gulli: BGH-Entscheidung: Heimliches Ausspähen von Computern (noch) untersagt
05. Februar 2007

BGH-Entscheidung Heimliches Ausspähen von Computern (noch) untersagt

Es könnte so einfach sein, mit Computern ausgestattete Terroristen, Pädophile, Extremisten und - natürlich - Raubkopierer zu finden: Sind ihre Rechenknechte verbunden mit dem Internet, könnten sie von den jeweils zuständigen Behörden auf verdächtige Inhalte untersucht werden. Und damit die potentiellen Straftäter nicht gewarnt werden, sollte dies unbemerkt geschehen. So geht in etwa die Vision derer, für die der Staat an erster Stelle nicht für individuelle Freiheit, sondern Sicherheit zu sorgen hat.

Im November 2006 hatte sich Ulrich Hebenstreit, der Ermittlungsrichter am Bundesgerichtshof ist, dagegen gewandt, das klandestine Ausspähen von Daten einer offenen Hausdurchsuchung, die in der Regel mit dem Wissen des mit ihr Beglückten und unter Anwesenheit von Zeugen stattfindet, gleichzusetzen und auf diese Weise zu genehmigen. Seine Entscheidung zeigte freilich wenig Wirkung, denn es fanden sich Politiker, deren Mißtrauen in die, die sie wählen sollen, grenzenlos genug ist, auf die Online-Durchsuchung zu setzen.

In Nordrhein-Westfalen wurde diese von ihren Gegnern mit dem Großen Lauschangriff verglichene Methode von der CDU und der FDP im Dezember mittels einer Verfassungsänderung dem dortigen Landesamt für Verfassungsschutz erlaubt, auf Bundesebene ist es Innenmister Wolfgang Schäuble, der die Entwicklung passender Soft- und Hardware vorantreibt, darunter eines Programms, das als "Bundestrojaner" dereinst sich auf den PCs der Betroffenen einnisten könnte - das Internet gilt dem Minister als "Fernuniversität und Trainingscamp für Terroristen".

Der BGH veröffentlichte heute seinen Beschluß vom 31. Januar über eine Beschwerde der Generalbundesanwältin Monika Harms, die sich gegen die Entscheidung des Richter Ulrich Hebestreit aus dem vergangenen Jahr richtete. Das heimliche Durchsuchen von PCs durch die Polizei ist demnach unzulässig. "Es fehlt an der für einen solchen Eingriff erforderlichen Ermächtigungsgrundlage." Weder könne es gleichgesetzt werden mit einer offen durchzuführenden Durchsuchung, noch würden die bei anderen Maßnahmen, wie etwa bei der heimlichen Wohnraum- oder Telekommunikationsüberwachung, höheren formellen Anforderungen an Anordnung und Durchführung erfüllt.

  • 30 Kommentare zum Artikel
  • Fakt ist der BGH hat gesagt "dudu Pc-screening vie inet ohne wissen der betroffenen verstößt gegen die verfassung" fakt ist auch das unser bullterrier der nation (Otto S) gerne die verfassung ändern möchte und fakt ist auch das das ohne weiteres geschehen wird. ps: in einer nachrichtensendung von phoenix wurde gesagt das der vermeindliche "bundestrojaner" via mail mit anhang auf die pc's gelangen soll und wer so doof ...

  • Zitat: Zitat von Oj1 ps: in einer nachrichtensendung von phoenix wurde gesagt das der vermeindliche "bundestrojaner" via mail mit anhang auf die pc's gelangen soll und wer so doof ist und diesen öffnet der tut mir wirklich leid Naja, aber es gibt ja neben Anhägen in Emails auch noch andere Möglichkeiten, ihn auf den PC zu bekommen (Ich meine, jemannd der jetzt Filesharing usw. macht, der wird ...

    roflcopter2010 am 01.03.2007 19:23
  • Ich bezweifle mal, dass das LKA NRW die nötigen personellen Ressourcen und die Fachkompetenzen besitzt um derartiges durchzuführen. Der Bundestrojaner ist de facto eine Hausdurchsuchung aus der Ferne. Eigentlich wäre der Aufwand geringer Beamten vor Ort zu schicken und dort einfach alles mitzunehmen was nach Speichermedium aussieht. Aber darum geht es ja garnicht. Es geht um den Vollzugriff. Jederzeit. Nach Belieben. Das kann man mit einer ...

    Fabbs3k am 01.03.2007 20:12
  • Ein sehr interessanter Artikel zu dem Bundestrojaner: http://www.heise.de/tp/r4/artikel/24/24766/1.html Gommel

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