SonyBMG setzte sich mit dem Urteil gegen einen Mann durch, der ein Anti-Kopierschutz-Programm auf eBay angeboten hatte. Der höchstinstanzlichen Entscheidung vorausgegangen war eine Abmahnung des Unternehmens und die damit verbundene Forderung einer Unterlassungserklärung. Der Beklagte gab zwar die Unterlassungserklärung ab, weigerte sich allerdings, die von SonyBMG eingeforderten Anwaltskosten zu erstatten. Er stellte daraufhin einen Antrag, um feststellen zu lassen, dass der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht besteht.
In der Pressemitteilung des BGH heißt es zu Begründung:
"Das - verfassungsrechtlich unbedenkliche - Verbot, für den Verkauf von Programmen zur Umgehung des Kopierschutzes zu werben, gelte - so der Bundesgerichtshof - auch für private und einmalige Verkaufsangebote. Da die Bestimmung dem Schutz der Tonträgerhersteller diene, seien die Beklagten berechtigt, den Kläger auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen." (Simon Columbus)
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Mati_ am 17.07.2008 21:30:17: |
t-time am 17.07.2008 21:30:35: |
DerJaeger am 17.07.2008 21:33:49: |