweiz und dort gelten die neuen dt. Gesetze nicht Zitat: Ein "gewerbsmäßiges" Verletzen des Urheberrechts ist eine fragwürdige Definition beispielsweise für einen Tauschbörsennutzer, der Files kostenfrei zur Verfügung stellt. Genau das gilt für einen RS User ja gerade nicht, der läd ja nur und ...

    deleted user am 25.01.2007 13:50
  • wie jetzt? erst steht da "Gesetzesenturf" und später "bereits heute" ??? was nun, ist es ein entwurf oder bereits in Kraft??

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