gullinews am Freitag, 23.05.2008 16:52 Uhr
Durch die Änderung des Gesetzes entsteht erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik ein Auskunftsanspruch gegenüber unbeteiligten Dritten. Dank des zivilrechtlichen Auskunftsanspruches können Urheberrechtsinhaber bei unbeteiligten Dritten wie zum Beispiel Providern Informationen über vermeintliche Urheberrechtsverletzer einfordern. Dafür ist allerdings weiterhin ein Richterentscheid nötig - von dem zumindest Markus Beckedahl von netzpolitik.org mit Verweis auf die Überlastung der Justiz wenig hält.
Für Kontroversen hatte zuvor jedoch eine andere Einschränkung gesorgt - der Passus, nachdem die Urheberrechtsverletzung für einen Auskunftsanspruch "gewerblich" geschehen sein muss. Darüber, wie dies zu interpretieren sei, scheiden sich die Geister. Der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde und Beuger erklärte nach der Entscheidung des Bundestags gegenüber Gulli:
"In der Praxis wird das neue Gesetz keine Auswirkungen haben. Auskunft müssen Provider erst nach einem richterlichen Beschluss erteilen. Und der wird nur erlassen, wenn Urheberrechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß stattgefunden haben. Gerade das ist bei den Tauschbörsen aber normalerweise nicht der Fall. Hier findet der Tausch von Kinderzimmer zu Kinderzimmer statt."
Anders sieht das der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar, der zur gleichen Entscheidung von einer "Kriminalisierung der Schulhöfe" sprach. Rechtsanwalt Patrick Breyer warnt davor, dass eine gewerbliche Urheberrechtsverletzung nach Ansicht des Gesetzgebers schon vorliegen könne "wenn eine besonders umfangreiche Datei, wie ein vollständiger Kinofilm, oder ein Musikalbum oder Hörbuch vor oder unmittelbar nach seiner Veröffentlichung in Deutschland widerrechtlich im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden."
Vor der heutigen Entscheidung im Bundestag hatte der Rechtsausschuss des Bundesrates noch bemängelt, dass seine umfangreichen Änderungsvorschläge nicht eingearbeitet worden waren. Der Auskunftsanspruch gegenüber Dritten gehe bei Urheberrechtsverletzungen im Internet "regelmäig" ins Leere. Auch der Deutsche Journalisten-Verband hätte gerne noch Änderungen gesehen. Statt der nun vereinbarten Orientierung des Schadensersatzes an gängigen Honoraren hätte man dort eine doppelte Entschädigung bevorzugt. Mit der jetzigen Regel ginge die abschreckende Wirkung des Schadensersatzes verloren.
Auf der anderen Seite sehen die Verbände der Telekommunikationsbranche in einer gemeinsamen Mitteilung den nun verabschiedeten Entwurf als gerade noch vertretbaren Kompromiss. Der werde allerdings durch kürzliche Forderung nach einer Sperrung des Internets für ertappte Urheberrechtsverletzer bereits wieder gefährdet. Weitergehenden Forderungen der Musik- und Filmindustrie müsse die Bundesregierung eine Absage erteilen.
Zu den weiteren Änderungen des Gesetzes gehört auch eine eher verbraucherfreundliche Regelung: Die Kosten für eine erste Abmahnung werden auf höchstens 100 Euro gedeckelt, solange es sich nicht um eine kommerzielle Urheberrechtsverletzung handelt. Allerdings hatten auch hier Lobbyverbände einen Erfolg feiern können - denn in früheren Vorschlägen war noch von einer Höchstgrenze von 50 Euro die Rede gewesen.
(via FutureZone)
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SPMan am 25.05.2008 10:45:42: |
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Chummer am 25.05.2008 11:38:27: |