gullinews am Montag, 05.02.2007 11:13 Uhr
Im November 2006 hatte sich Ulrich Hebenstreit, der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof ist, dagegen gewandt, das klandestine Ausspähen von Daten einer offenen Hausdurchsuchung, die in der Regel mit dem Wissen des mit ihr Beglückten und unter Anwesenheit von Zeugen stattfindet, gleichzusetzen und auf diese Weise zu genehmigen. Seine Entscheidung zeigte freilich wenig Wirkung, denn es fanden sich Politiker, deren Mißtrauen in die, die sie wählen sollen, grenzenlos genug ist, auf die Online-Durchsuchung zu setzen.
In Nordrhein-Westfalen wurde diese von ihren Gegnern mit dem Großen Lauschangriff verglichene Methode von der CDU und der FDP im Dezember mittels einer Verfassungsänderung dem dortigen Landesamt für Verfassungsschutz erlaubt, auf Bundesebene ist es Innenmister Wolfgang Schäuble, der die Entwicklung passender Soft- und Hardware vorantreibt, darunter eines Programms, das als "Bundestrojaner" dereinst sich auf den PCs der Betroffenen einnisten könnte - das Internet gilt dem Minister als "Fernuniversität und Trainingscamp für Terroristen".
Der BGH veröffentlichte heute seinen Beschluß vom 31. Januar über eine Beschwerde der Generalbundesanwältin Monika Harms, die sich gegen die Entscheidung des Richter Ulrich Hebestreit aus dem vergangenen Jahr richtete. Das heimliche Durchsuchen von PCs durch die Polizei ist demnach unzulässig. "Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage." Weder könne es gleichgesetzt werden mit einer offen durchzuführenden Durchsuchung, noch würden die bei anderen Maßnahmen, wie etwa bei der heimlichen Wohnraum- oder Telekommunikationsüberwachung, höheren formellen Anforderungen an Anordnung und Durchführung erfüllt.
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